Was ver­birgt sich dahin­ter?

Die Grund­kon­stel­la­ti­on gestal­tet sich wie folgt: Eine GmbH nimmt einen Kre­dit auf. Da die von der Gesell­schaft gestell­ten Sicher­hei­ten dem Kre­dit­ge­ber nicht genü­gen, for­dert er zusätz­lich eine per­sön­li­che Absi­che­rung durch den Gesell­schaf­ter. Die­ser über­nimmt dar­auf­hin eine Bürg­schaft für die Rück­zah­lung des Dar­le­hens.
Im Ver­lauf des Kre­dit­ver­hält­nis­ses gerät die GmbH in die Insol­venz. Die Bank kann auf die ihr ein­ge­räum­ten Sicher­hei­ten – bei­spiels­wei­se siche­rungs­über­eig­ne­te Maschi­nen – zugrei­fen und die­se dank ihres Abson­de­rungs­rechts ver­wer­ten. Aus dem Erlös erfolgt eine teil­wei­se Rück­zah­lung der offe­nen For­de­run­gen. In dem Umfang, in dem das Dar­le­hen aus dem Unter­neh­mens­ver­mö­gen getilgt wird, redu­ziert sich die Haf­tung des Gesell­schaf­ters aus der Bürg­schaft.

Das Risi­ko für den Gesell­schaf­ter nach § 135 Abs. 2 InsO

Und an die­ser Stel­le kommt die gesetz­li­che Rege­lung nach § 135 Abs. 2 InsO ins Spiel. Danach ist eine Rechts­hand­lung anfecht­bar, mit der eine Gesell­schaft eine Befrie­di­gung auf eine For­de­rung eines Drit­ten auf Rück­ge­währ eines Dar­le­hens vor­nimmt, wenn ein Gesell­schaf­ter für die­se For­de­rung eine Sicher­heit bestellt hat oder als Bür­ge haf­tet.
Auf die Pra­xis ange­wandt bedeu­tet dies: Wird ein bür­gen­der Gesell­schaf­ter durch eine Ver­wer­tung einer Sicher­heit aus dem Fir­men­ver­mö­gen aus sei­ner Bürg­schaft befreit, so hat er die­sen Betrag, um den er befreit wor­den ist, an den Insol­venz­ver­wal­ter zurück­zu­er­stat­ten. Dies ist mit dem Begriff der Anfech­tung gemeint.

Gilt dies auch im Fal­le eines Lea­sing­ver­tra­ges, für den ein Gesell­schaf­ter eine Bürg­schaft ein­ge­gan­gen ist?

Die­se Fra­ge beant­wor­tet der BGH mit einem Urteil vom 10.04.2025 (Az. IX ZR 203/23). Der Sach­ver­halt war fol­gen­der: Der Gesell­schaf­ter eines Auto­hau­ses in der Rechts­form der GmbH über­nahm eine Bürg­schaft für ein von der GmbH geleas­tes Fahr­zeug. Nach der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der GmbH über­gab der Insol­venz­ver­wal­ter das Fahr­zeug an die Lea­sing­ge­be­rin, die es ver­wer­te­te. Und die­sen Ver­wer­tungs­er­lös, den die Lea­sing­ge­sell­schaft auf Ihre For­de­rung anrech­ne­te, mach­te nun­mehr der Insol­venz­ver­wal­ter mit der vor­ge­nann­ten Argu­men­ta­ti­on auf der Grund­la­ge der gesetz­li­chen Rege­lung des §§ 135 Abs. 2 InsO gegen­über dem bür­gen­den Gesell­schaf­ter gel­tend.
Und der Insol­venz­ver­wal­ter unter­lag mit sei­ner Kla­ge. Der Bun­des­ge­richts­hof hält die­se gesetz­li­che Rege­lung nach § 135 Abs. 2 InsO im Fal­le der Ver­wer­tung eines Lea­sing­ge­gen­stan­des nicht für anwend­bar.
Der BGH begrün­det dies unter ande­rem damit, dass die Rück­füh­rung auf den Anspruch aus dem Lea­sing­ver­trag durch die Ver­wer­tung des Lea­sing­gu­tes nicht aus den Mit­teln der Gesell­schaft erfolgt sei. Denn das Lea­sing­gut ste­he der GmbH nur zum Gebrauch zur Ver­fü­gung. Es feh­le damit an der Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung für eine Anfech­tung. Auch habe die Ver­wer­tung des Lea­sing­gu­tes nicht die Befrei­ung des Beklag­ten von der Bürg­schafts­schuld zur Fol­ge. Denn der Rest­wert des Fahr­zeu­ges sei nicht mehr als eine Berech­nungs­po­si­tio­nen bei der Ermitt­lung des Scha­dens, der dem Lea­sing­ge­ber ent­stan­den sei, weil der Lea­sing­ver­trag in der Insol­venz nicht fort­ge­führt wor­den ist.

Was bedeu­tet dies für Gesell­schaf­ter einer GmbH?

Es ist inso­fern für die GmbH Gesell­schaf­ter eine posi­ti­ve Nach­richt, dass die Bürg­schaft für Ver­pflich­tun­gen der GmbH aus einem Lea­sing­ver­trag, soweit es die Ver­wer­tung des Lea­sing­gu­tes betrifft, nicht zu einer Anfechtung/Rückforderung nach § 135 Abs. 2 InsO führt.
Zugleich zeigt die­ses Urteil und damit der Umstand, dass es mit die­ser Argu­men­ta­ti­on eine Kla­ge des Insol­venz­ver­wal­ters gab, wie risi­ko­reich die Stel­lung von Sicher­hei­ten eines GmbH-Gesell­schaf­ters aus dem Pri­vat­ver­mö­gen für Ver­bind­lich­kei­ten der GmbH ist: In die­ser Kon­stel­la­ti­on ist der Gesell­schaf­ter dem Risi­ko einer Anfechtung/Rückforderung nach § 135 InsO aus­ge­setzt.

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Über die Autoren

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach.

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