Seit eini­gen Jah­ren und nun­mehr ins­be­son­de­re durch die andau­ern­de Covid-19-Pan­de­mie ver­brei­tet sich die Mög­lich­keit der Arbeit­neh­mer, ihre Arbeit auch im Home-Office zu erle­di­gen, immer mehr.

Doch was pas­siert, wenn es im Home-Office zu einem Unfall kommt? Wird der Unfall von der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung erfasst? Und was pas­siert bei­spiels­wei­se, wenn berufs­tä­ti­ge Eltern­tei­le im Home-Office ihre Kin­der in die Kita brin­gen und ver­un­fal­len?

Grund­sätz­lich gilt: sofern der Arbeit­neh­mer im Home-Office für den Arbeit­ge­ber tätig wird, greift die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung.

Ver­si­cher­te Betriebs­we­ge

Obwohl sich im Home-Office meist Arbeits­platz und Woh­nung im sel­ben Gebäu­de befin­den, kön­nen auch im Home-Office Betriebs­we­ge vor­lie­gen. Das ist aller­dings nur dann der Fall, wenn die­ser Betriebs­weg im unmit­tel­ba­ren Betriebs­in­ter­es­se zurück­ge­legt wird, d.h. der Arbeit­neh­mer muss im Inter­es­se sei­nes Arbeit­ge­bers tätig wer­den. Han­delt der Arbeit­neh­mer in die­sem Inter­es­se, dann ist er gesetz­lich ver­si­chert.

Wege­un­fall

Ein Wege­un­fall liegt in Abgren­zung zu dem ver­si­cher­ten Betriebs­weg erst bei Ver­las­sen der Außen­tür des Gebäu­des vor, in dem der Arbeit­neh­mer wohnt.

Grund­sätz­lich umfasst der Wege­un­fall­ver­si­che­rungs­schutz zwar auch gering­fü­gi­ge Umwe­ge, z.B. Tank­stopp. Nicht erfasst wer­den jedoch sol­che Umwe­ge, die gänz­lich aus eigen­wirt­schaft­li­chen Moti­ven vor­ge­nom­men wer­den, z.B. der pri­va­te Ein­kauf im Super­markt.

In dem Zusam­men­hang stellt sich die Fra­ge von berufs­tä­ti­gen Eltern­tei­len, ob die Unfall­ver­si­che­rung greift, d.h. ob es sich um einen Wege­un­fall han­delt, wenn sie ihr Kind in die Kita brin­gen und es zu einem Unfall kommt.

Befin­den sich die berufs­tä­ti­gen Eltern in Home-Office gilt nicht der glei­che Unfall­ver­si­che­rungs­schutz, wie wenn sie ihre Kin­der auf dem Weg zur Arbeit in die Kita brin­gen. Ver­un­fal­len die Eltern auf dem Rück­weg vom Kin­der­gar­ten, liegt kein Wege­un­fall im Sin­ne des Unfall­ver­si­che­rungs­schut­zes gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII vor.

So ent­schied auch das Sozi­al­ge­richt Han­no­ver mit Urteil vom 17.12.2015, Az. S 22 U 1/15.

Fazit

Zusam­men­fas­send ist fest­zu­hal­ten, dass der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich dem glei­chen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz unter­liegt, wie bei sei­ner Tätig­keit in der Arbeits­stät­te, sofern er im betrieb­li­chen Inter­es­se han­delt. Dar­über hin­aus bestehen eini­ge Beson­der­hei­ten, ins­be­son­de­re beim Wege­un­fall, die unbe­dingt vom Arbeit­neh­mer beach­tet wer­den soll­ten, da sie gera­de nicht dem Unfall­ver­si­che­rungs­schutz unter­fal­len.

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