Die alte Geheim­dienst­weis­heit von der Lie­be des Ver­rats, aber der Abnei­gung gegen­über dem Ver­rä­ter han­delt auch ein wenig die Ent­wick­lung des Rechts der steu­er­li­chen Selbst­an­zei­ge in Deutsch­land. Deutsch­land bekennt sich wei­ter­hin zur Mög­lich­keit der Selbst­an­zei­ge und den dadurch erhoff­ten Steu­er­mehr­mil­li­ar­den, ver­sucht aber zuneh­mend die Vor­aus­set­zun­gen für den Genuss der straf­be­frei­en­den Wir­kung mit durch­aus erfolg­ver­spre­chen­den Mit­teln ein­zu­schrän­ken. Flan­kiert wird die­se Ent­wick­lung durch eine eher fis­kal­freund­li­che Aus­le­gung der Tat­be­stands­merk­ma­le der Selbst­an­zei­ge durch Mit­glie­der des zustän­di­gen Senats des obers­ten Straf­ge­richts in Deutsch­land (dem Bun­des­ge­richts­hof).

I. Tat­be­stand

Die straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge ist von dem Gesetz­ge­ber gewollt wor­den, um das Steu­er­auf­kom­men zu sichern, im Bereich des Steu­er­straf­rechts Ermitt­lungs­auf­wand bei den Behör­den öko­no­misch gestal­ten und dem steue­run­ehr­li­chen Bür­ger eine „gol­de­ne Brü­cke“ zurück zur Steu­er­ehr­lich­keit anbie­ten zu kön­nen. Straf­recht­lich stellt sie eine sel­te­ne Aus­nah­me dar, straf­ba­res Unrecht im Nach­hin­ein einer staat­li­chen, straf­recht­li­chen Sank­ti­on ent­zie­hen zu kön­nen.

1. Steu­er­hin­ter­zie­hung

a) Wört­li­che steht die­ser Weg zunächst und grund­sätz­lich nur dann zur Ver­fü­gung, wenn eine Steu­er­straf­tat nach § 370 AO (Steu­er­hin­ter­zie­hung) began­gen wor­den ist. Eine Steu­er­straf­tat nach § 372 AO (Bann­bruch), § 373 AO (Gewerbs­mä­ßi­ger, gewalt­sa­mer und ban­den­mä­ßi­ger Schmug­gel) und § 374 AO (Steu­er­heh­le­rei) kann nicht durch Selbst­an­zei­ge „berei­nigt“ wer­den. Dies liegt wohl dar­an, dass der Gesetz­ge­ber hier wohl eher ein grö­ße­res straf­recht­li­ches Unrecht auf­grund gewerb­li­cher Ver­let­zungs­struk­tu­ren ver­mu­tet.

b) Eine Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 AO) liegt dann vor, wenn ein Ver­pflich­te­ter (i) den Finanz­be­hör­den oder ande­ren Behör­den über steu­er­li­che erheb­li­che Tat­sa­chen unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben macht, (ii) Finanz­be­hör­den pflicht­wid­rig über steu­er­lich erheb­li­che Tat­sa­chen in Unkennt­nis läßt oder (iii) pflicht­wid­rig die Ver­wen­dung von Steu­er­zei­chen oder Steu­er­stemp­lern unter­lässt, und (iv) dadurch Steu­ern ver­kürzt oder für sich oder ande­re nicht gerecht­fer­tig­te Steu­er­vor­tei­le erlangt.

Die­se Vor­aus­set­zun­gen müs­sen dabei sowohl im objek­ti­ven und, was die Finanz­be­hör­den ger­ne ver­ges­sen, im sub­jek­ti­ven Tat­be­stand erfüllt sein.

Auf wei­te­re Erläu­te­run­gen zu der Norm des § 370 AO (Steu­er­hin­ter­zie­hung) wird an die­ser Stel­le ver­zich­tet, um sich auf die Vor­aus­set­zun­gen der Selbst­an­zei­ge (§ 371 AO) zu kon­zen­trie­ren.

2. Selbst­an­zei­ge

Eine Selbst­an­zei­ge liegt nach dem Gesetz nur dann vor, wenn zu allen Steu­er­straf­ta­ten einer Steu­er­art in vol­lem Umfang die unrich­ti­gen Anga­ben berich­tigt, die unvoll­stän­di­gen Anga­ben ergänzt oder die unter­las­se­nen Anga­ben nach­ge­holt wer­den.

a) Die­ser ers­te Satz des § 371 AO ent­hält in die­sem Sin­ne bereits bedeu­ten­de Merk­ma­le. Zunächst ein­mal wird deut­lich, dass Straf­frei­heit nur erlan­gen kann, wer bezüg­lich sämt­li­cher Feh­ler rei­nen Tisch macht. Es müs­sen alle Steu­er­straf­ta­ten berich­tigt wer­den, so dass die frü­her mal mög­li­che Teil-Selbst­an­zei­ge nicht mehr mög­lich ist. Dabei ist es aber nicht erfor­der­lich, dass sämt­li­che der­zeit offe­nen steu­er­li­chen Erklä­rungs­feh­ler berich­tigt wer­den, son­dern nur sol­che, die die zu berich­ti­gen­de Steu­er­art betref­fen. Wer also zur Ein­kom­men­steu­er nach­er­klärt, muss bezüg­lich der Ein­kom­mens­steu­er voll­stän­dig berich­ti­gen („Voll­stän­dig­keits­ge­bot“). Umsatz­steu­er oder Erb­schaft­steu­er oder ande­re Steu­er­ar­ten, kön­nen in einer wei­te­ren Selbst­an­zei­ge oder auch nicht berich­tigt wer­den.

b) Zeit­lich beschränkt das Gesetz die Erklä­rungs­pflicht auf die steu­er­straf­recht­lich rele­van­ten Vor­gän­ge, die inner­halb der letz­ten zehn Kalen­der­jah­re erfolgt sind. Die­se zeit­li­che Bestim­mung ist durch das AO-Ände­rungs­ge­setz mit Wir­kung zum 01.01.2015 ein­ge­führt wor­den. Vor die­sem Zeit­punkt galt es die steu­er­recht­li­che Fest­set­zungs­ver­jäh­rung zu beach­ten, die das par­al­lel zum Straf­ver­fah­ren eben­falls lau­fen­de Steu­er­ver­fah­ren betrifft. Die­se betrifft wei­ter­hin für hin­ter­zo­ge­ne Steu­ern zehn Jah­re. Dar­über hin­aus gilt es noch die straf­recht­li­che Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung in Betracht zu zie­hen. Die­se beträgt ledig­lich fünf Jah­re. Dies bedeu­tet, dass steu­er­straf­recht­lich der­zeit für eine ein­fa­che Steu­er­hin­ter­zie­hung jemand nur belangt wer­den kann, der die ent­spre­chen­de Tat in den letz­ten fünf Kalen­der­jah­ren began­gen hat. Will die­ser jemand eine Selbst­an­zei­ge wirk­sam ein­rei­chen, muss er jedoch voll­stän­dig für den dar­über hin­aus gehen­den 10-Kalen­der­jah­res­zeit­raum berich­ti­gen.

Pro­ble­ma­tisch an die­ser Stel­le ist, dass zwar die Berech­nung der steu­er­recht­li­chen Fest­set­zungs­ver­jäh­rung und der straf­recht­li­chen Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung mitt­ler­wei­le rela­tiv klar durch ent­spre­chen­de Recht­spre­chung bemes­sen wer­den kann, es aber für die Anwen­dung des in § 371 AO neu geschaf­fe­nen zehn­jäh­ri­gen Betrach­tungs­zeit­raums ver­ständ­li­cher­wei­se noch an Recht­spre­chung man­gelt, in Lite­ra­tur und Ver­wal­tung dar­über hin­aus aber noch unein­heit­li­che Auf­fas­sun­gen zu Bestim­mung die­ses Zeit­rau­mes exis­tie­ren, die die Abga­be einer wirk­sa­men Selbst­an­zei­ge deut­lich erschwe­ren. Aus Bera­ter­sicht muss daher auf den längst mög­li­chen Zeit­raum abge­stellt wer­den, bei dem dann sogar Tat­hand­lun­gen im Ver­suchs­sta­di­um, die noch län­ger als zehn Kalen­der­jah­re zurück­lie­gen, aber in dem Betrach­tungs­zeit­raum in die Tatbeendigung/Tatvollendung geführt haben, mit berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Die­ser Umstand wei­tet den zehn­jäh­ri­gen Betrach­tungs­zeit­raum noch deut­lich aus.

Dar­über hin­aus bestehen die tat­säch­li­chen Schwie­rig­kei­ten, für der­art lan­ge Zeit­räu­me ent­spre­chen­de Bele­ge bei­brin­gen und Sach­ver­halts­auf­klä­rung leis­ten zu kön­nen. Die Ban­ken bei­spiels­wei­se schaf­fen es in der Regel für maxi­mal zehn Jah­re Unter­la­gen rück­wir­kend bereit­zu­stel­len. Zu älte­ren Vor­gän­gen kann der betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge unter Umstän­den dann kei­ne wei­te­ren Bele­ge bei­fü­gen und muss auf Schät­zun­gen zurück­grei­fen, die natür­lich Mög­lich­keit und Angriffs­flä­che für Kri­tik durch die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den bie­ten.

c) Als posi­ti­ve Ände­rung ist zum 1.1.2015 auf­ge­nom­men wor­den, dass für den Bereich der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung und Lohn­steu­er­an­mel­dung eine Teil­selbst­an­zei­ge und damit die Aus­nah­me zum Grund­satz der voll­stän­di­gen Nach­er­klä­rung wie­der als wirk­sam erach­tet wird. Dies war bis zum Ende des Jah­res 2014 nicht der Fall und ver­hin­der­te recht­lich jeden­falls die rechts­si­che­re Kor­rek­tur der­ar­ti­ger unter­jäh­ri­ger Steu­er­an­mel­dun­gen. Die­ses Pro­blem ist aber zum 1.1.2015 durch gesetz­li­che Anord­nung beho­ben.

II. Sperr­grün­de

Wenn auch for­mal eine kor­rek­te Selbst­an­zei­ge vor­liegt, soll nach Auf­fas­sung des Gesetz­ge­bers ihre straf­be­frei­en­de Wir­kung nicht ein­tre­ten, wenn bestimm­te Fall­kon­stel­la­tio­nen vor­lie­gen.

1. Die Straf­be­frei­ung tritt nicht ein, wenn die ver­kürz­te Steu­er oder der erlang­te unbe­rech­tig­te Vor­teil einen Betrag von 25.000 € je Tat über­steigt, oder ein beson­ders schwe­rer Fall der Steu­er­hin­ter­zie­hung (bei­spiels­wei­se Miss­brauch durch Amts­trä­ger, ban­den­mä­ßi­ge Bege­hung, etc.) gemäß § 370 Abs.3 S.2 Nr. 2–5 AO vor­liegt.

Die Ein­zel­tat­be­trach­tung hilft bei­spiels­wei­se bei der Ein­kom­men­steu­er, da hier jede ein­zel­ne fal­sche Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als eine Tat begrif­fen wird, so dass bei­spiels­wei­se zwei fal­sche Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen für die letz­ten fünf Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me zwei ein­zel­ne Taten dar­stel­len.

Liegt eine der vor­ge­nann­ten Sper­ren vor, lässt sich letzt­end­lich Straf­be­frei­ung nur dadurch errei­chen, dass zusätz­lich Geld bezahlt wird. Gemäß § 398a AO wird in die­sen Fäl­len von der Straf­ver­fol­gung abge­se­hen, wenn die hin­ter­zo­ge­ne Steu­er, Hin­ter­zie­hung und Nach­ver­an­la­gungs­zin­sen sowie eine Art Straf­zu­schlag (10% bei hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern bis 100T€, 15% bei einem Hin­ter­zie­hungs­be­trag von bis zu 1 Mio. € und 20% bei Hin­ter­zie­hungs­be­trä­gen grö­ßer 1 Mio. €) gezahlt wer­den.

Die­ser Straf­zu­schlag wird im Übri­gen nicht erstat­tet, wenn die Selbst­an­zei­ge aus ande­ren Grün­den unwirk­sam sein soll­te. Er wird dann auf die zu ver­hän­gen­de Geld­stra­fe durch das Gericht ange­rech­net.

2. Liegt die Bekannt­ga­be einer Prü­fungs­an­ord­nung für eine Außen­prü­fung vor, ist für den zeit­li­chen und sach­li­chen Umfang der Außen­prü­fung eben­falls die Selbst­an­zei­ge nicht mehr wirk­sam ein­zu­le­gen. Unab­hän­gig davon kann natür­lich jeder­zeit für die Zeit­räu­me und Steu­er­ar­ten, die nicht von der Prü­fung betrof­fen sind, noch eine Selbst­an­zei­ge ein­ge­reicht wer­den. Glei­ches gilt wenn die Ein­lei­tung eines Straf-oder Buß­geld­ver­fah­rens bekannt gege­ben wor­den ist hin­sicht­lich des Umfangs des Ver­fah­rens.

Ver­schär­fend wur­de mit Wir­kung zum 1.1.2015 ein­ge­führt, dass es aus­reicht, dass der­ar­ti­ge Bekannt­ga­ben auch an einen ande­ren an der Tat Betei­lig­ten erfol­gen kön­nen. Dies kann für Hil­fe­leis­ten­de, wie bei­spiels­wei­se Steu­er­be­ra­ter, Ban­ker, oder ande­re im Umfeld der Steu­er­straf­tat täti­ge Per­so­nen zu miss­li­chen Situa­ti­on füh­ren, da im Fal­le einer Bekannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung bzw. der Ein­lei­tungs­nach­richt an den Steu­er­pflich­ti­gen die Abga­be einer straf­be­frei­en­den Selbst­an­zei­ge für die Gehil­fen nicht mehr mög­lich ist.

3. Ist die Tat zum Zeit­punkt der Abga­be der Selbst­an­zei­ge ent­deckt und wuss­te dies der Täter oder muss­te er bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung mit Ent­de­ckung rech­nen, dann ist die­se Anzei­ge auch nicht mehr mög­lich. Die­se Vor­schrift ist inso­weit klar, als dass bereits bekann­te Straf­ta­ten, von denen der Steu­er­pflich­ti­ge weiß, dass das Finanz­amt davon weiß, kein Anlass mehr für eine gol­de­ne Brü­cke bie­ten kön­nen. Pro­ble­ma­ti­scher sind die Fäl­le, aus denen abge­lei­tet wird, dass der Steu­er­pflich­ti­ge bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung mit Tat­ent­de­ckung hät­te rech­nen müs­sen. Hier wird ins­be­son­de­re in den in der Pres­se jeweils kol­por­tier­ten CD-Fäl­len fast immer von der zustän­di­gen Staats­an­walt­schaft gestützt auf Aus­sa­gen von Rich­tern des Bun­des­ge­richts­ho­fes die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass der Steu­er­pflich­ti­ge, sobald sein Fall irgend­wie in Bezie­hung ste­hen könn­te mit den in der Pres­se kol­por­tier­ten CD-Fäl­len, davon aus­ge­hen konn­te, dass sei­ne Tat ent­deckt sei. In die­sen Fäl­len ist also ein umsich­ti­ges Ver­hal­ten gebo­ten, wenn dies­be­züg­lich noch an eine Selbst­an­zei­ge gedacht wer­den soll.

III. Wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen

Schließ­lich hängt für den Fall, dass die Steu­er­ver­kür­zung bereits ein­ge­tre­ten oder der Steu­er­vor­teil erlangt ist, die straf­be­frei­en­de Wir­kung der Selbst­an­zei­ge davon ab, dass die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern zuzüg­lich Hin­ter­zie­hungs­zin­sen von 6% pro Jahr inner­halb der dem Steu­er­pflich­ti­gen von der Behör­de gesetz­ten Fris­ten gezahlt wer­den.

IV. Sons­ti­ges

Neben den vor­ste­hend erläu­ter­ten Grund­sät­zen zu steu­er­li­chen Selbst­an­zei­ge kön­nen im Ein­zel­fall erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten hin­sicht­lich der Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Besteue­rungs­grund­la­gen oder der indi­vi­du­el­len Rechts­an­wen­dung ent­ste­hen, da noch nicht sämt­li­che Zwei­fels­fra­gen bezüg­lich des Rechts der Selbst­an­zei­ge gelöst sind. Andeu­tun­gen sind im vor­ste­hen­den Text hier­zu gemacht wor­den. Soll­te dann im Ein­zel­fall her­aus­ge­ar­bei­tet wer­den, dass eine Selbst­an­zei­ge unwirk­sam wäre, kann in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len gege­be­nen­falls durch ande­re Rechts­in­sti­tu­te wie den soge­nann­ten „Rück­tritt vom Ver­such“ der Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 24 StGB) noch die gewoll­te Lösung her­bei­ge­führt wer­den. Jeden­falls kann kei­nem Steu­er­pflich­ti­gen emp­foh­len wer­den, die Selbst­an­zei­ge ohne beglei­ten­de Bera­tung durch­zu­füh­ren, der das Risi­ko des Schei­terns der Selbst­an­zei­ge zu groß ist. Die Finanz­äm­ter freu­en sich sicher­lich über feh­ler­haf­te Anzei­gen, da sie Ihnen ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen und Ermitt­lungs­an­sät­ze lie­fern, die auch die Durch­füh­rung des Straf­ver­fah­rens gegen­über dem Steu­er­pflich­ti­gen recht­fer­ti­gen. Die­ser hat dann zwar mit der geschei­ter­ten Selbst­an­zei­ge ein ein­las­sungs­glei­ches Geständ­nis abge­lie­fert, pro­fi­tiert aber nicht von dem Segen der Selbst­an­zei­ge.

V. Aus­blick

Im Herbst 2014 haben mehr als 51 Staa­ten­ver­tre­ter in Ber­lin eine mul­ti­la­te­ra­le Ver­ein­ba­rung über den auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch in Steu­er­sa­chen unter­zeich­net. Die­ser Infor­ma­ti­ons­aus­tausch basiert auf Stan­dards, die von der OECD ent­wi­ckelt wur­den und die dem auto­ma­ti­schen steu­er­li­chen Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen zu Finanz­kon­ten die­nen. Mitt­ler­wei­le betei­li­gen sich auch Staa­ten wie die Schweiz oder Sin­ga­pur an der Ent­wick­lung die­ses Stan­dards.

Inner­halb Euro­pas wird aller­spä­tes­tens zum 01.01.2017 flä­chen­de­ckend in Umset­zung der ver­schärf­ten Zins­steu­er-Richt­li­nie ein auto­ma­ti­scher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Zins­er­trä­ge in ande­ren EU-Mit­glieds­staa­ten umge­setzt. Es wird zu erwar­ten sein, dass sich auch die Anrai­ner­staa­ten Schweiz, Lich­ten­stein, Mona­co, Andor­ra und San Mari­no die­sem Ver­fah­ren anschlie­ßen bzw. in die­ses Ver­fah­ren ein­ge­bun­den wer­den. In eini­gen Län­dern wird die­ser Infor­ma­ti­ons­aus­tausch bereits Ende 2015 geleb­te Pra­xis sein.

Der Druck zu Nach­er­klä­rung jeden­falls von Kapi­tal­ein­künf­ten wächst hier­durch erheb­lich und es wird inner­halb Euro­pas kaum mehr eine Mög­lich­keit bestehen, Kapi­tal­ein­künf­ten vor den hie­si­gen Fiski unent­deckt zu las­sen.

Steu­er­pflich­ti­ge, die mir Ihren Ein­künf­ten in meh­re­ren Staa­ten erklä­rungs­pflich­tig sind, wer­den auf­grund der zuneh­men­den Infor­ma­ti­ons­ver­net­zung inner­halb der EU jeden­falls in Bedräng­nis gera­ten und ggfs. die Durch­füh­rung abge­stimm­ter Selbst­an­zei­gen in meh­re­ren Staa­ten erwä­gen müs­sen. Hier wird es dann auf enge Zusam­men­ar­beit der betei­lig­ten Bera­ter ankom­men, um ein abge­stimm­tes Vor­ge­hen gegen­über den Behör­den gewähr­leis­ten zu kön­nen, und um zu ver­hin­dern, dass der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch dazu führt, dass die Kennt­nis eines Staa­tes von steu­er­lich rele­van­ten Sach­ver­hal­ten einem ande­ren Staat vor Ein­rei­chung einer Selbst­an­zei­ge dort gemel­det wird.

Chris­toph Schmitz-Schun­ken
Rechts­an­walt
Steu­er­be­ra­ter
Fach­an­walt für Steu­er­recht
Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln

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Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Chris­toph Schmitz-Schun­ken ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 2005, Steu­er­be­ra­ter, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, zert. Bera­ter Steu­er­straf­recht (DAA) und Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln.

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