Die Fol­ge eines Insol­venz­an­tra­ges ist bei fort­be­stehen­dem Geschäfts­be­trieb in der Regel die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters durch das Insol­venz­ge­richt. In der Viel­zahl der Fäl­le wird ange­ord­net, dass Ver­fü­gun­gen der Schuld­ne­rin (der GmbH) über Gegen­stän­de ihres Ver­mö­gens nur noch mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters wirk­sam sei­en (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

Recht­lich und fak­tisch bedeu­tet dies: Wenn der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter nicht sei­ne nach die­ser Vor­schrift erfor­der­li­che Zustim­mung (im Vor­aus oder nach­träg­lich) gibt, kann es auch kei­ne Zah­lung an einen Gläu­bi­ger der Insol­venz­schuld­ne­rin (GmbH) geben. Wel­che Fol­gen hat die­se Situa­ti­on für die Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für Ansprü­che aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis infol­ge vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung der ihm auf­er­leg­ten Pflich­ten?

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil