I.

Ein Arzthaftungsprozess kann teuer werden. Neben den Anwaltskosten sind Gerichtskosten und Kosten eines medizinischen Sachverständigen zu zahlen. Gut, wenn dem Patienten dann eine Rechtsschutzversicherung zur Seite steht und die Kosten des Verfahrens durch eine Deckungsschutzzusage absichert.

Es geschieht jedoch bisweilen, dass der Rechtschutzversicherer den Deckungsschutz ablehnt. Geschieht dies wegen fehlender oder nicht hinreichender Erfolgsaussichten, so ist dies zumindest in Verfahren des Arzthaftungsrechts in den weit überwiegenden Fällen nicht haltbar.

 

II.

1.

Werden die hinreichenden Erfolgsaussichten verneint, so muss zunächst geklärt werden, wann die Erfolgsaussichten bestehen.

Zunächst muss der Standpunkt des Versicherungsnehmers objektiv vertretbar sein muss. Er darf mithin nicht etwa unschlüssig sein. Schlüssig ist der Sachvortrag wiederum dann, wenn die klagebegründenden Tatsachen so genau vorgetragen werden, dass sich aus der Gesamtheit der Vortrags das Klagebegehren ohne Weiteres ergibt.

Im Arzthaftungsrecht wird dies dem Patienten indes ganz erheblich dadurch erleichtert, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Substantiierungs- und Konkretisierungspflichten eines Patienten im Rahmen eines Arzthaftungsrechtsstreites aufgrund des naturgemäß großen Wissensgefälles zwischen Arzt und Patienten stark reduziert sind. Der BGH spricht selbst von einer weitestgehenden Annäherung an die Amtsermittlungsverpflichtung eines Gerichtes.

Die unmittelbar aus der Verfassung hergeleiteten Grundsätze der Waffengleichheit im Prozess bzw. des Anspruchs auf ein faires Gerichtsverfahren führen im Arzthaftungsrechtsstreit zu einer Reduzierung der Substantiierungspflicht und zu Erleichterungen im Rahmen der Beweislastverteilung. Im Arzthaftungsprozess sind an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur »maßvolle und verständige Anforderungen« zu stellen, weil von ihm und dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden können (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche NJW 2008, 2846; NJW 2004, 2825 und weitere Nachweise in Martis/Winkhart, Randziffer S 601).

Infolgedessen genügt es, wenn der Patient den Ablauf der Behandlung in groben Zügen darstellt und angibt, dass sie misslungen ist, worin das Misslingen besteht und die Verdachtsgründe mitteilt, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen (BGH, NJW 1981, 630).

Liegt ein entsprechender Vortrag vor, so hat das Gericht den fachärztlichen Sorgfaltsmaßstab der betreffenden Fachrichtung mithilfe eines medizinischen Sachverständigen zu ermitteln. Das Gericht kann diesen Maßstab regelmäßig nicht allein aufgrund eigener Kenntnis oder aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus feststellen (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur OLG Saarbrücken, NJW-RR 2001, 671). Das Gericht kann sich dabei nicht darauf beschränken, statt eines Sachverständigen einen »sachverständigen Zeugen« zu hören (OLG Koblenz, GesR 2005, 329). Erst recht kann das Gericht nicht etwa aus dem eigenen Studium medizinischer Fachliteratur oder einer Internetrecherche die erforderlichen Kenntnisse einholen. Vielmehr ist im Arzthaftungsprozess der notwendige Sachverständigenbeweis auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zu erheben (einhellige Meinung der Kommentarliteratur, vergleiche Martis/Winkhard a.a.O.). Das Gericht ist verpflichtet, durch Formulierungshilfen, insbesondere durch möglichst präzise Fassung der Beweisfragen darauf hinzuwirken, dass die Beweisaufnahme auf die medizinisch wesentlichen Umstände ausgerichtet wird. Die dem Gutachten zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen hat das Gericht dabei selbst zu ermitteln (Martis/Winkhard a.a.O.).

Festzuhalten ist somit, dass bei reduzierter Substantiierungsverpflichtung hinsichtlich des vorzutragenden Sachverhaltes letztlich die Angabe des Patienten erforderlich ist, dass eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, diese nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat, wofür wiederum ein Fehler des Arztes kausal sein soll, wobei letztlich der Fehler konkret zu benennen ist.

Erfüllt der Patient diese Voraussetzungen, so ist das Gericht letztlich verpflichtet, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

2.

Die Rechtsschutzversicherer haben mit der Übernahme der Formulierung der „hinreichenden Erfolgsaussichten“ als Voraussetzung für eine Deckungsschutzzusage aus den Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für mittellose Parteien letztlich auch deren Voraussetzungen für den Deckungsschutz im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages als maßgeblich anerkannt. Durch die wortgetreue Übernahme der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben die Rechtsschutzversicherer klargestellt, dass eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit erst dann zu bejahen ist, wenn bei dem gegebenen Sachverhalt einer mittellosen Partei grundsätzlich auch Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre.

Insoweit ist dann aber auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 11.09.2014, Az. 1 W 1715/14 (BeckRS 2014, 18393) zu verweisen. Nach dem ersten Leitsatz dieser Entscheidung darf Prozesskostenhilfe für eine Klage nicht »mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme im Klageverfahren ernsthaft in Betracht kommt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des (künftigen) Klägers ausgeht; eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in engen Grenzen zulässig«.

Wir erinnern uns: Eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten muss im Arzthaftungsprozess schon aufgrund nur rudimentären Sachvortrags des Patienten durch geführt werden.

Im zweiten Leitsatz der Entscheidung heißt es weiter: »Angesichts des hohen Maßes an Fachkunde, das zur sachgemäßen Klärung der in Arzthaftungsprozessen auftretenden medizinischen Fragen notwendig ist, stellt eine im Prozesskostenhilfeverfahren ohne Beiziehung sachverständiger Hilfe erfolgende Beurteilung solcher Fragen eine nicht mehr zulässige Beweisantizipation dar«.

Mithin kann im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die hinreichende Erfolgsaussicht eines Arzthaftungsprozesses nicht verneint werden. Nach der Rechtsprechung ist bei vorstehend dargelegtem reduziertem Sachvortrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst dann erforderlich, wenn dies durch den Kläger nicht ausdrücklich beantragt wurde. Mutmaßungen dafür, dass diese Beweisaufnahme alsdann mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgeht, können angesichts des hohen Maßes an Fachkunde, welches zur Beantwortung der dem Fall zugrunde liegenden medizinischen Fragen erforderlich ist, im Vorfeld nicht getroffen werden.

In letzter Konsequenz besteht dann, unter der Voraussetzung hinreichend konkreten Sachvortrags, letztlich für Arzthaftungsprozesse stets eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der Regelungen zur Prozesskostenhilfe.

Dies wiederum führt allerdings auch dazu, dass alsdann auch hinreichende Erfolgsaussicht im Rahmen eines bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags zu bejahen ist.

Hinreichend konkreter Sachvortrag des Patienten, der im Arzthaftungsprozess erheblich reduziert ist, führt somit zwingend zur Beweisaufnahme des Gerichtes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Anforderungen an diesen Sachvortrag des Patienten sind jedoch im Vergleich zu sonstigen Fällen des Zivilrechts erheblich reduziert. Eine Beweisantizipation vor einer Vorlage des Sachverständigengutachtens dahingehend, dass dieses Sachverständigengutachten mit großer Wahrscheinlichkeit für den Patienten nachteilig ausgeht, ist unzulässig. Somit besteht sowohl für ein Prozesskostenhilfeverfahren wie auch für einen bestehenden Rechtschutzversicherungsvertrag hinreichende Erfolgsaussicht.

Eine Versagung von Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für eine Klage eines Patienten dürfte damit in den meisten Fällen nicht haltbar sein.

 

Thomas Oedekoven,
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Wirtschaftsmediator

Über den Autor

  • Thomas Oedekoven

    Thomas Oedekoven ist zugelassen als Rechtsanwalt seit 2000 und Fachanwalt für Medizinrecht, Sozialrecht und für Versicherungsrecht. Zum Anwaltsprofil