Update vom 8.10.2015: Volks­wa­gen legt Zeit- und Maß­nah­men­plan vor.

Zum The­ma Volks­wa­gen-Abgas-Mani­pu­la­ti­on stel­len wir Ihnen in die­ser aktua­li­sier­ten Über­sicht neue Infor­ma­tio­nen zu Ihrer Infor­ma­ti­on zur Ver­fü­gung.

VW ist der Auf­for­de­rung des Kraft­fahrt Bun­des­am­tes, bis zum 07.10.2015 einen kon­kre­ten Plan zur Vor­ge­hens­wei­se vor­zu­le­gen, nach­ge­kom­men. Danach ist es so, dass für Fahr­zeu­ge,

  • mit einem 2,0‑Liter Motor eine Soft­ware-Lösung aus­rei­chend sein soll (Soft­ware soll bis zum Ende des Jah­res 2015 vor­lie­gen und ab Anfang 2016 ein­ge­baut wer­den).
  • mit einem 1,6‑Liter Motor zusätz­lich eine „motor­tech­ni­sche Anpas­sung“ erfor­der­lich sein soll (was das genau bedeu­tet, ist unklar). Die Lösung für die 1,6‑Liter Moto­ren soll wohl auch nicht vor Sep­tem­ber 2016 erfol­gen – ob dies akzep­tiert wird, bleibt abzu­war­ten, weil nach ent­spre­chen­den Berich­ten rund 3,6 Mil­lio­nen Fahr­zeu­ge mit einem sol­chen 1,6‑Liter Motor aus­ge­stat­tet sein sol­len.
  • die mit einem 1,2‑Liter Motor aus­ge­stat­tet sind, sei­tens des Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­ters kei­ne Details zu geplan­ten Maß­nah­men genannt wur­den.

Aktua­li­sier­ter Über­blick zu Fra­gen im Zusam­men­hang mit Gewähr­leis­tung und Scha­dens­er­satz

Aus­gangs­la­ge: Vor­lie­gen eines Sach­man­gels

In Ergän­zung des Stand­punkts vom 25.09.2015 liegt der Fokus vor allem auch auf den Stick­oxid­emis­sio­nen (NOX). Die in den USA zuläs­si­gen Wer­te für NOX lie­gen deut­lich unter­halb der Grenz­wer­te in Deutsch­land, sodass Rück­schlüs­se nicht ohne Wei­te­res mög­lich sind. Maß­geb­lich sind in Deutsch­land die zuläs­si­gen Abgas­wer­te in Abhän­gig­keit von der jewei­li­gen Euro-Abgas­norm. Grund­sätz­lich dürf­te in der Gesamt­be­trach­tung und wohl auch bei iso­lier­ter Betrach­tung der NOX-Wer­te ein Sach­man­gel vor­lie­gen, was erst recht dann gilt, wenn die Grenz­wer­te der Abgas­nor­men nicht ein­ge­hal­ten wer­den. An der Aus­gangs­la­ge, das ein Sach­man­gel vor­liegt, ändert sich inso­weit nach der hier ver­tre­te­nen Auf­fas­sung erst ein­mal nichts. Dar­über hin­aus mag man dar­über nach­den­ken, ob der Ein­bau einer mani­pu­lier­ten Soft­ware selbst schon als Sach­man­gel qua­li­fi­ziert wer­den kann, unab­hän­gig von der Fra­ge, wel­che Aus­wir­kun­gen deren Ein­satz auf die Abgas-/Stick­oxid-Emis­sio­nen hat. Ver­tret­bar dürf­te es sein, bereits die Soft­ware als Sach­man­gel zu qua­li­fi­zie­ren (Instal­la­ti­on sicher­lich nicht üblich und auch nicht ver­ein­bart).

Zu wei­te­ren mög­li­chen und dis­ku­tier­ten Sach­män­geln:

  • Aus­wir­kun­gen auf die Kfz-Steu­er: Der Mei­nung, dass die Stick­oxid­emis­sio­nen grund­sätz­lich nicht rele­vant sein kön­nen, kann so nicht zuge­stimmt wer­den, da in die Berech­nung der Steu­er auch die Abgas­norm ein­flie­ßen dürf­te, die aber wie­der­um Grenz­wer­te für NOX ent­hält. Mit­tel­bar besteht ein Zusam­men­hang. Was die Abgas­emis­sio­nen ins­ge­samt betrifft, bleibt es bei der Auf­fas­sung im Stand­punkt vom 25.09.2015.
  • Betriebs­er­laub­nis / „Umwelt­pla­ket­te“: Hier wird ent­schei­dend sein, wie sich das Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) wei­ter posi­tio­niert und wel­che Ent­wick­lun­gen sich noch erge­ben. Theo­re­tisch denk­bar sind in die­sem Zusam­men­hang sämt­li­che Ver­läu­fe bis hin zum Ent­zug der Betriebs­er­laub­nis – wobei dann ohne Wei­te­res ein Sach­man­gel zu beja­hen wäre.

Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che

Da nach hier ver­tre­te­ner Auf­fas­sung ein Sach­man­gel vor­liegt, bestehen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che dem Grun­de nach, vor­aus­ge­setzt, die­se sind nicht ver­jährt. Dazu in Ergän­zung der Aus­füh­run­gen im Stand­punkt vom 25.09.2015:

  • Wird ein Neu­fahr­zeug bei einem Händ­ler als Pri­vat­per­son gekauft, beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist ab dem Zeit­punkt der Über­ga­be 2 Jah­re. Han­delt es sich um ein Gebraucht­fahr­zeug, das von der Pri­vat­per­son erwor­ben wird, so beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist meist 1 Jahr, es müs­sen aber die Ver­kaufs­be­din­gun­gen geprüft wer­den.
  • Beim Kauf eines Neu­fahr­zeugs durch Unter­neh­mer beträgt die Frist 1 Jahr, bei Gebraucht­fahr­zeu­gen ist zu beach­ten, dass die Frist aus­ge­schlos­sen wer­den kann, wovon in den meis­ten Fäl­len Gebrauch gemacht wer­den dürf­te.

Ent­schei­dend für die Berech­nung der Fris­ten ist nach der gesetz­li­chen Rege­lung des § 438 Abs. 2 BGB der Zeit­punkt der Ablie­fe­rung der Sache.

 

Unse­re aktu­el­le Hand­lungs­emp­feh­lung:

Wenn Sie sich noch inner­halb der Gewähr­leis­tung befin­den, ist es anzu­ra­ten, von den Rech­ten Gebrauch zu machen und auf eine Ver­jäh­rungs­hem­mung hin­zu­wir­ken. In Anbe­tracht der jetzt ver­öf­fent­li­chen Pla­nun­gen ist es nun­mehr mög­lich, zu einem mög­li­chen Vor­ge­hen wei­ter­ge­hend Stel­lung zu neh­men. Hier­zu bera­ten wir Sie gern und über­neh­men auch ger­ne die not­wen­di­gen Schrit­te. Kon­tak­tie­ren Sie uns tele­fo­nisch oder per E‑Mail.

Hin­ter­grund:

Wie sich die Din­ge ent­wi­ckeln, ist unklar. Auch wenn die Poli­tik betont, man gehe davon aus, dass VW in der Lage sei, das Pro­blem tech­nisch zu lösen, ist dies nicht gewiss. Wie schon im Stand­punkt “Volks­wa­gen – Mani­pu­lier­te Abgas­wer­te und Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che” dar­ge­stellt, ist es mög­lich, dass die ange­kün­dig­ten Maß­nah­men zwar die Abgas­pro­ble­ma­tik besei­ti­gen, aber die Leis­tungs­pa­ra­me­ter nach­tei­lig ver­än­dert wer­den.

Bei nähe­rer Betrach­tung in Ergän­zung der bis­he­ri­gen Auf­fas­sung wäre sowohl die Annah­me eines neu­en Sach­man­gels als auch eine Unmög­lich­keit bzw. die Unzu­mut­bar­keit der Nach­er­fül­lung die Fol­ge, weil sich der eine Man­gel unmög­lich besei­ti­gen lässt und die „Ein­bu­ßen“ – z.B. an Leis­tung – für den Kun­den unzu­mut­bar sind.

  • Ein Sach­man­gel im Sin­ne des § 434 Abs. Satz 1 BGB bei einem fabrik­neu­en Pkw kann schon dann vor­lie­gen, wenn die Abwei­chung der tat­säch­li­chen von der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Motor­leis­tung weni­ger als 10% beträgt. Ein zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag berech­ti­gen­der, erheb­li­cher Sach­man­gel liegt jeden­falls dann vor, wenn ent­spre­chend der Richt­li­nie 80/1269/EWG (Richt­li­nie zur Anglei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Motor­leis­tung von Kraft­fahr­zeu­gen) die tat­säch­lich fest­ge­stell­te Motor­leis­tung unter Berück­sich­ti­gung einer dies­be­züg­li­chen Tole­ranz von +/- 5% unter­halb einer Tole­ranz­brei­te von +/- 5% bezo­gen auf die zuge­si­cher­te Motor­leis­tung liegt.
    LG Traun­stein, Urt. v. 10.11.2006, Az. 7 O 1018/06
  • Ein Sach­man­gel liegt vor, wenn die für die Motor­leis­tung erfor­der­li­che Dreh­zahl im gewöhn­li­chen Fahr­be­trieb nicht erreicht wer­den kann und die maxi­mal zu erzie­len­de Motor­leis­tung um ca. 10% hin­ter der ver­ein­bar­ten Motor­leis­tung zurück­bleibt.
    LG Nürn­berg-Fürth (Urt. v. 06.05.2014, Az. 12 O 8712/12)
  • Das Rück­tritts­recht des Käu­fers ist bei einer zu der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Motor­leis­tung abwei­chen­den Min­der­leis­tung von 11% bzw. von 8,09% nicht nach § 323 Abs. 5 BGB aus­ge­schlos­sen. Auch eine Abwei­chung von 8,09% begrün­det eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung i. S. von § 323 Abs. 3 BGB.
    LG Wup­per­tal (Urt. v. 16.11.2010, Az. 16 O 134/08)

Mit der Recht­spre­chung lässt sich daher – bei ent­spre­chen­der Abwei­chung – die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Nach­er­fül­lung unzu­mut­bar ist.

Das unein­ge­schränk­te Abwar­ten jeden­falls, zu wel­chem Ergeb­nis die ange­kün­dig­ten Maß­nah­men von Volks­wa­gen füh­ren, kann daher durch­aus ein Risi­ko dar­stel­len und ist so nicht zu emp­feh­len.

Wei­ter­ge­hen­de Über­le­gun­gen:

Gera­de wegen der bestehen­den Unsi­cher­hei­ten und mög­li­cher Män­gel bzw. einer Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Nach­er­fül­lung im Zusam­men­hang mit den ange­kün­dig­ten Maß­nah­men stellt sich die Fra­ge, ob eine Beweis­si­che­rung sinn­voll und hilf­reich sein könn­te. Die­se Fra­ge hat uns in den zurück­lie­gen­den Tagen auch wie­der­holt beschäf­tigt. Denk­ba­re Ansatz­punk­te:

  • Ent­schei­dend sind die ver­ein­bar­ten und die für das jewei­li­ge Fahr­zeug übli­cher­wei­se zu erwar­ten­de Fahr­zeug­ei­gen­schaf­ten unter Berück­sich­ti­gung der Anga­ben in Pro­spek­ten etc. Das, was z.B. leis­tungs­tech­nisch dar­aus fol­gend geschul­det gewe­sen ist, muss mit dem nach den Maß­nah­men vor­han­de­nen „Ist-Zustand“ ver­gli­chen wer­den – blei­ben die­ser letzt­lich hin­ter dem, was geschul­det gewe­sen ist, zurück, liegt ein neu­er Sach­man­gel vor oder die Nach­er­fül­lung ist unzu­mut­bar oder unmög­lich.
  • Ein Ver­gleich der Beschaf­fen­heit und vor allem der Abgas- und Leis­tungs­wer­te nach Durch­füh­rung der Maß­nah­men mit den kon­kre­ten Wer­ten zum Zeit­punkt vor Durch­füh­rung der Maß­nah­men ist nur dann mög­lich, wenn die­se vor­her gesi­chert und fest­ge­stellt wer­den konn­ten. Um also z.B. zu wis­sen, wel­che Abgas-/Stick­oxid­emis­sio­nen und wel­che Leis­tungs­da­ten kon­kret und aktu­ell vor­lie­gen (mit und/oder ohne Ein­griff der Soft­ware), muss der aktu­el­le Zustand fest­ge­stellt wer­den.

Zu beach­ten ist aber:

Das, was der Kun­de ver­lan­gen darf und was der Ver­trags­part­ner schul­det, ist defi­niert durch den Ver­trag. Einen Anspruch dar­auf, dass z.B. Leis­tungs­wer­te erhal­ten blei­ben, die durch den Ein­satz der Soft­ware erst erreicht wer­den und die mög­li­cher­wei­se ober­halb des­je­ni­gen lie­gen, was ver­trag­lich geschul­det gewe­sen ist, dürf­te nicht bestehen. Ent­schei­dend ist also, ob und wenn ja in wel­chem Umfang eine Abwei­chung zwi­schen ver­trag­li­chem „Soll-Zustand“  und tat­säch­li­chem „Ist-Zustand“ vor­liegt. Bei­spiel: Sind im Ver­trag 140 PS ange­ge­ben, hat das Fahr­zeug aktu­ell mit Soft­ware-Ein­satz 150 PS und nach den Maß­nah­men zur Anpas­sung der Abgas­wer­te und ohne „Soft­ware-Ein­satz“ 135 PS, dürf­te für die Fra­ge der Man­gel­haf­tig­keit die Dis­kre­panz von 5 PS zwi­schen Ver­trag („Soll-Beschaf­fen­heit“) und gemes­se­nem Wert („Ist-Beschaf­fen­heit“) ent­schei­dend sein. Berück­sich­tigt man die Recht­spre­chung, ist nicht klar, ob es sich um eine unzu­mut­ba­re Nach­er­fül­lung han­delt, denn die Abwei­chung läge bei unter 5 %.

Mög­li­che Hand­lungs­emp­feh­lung daher:

Es könn­te sinn­voll sein, den aktu­el­len Zustand vor den ange­kün­dig­ten Maß­nah­men zu sichern, um einen Gesamt­über­blick zu erhal­ten, falls eine wei­ter­ge­hen­de Aus­ein­an­der­set­zung erfor­der­lich wer­den soll­te. Es wäre hier an die Ein­lei­tung eines selb­stän­di­gen Beweis­ver­fah­rens zu den­ken, wobei zum einen die Ver­fah­rens­dau­er beach­tet wer­den muss, zum ande­ren aber auch, dass das lau­fen­de Ver­fah­ren mit dem Maß­nah­men­plan von Volks­wa­gen zeit­lich kol­li­die­ren könn­te (dürf­te). Auch zu den­ken wäre an eine pri­vat­gut­ach­ter­li­che Fest­stel­lung, der jedoch im Rah­men eines gericht­li­chen Ver­fah­rens inso­weit kein (ent­schei­den­der) Beweis­wert zukom­men dürf­te, aber argu­men­ta­tiv ver­wer­tet wer­den könn­te.

Ins­be­son­de­re: Rück­tritt vom Kauf­ver­trag

Der Rück­tritt ist an stren­ge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. Es erfor­dert zunächst das Vor­lie­gen eines Sach­man­gels. Zunächst ist dem Ver­käu­fer die Mög­lich­keit zur Nach­er­fül­lung unter Frist­set­zung ein­zu­räu­men, es sein denn, die Frist­set­zung ist ent­behr­lich, z.B. weil unter Abwä­gung bei­der­sei­ti­ger Inter­es­sen ein sofor­ti­ger Rück­tritt gerecht­fer­tigt ist, wobei der Sach­man­gel auch erheb­lich sein müss­te (inso­weit ist auch zu ver­wei­sen auf die Aus­füh­run­gen im ers­ten Stand­punkt zu die­sem The­ma).

Die­se Fra­ge dürf­te vor allem die­je­ni­gen Kun­den beschäf­ti­gen, die das Fahr­zeug unter vor­nehm­lich öko­lo­gi­schen Gesichts­punk­ten erwor­ben haben. Da inso­weit noch kei­ne gericht­li­che Fest­stel­lung zu der Fra­ge, ab wann abwei­chen­de Abgas­wer­te bzw. abwei­chen­de Stick­oxid-Wer­te erheb­lich sind und einen Rück­tritt recht­fer­ti­gen, las­sen sich die Erfolgs­aus­sich­ten einer sofort – ohne Durch­füh­rung der ange­kün­dig­ten Maß­nah­men – auf Rück­ab­wick­lung gerich­te­ten Kla­ge nach Rück­tritts­er­klä­rung nur sehr schwer pro­gnos­ti­zie­ren. Es ist hier aber wohl Zurück­hal­tung gebo­ten.

Soll­ten sich indes nach Durch­füh­rung der Maß­nah­men neue Män­gel zei­gen bzw. die Unzu­mut­bar­keit bzw. die Unmög­lich­keit der Nach­er­fül­lung her­aus­stel­len, wird sich  mit hoher Wahr­schein­lich­keit kumu­la­tiv eine Erheb­lich­keit der Män­gel nicht ver­nei­nen las­sen und die Mög­lich­keit zum Rück­tritt eröff­nen.

Scha­dens­er­satz, Min­de­rung, Anfech­tung wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung

  • Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz auf ver­trag­li­cher Grund­la­ge erfor­dert ein Ver­schul­den des Ver­trags­part­ners. Ob ein Ver­schul­dens­vor­wurf kon­kret dem Händ­ler gemacht wer­den könn­te, ist frag­lich, vor allem auch unter dem Gesichts­punkt einer arg­lis­ti­gen Täu­schung. Da der Händ­ler wohl nicht von dem Ein­satz der Soft­ware gewusst haben dürf­te, dürf­te für die Annah­me einer Täu­schung wenig Raum sein. Es bestehen daher auch nach wie vor über­wie­gen­de Zwei­fel, dass der Kauf­ver­trag gegen­über dem Ver­käu­fer wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung ange­foch­ten wer­den kann.Sollte sich ein Ver­schul­den des Händ­lers erge­ben, wür­de sich dann die Fra­ge stel­len, wie die Höhe des Scha­dens zu berech­nen ist. Da der Grund­satz gilt, dass der Geschä­dig­te so zu stel­len ist, wie er ste­hen wür­de, wenn das schä­di­gen­de Ereig­nis nicht ein­ge­tre­ten wäre, müss­te der Scha­den dar­ge­legt wer­den (kön­nen), was – wie die Pra­xis zeigt – schwie­rig sein kann.
  • Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz auf gesetz­li­cher Grund­la­ge könn­te gegen­über dem Her­stel­ler selbst in Betracht kom­men. Denk­bar sind Ansprü­che gestützt auf §§ 823 Abs. 2 i.V.m. Schutz­ge­set­zen (wie z.B. § 263 StGB – „Betrug“) oder 826 BGB, der den Fall der „vor­sätz­lich sit­ten­wid­ri­gen Schä­di­gung“ regelt. Dies­be­züg­lich bestehen indes noch Unwäg­bar­kei­ten, weil die Auf­klä­rung zei­gen wird, wer wann was gege­be­nen­falls wuss­te, auch sind straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen erst ein­mal abzu­war­ten.
    Es han­delt sich um Ansprü­che, die außer­halb der Gewähr­leis­tung und somit auch nach der Ver­jäh­rung der­sel­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Hin­zu­wei­sen ist aber dar­auf, dass die Dar­le­gungs- und Beweis­last bei dem­je­ni­gen liegt, der Ansprü­che aus die­sen Vor­schrif­ten gel­tend machen will.
  • Ein Anspruch auf Min­de­rung erfor­dert das Vor­lie­gen eines Sach­man­gels und das Bestehen von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen. Bei der Berech­nung der Min­de­rung bestehen die iden­ti­schen Schwie­rig­kei­ten wie bei der Berech­nung des Scha­dens­er­sat­zes, sodass auf die vor­ste­hen­den Aus­füh­run­gen ver­wie­sen wer­den kann.

Wün­schen Sie jetzt oder spä­ter eine wei­ter­ge­hen­de Prü­fung mög­li­cher Ansprü­che oder möch­ten Sie über die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen „auf dem Lau­fen­den“ gehal­ten wer­den? Haben Sie ein Fahr­zeug erwor­ben und befürch­ten Sie, dass Ansprü­che ver­jäh­ren könn­ten, wes­halb die Prü­fung und gege­be­nen­falls Vor­nah­me ver­jäh­rungs­hem­men­der Maß­nah­men gewünscht wird?

 

Schrei­ben Sie uns eine E‑Mail oder rufen Sie uns an und wir wer­den uns umge­hend mit Ihnen in Ver­bin­dung set­zen. Ger­ne über­neh­men wir für Sie in die­sem Fall auch die recht­li­che Ver­tre­tung.

Damit uns die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen, um Ihre Anfra­ge beant­wor­ten zu kön­nen, wären wir dank­bar, wenn Sie das von uns bereit­ge­stell­te For­mu­lar (PDF-Doku­ment) aus­fül­len und an uns zurück­sen­den. Die Über­sen­dung ist unver­bind­lich und erfolgt frei­wil­lig, ein Man­dats­ver­hält­nis kommt nicht zustan­de.

 

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Karsten Becker

    Kars­ten Becker ist Rechts­an­walt seit 2009 und Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Sei­ne Fach­ge­bie­te sind Zivil­recht, Pri­vat­recht, Miet­recht, WEG-Recht, Immo­bi­li­en­recht, Kauf­recht, Werk­ver­trags­recht, Delikts­recht und Rei­se­ver­trags­recht. Herr Becker ist seit Som­mer 2019 nicht mehr für uns tätig.