Wie kan ich die Sperr­frist des § 287a Abs. 2 InsO für die Rest­schuld­be­frei­ung ver­mei­den (oder umge­hen)?

Die­se Fra­ge stell­te sich ein Insol­venz­schuld­ner in einem Sach­ver­halt, der Gegen­stand eines Beschlus­ses des Amts­ge­richts Fürth vom 13.01.2016 (ZIn­sO 2016, 290) ist. Der Gesetz­ge­ber woll­te mit der Rege­lung in § 287 a Abs. 2 InsO eine Sper­re schaf­fen, damit Insol­venz­schuld­ner nicht miss­bräuch­lich wie­der­holt in die Rest­schuld­be­frei­ung gelan­gen.

Daher ist ein Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung unzu­läs­sig,

  • wenn dem Schuld­ner in den letz­ten 10 Jah­ren die Rest­schuld­be­frei­ung erteilt wor­den ist
  • oder wenn ihm die­se Befrei­ung in den letz­ten 5 Jah­ren wegen Insol­venz­straf­ta­ten ver­sagt wor­den ist
  • oder wenn ihm die Rest­schuld­be­frei­ung in den letz­ten 3 Jah­ren wegen nicht erfolg­ter Mit­wir­kung oder Ver­let­zung sei­ner Aus­kunfts­pflich­ten ver­sagt wor­den ist.

Die­se Sperr­fris­ten knüp­fen dem­zu­fol­ge an die Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung an. In dem vom Amts­ge­richt Fürth beur­teil­ten Sach­ver­halt hat­te der dor­ti­ge Treu­hän­der in sei­nem Jah­res­be­richt mit­ge­teilt, dass der Schuld­ner sei­ner Aus­kunfts- und Mit­wir­kungs­pflicht nur teil­wei­se nach­kam. Zeit­lich nach die­sem Jah­res­be­richt nahm der Insol­venz­schuld­ner sei­nen Antrag auf Rest­schuld­be­frei­ung zurück. Das Amts­ge­richt Fürth bewer­tet die­se Situa­ti­on wie folgt:

„Hat­te der Schuld­ner im Rah­men eines ers­ten Insol­venz­ver­fah­rens die Mög­lich­keit eines wirt­schaft­li­chen Neu­be­ginns und been­det er die­ses Ver­fah­ren vor­zei­tig durch Rück­nah­me des Antra­ges, um sodann ein neu­es Ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, so ist ein sol­ches Ver­fah­ren unred­lich und ist rechts­miss­bräuch­lich.“

In der Begrün­dung wird aus­ge­führt, dass ein Insol­venz­schuld­ner in sei­ner Rechts­ge­stal­tung frei sei. Die­se dür­fe jedoch nicht miss­bräuch­lich aus­ge­übt wer­den, um gesetz­li­che Fris­ten zu umge­hen. Es wird also zwi­schen noch zuläs­si­ger Rechts­ge­stal­tung und unzu­läs­si­gem Rechts­miss­brauch dif­fe­ren­ziert. Der Grad dazwi­schen ist schmal und damit besteht die Gefahr von Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen, in denen es an einer ein­deu­ti­gen Rich­tungs­wei­sung fehlt.

Grund­sätz­lich ist fest­zu­hal­ten, dass

  • eine Rück­nah­me eines Antra­ges auf Rest­schuld­be­frei­ung, die erkenn­bar mit dem Ziel ver­bun­den ist, einer Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung zeit­lich zuvor­zu­kom­men, rechts­miss­bräuch­lich ist,
  • davon aber die Situa­ti­on zu unter­schei­den ist, in der ein Schuld­ner wegen neu ent­stan­de­ner Schul­den das Erst­ver­fah­ren abbricht. Die­se Situa­ti­on ist als zuläs­si­ge Rechts­ge­stal­tung anzu­se­hen, da sie dem Zweck eines geord­ne­ten wirt­schaft­li­chen Neu­an­fangs die­nen soll.

Wenn Sie wei­te­re Fra­gen zum The­ma der Rest­schuld­be­frei­ung haben, mel­den Sie sich ger­ne.

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Cars­ten Lan­ge
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Insol­venz­recht
Insol­venz­ver­wal­ter
Mediator/ Wirt­schaft­me­dia­tor (DAA)

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil