Immer häu­fi­ger wen­den sich in letz­ter Zeit Ver­brau­cher an uns, die nach dem Online-Kauf eines E‑Bikes ver­geb­lich auf die Lie­fe­rung ihres Fahr­rads war­ten und sich unsi­cher sind, wie sie ihr Geld zurück­er­hal­ten kön­nen. Gera­de Anbie­ter aus dem euro­päi­schen Aus­land sor­gen aktu­ell für vie­le Anfra­gen: Die Pro­ble­ma­tik der Nicht­lie­fe­rung und zöger­li­cher Rück­erstat­tung scheint ein wach­sen­des Phä­no­men zu sein.

Die recht­li­chen Grund­la­gen: Ihr Anspruch auf Rück­zah­lung

Beim Online-Kauf eines E‑Bikes haben Sie als Ver­brau­cher umfas­sen­de Rech­te. Nach deut­schem und euro­päi­schem Recht muss der Ver­käu­fer das bestell­te Rad grds. spä­tes­tens bin­nen 30 Tagen lie­fern. Erfolgt auch nach mehr­fa­cher Nach­fra­ge kei­ne Lie­fe­rung, soll­ten Sie dem Händ­ler eine schrift­li­che und ange­mes­se­ne Frist set­zen, etwa von 14 Tagen. Erst wenn die­se Frist erfolg­los abläuft, kön­nen Sie grund­sätz­lich wirk­sam vom Ver­trag zurück­tre­ten und den Kauf­preis zurück­for­dern.

Der Rück­tritt ist ein klar gere­gel­tes Recht: Nach § 346 BGB müs­sen bereits emp­fan­ge­ne Leis­tun­gen zurück­ge­ge­ben wer­den, im Fall der Nicht­lie­fe­rung also der vol­le Kauf­preis an Sie. Auch ein Wider­ruf nach den Fern­ab­satz­vor­schrif­ten führt zu dem­sel­ben Ergeb­nis. Der Händ­ler hat die Rück­zah­lung dann bin­nen 14 Tagen vor­zu­neh­men, und zwar auf das von Ihnen ver­wen­de­te Zah­lungs­mit­tel.

Ablauf eines typi­schen Fal­les – Pra­xis­be­richt „Wild-West-Bikes“

Herr C. bestellt im Febru­ar bei „Wild-West-Bikes“, einem bel­gi­schen Online­händ­ler, ein E‑Bike und über­weist direkt den gefor­der­ten Kauf­preis. Schon nach kur­zer Zeit wird die Geduld auf die Pro­be gestellt: Trotz mehr­fa­cher E‑Mails bleibt die Lie­fe­rung aus, Ver­spre­chen wer­den nicht ein­ge­hal­ten oder es erfolgt erst gar kei­ne Reak­ti­on. Herr C. setzt dem Händ­ler schrift­lich eine Frist von 14 Tagen, ent­we­der zur Lie­fe­rung oder zur Rück­zah­lung des Gel­des. Nach Frist­ab­lauf ist die Ent­täu­schung groß: Es pas­siert erneut nichts.

Nun erklärt Herr C. offi­zi­ell den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Das Gesetz ist auf sei­ner Sei­te: Mit die­ser Erklä­rung wan­delt sich das Ver­trags­ver­hält­nis in ein Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis um, und der Händ­ler muss den vol­len Kauf­preis zurück­zah­len. Herr C. schal­tet schließ­lich einen Anwalt ein, um die Zah­lung durch­zu­set­zen und auf das anwalt­li­che Schrei­ben folgt die bei aus­län­di­schen Händ­lern oft zügi­ge Rück­erstat­tung. Auf­fal­lend ist jedoch, dass die zusätz­lich ange­fal­le­nen Anwalts­kos­ten vom Unter­neh­men fast nie über­nom­men wer­den.

War­um die schrift­li­che Frist­set­zung unver­zicht­bar ist

Die Frist­set­zung spielt eine ent­schei­den­de Rol­le. Erst wenn Sie den Ver­käu­fer klar und nach­weis­bar auf­for­dern, inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu lie­fern oder zurück­zu­zah­len, kommt die­ser bei aus­blei­ben­der Leis­tung in „Ver­zug“. Nur nach Ein­tritt des Ver­zugs kön­nen beim Geg­ner auch die Anwalts­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, da die­se dann zur Durch­set­zung Ihres Anspruchs erfor­der­lich waren. Dies ist sowohl bei Rück­tritt als auch beim Wider­ruf im Fern­ab­satz­ge­schäft der Fall.

Unse­re Erfah­rung zeigt, dass Händ­ler, ins­be­son­de­re aus dem Aus­land, außer­ge­richt­lich fast nie frei­wil­lig die ent­stan­de­nen Anwalts­kos­ten beglei­chen, auch wenn der Anspruch dem Grun­de nach besteht. Im Zwei­fel bleibt Ihnen dann nur die gericht­li­che Durch­set­zung oder eine Rück­spra­che mit Ihrer Recht­schutz­ver­si­che­rung. Die eigent­li­che Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses läuft nach anwalt­li­cher Auf­for­de­rung hin­ge­gen fast immer pro­blem­los ab.

Was Betrof­fe­ne kon­kret tun soll­ten

  1. Doku­men­tie­ren Sie alles: Hal­ten Sie alle Bele­ge, Zah­lungs­vor­gän­ge und Schrift­wech­sel mit dem Händ­ler fest.
  2. Set­zen Sie eine Frist zur Lie­fe­rung oder Rück­zah­lung: Am bes­ten schrift­lich (min­des­tens per E‑Mail, bes­ten­falls per Ein­schrei­ben).
  3. Erklä­ren Sie nach Frist­ab­lauf den Rück­tritt: Nut­zen Sie dazu ein ein­deu­ti­ges Schrei­ben.
  4. Im Ver­zugs­fall Anwalt ein­schal­ten: Die Kos­ten für den Anwalt sind bei Ver­zug recht­lich eben­falls als Scha­den gel­tend zu machen, selbst wenn der Händ­ler die Zah­lung ver­wei­gert.
  5. Bewah­ren Sie Geduld: Die meis­ten Händ­ler reagie­ren nach anwalt­li­cher Auf­for­de­rung rasch auf die Rück­tritts­er­klä­rung.

Fazit

Die Häu­fig­keit aktu­el­ler Anfra­gen zeigt: Vie­le Ver­brau­cher ste­hen nach dem Online-Ein­kauf vor den­sel­ben Pro­ble­men mit aus­län­di­schen E‑Bike-Händ­lern. Ihre Rech­te sind aber klar und umfas­send geschützt. Mit schrift­li­cher Frist­set­zung und kon­se­quen­tem Vor­ge­hen, lässt sich der Anspruch auf Rück­zah­lung effek­tiv durch­set­zen. Die wich­tigs­te Grund­la­ge: Ihre Initia­ti­ve, recht­zei­tig zu reagie­ren und Ihre Ansprü­che doku­men­tiert ein­zu­for­dern. Für die Anwalts­kos­ten, die im Ver­zugs­fall ent­ste­hen, haben Sie eben­falls einen Anspruch. Hier ist der deut­sche Gesetz­ge­ber sehr klar. Wer die eige­nen Rech­te kennt und struk­tu­riert vor­geht, erhält in der Regel den gezahl­ten Kauf­preis zurück und das zumeist schon nach dem ers­ten anwalt­li­chen Schrei­ben.

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die­se vor­ste­hen­de Aus­füh­run­gen Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Rechts­an­wäl­tin Frau Bader über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Bur per E‑Mail an bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241 946210.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil