Von der soge­nann­ten Rest­schuld­be­frei­ung in einem Insol­venz­ver­fah­ren aus­ge­nom­men sind Schul­den aus einer vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lung, z.B. eines Scha­dens­er­satz­an­spru­ches auf­grund eines Betrugs­de­lik­tes. Was alles zu die­sen aus­ge­nom­me­nen For­de­run­gen gehört, fin­den Sie auf­ge­lis­tet in § 302 InsO. Die­se Auf­lis­tung wur­de ab 01.07.2014 erwei­tert. Nun­mehr gehö­ren auch rück­stän­di­ger gesetz­li­cher Unter­halt und bestimm­te Steu­er­straf­ta­ten dazu. Damit ist der Umfang der Schul­den­be­frei­ung, der durch ein Insol­venz­ver­fah­ren erlangt wer­den kann, wei­ter aus­ge­höhlt wor­den.

Es gibt jedoch für Schuld­ner, die der­ar­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten haben, einen Aus­weg. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem Beschluss vom 17.12.2009 (IX ZR 32/08) beschlos­sen, dass For­de­run­gen, die aus uner­laub­ten Hand­lun­gen des Schuld­ners stam­men, von der Schuld­be­frei­ung durch den erfüll­ten Insol­venz­plan nur aus­ge­nom­men sind, wenn er dies bestimmt. Mit ande­ren Wor­ten: Wenn der Insol­venz­plan die­se Aus­nah­me nicht bestimmt, umfasst die Schuld­be­frei­ung aus dem Insol­venz­plan auch die Ver­bind­lich­kei­ten aus uner­laub­ter Hand­lung.

Damit stellt der Insol­venz­plan eine wich­ti­ge Alter­na­ti­ve zur Erlan­gung der Schul­den­be­frei­ung ins­be­son­de­re für die Schuld­ner dar, die der­ar­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten haben.

Bes­ser­stel­lung durch Insol­venz­plan

Grund­sätz­li­che Vor­aus­set­zung eines Insol­venz­pla­nes ist es, dass die Gläu­bi­ger durch den Insol­venz­plan bes­ser gestellt wer­den, als sie ste­hen wür­den, wenn es die­sen Insol­venz­plan nicht gäbe und damit das gesetz­li­che Insol­venz­ver­fah­ren mit dor­ti­ger Rest­schuld­be­frei­ung durch­lau­fen wird. Die­se Bes­ser­stel­lung wird in einem Insol­venz­plan zumeist dadurch erreicht, dass den Gläu­bi­gern eine zusätz­li­che Ein­mal­zah­lung ange­bo­ten wird, die der Schuld­ner von drit­ter Sei­te zu die­sem Zweck erhält — ohne hier­auf einen Anspruch zu haben. Es han­delt sich oft um zweck­ge­bun­de­ne Schen­kun­gen für die­sen Fall aus dem Freun­des- und Fami­li­en­kreis.

Schutz der Gläu­bi­ger

Wenn ein Gläu­bi­ger meint, dass er durch den Insol­venz­plan schlech­ter gestellt ist als bei der gesetz­li­chen Schuld­be­frei­ung, kann er in dem Abstim­mungs­ter­min über den Insol­venz­plan einen Antrag stel­len, die Bestä­ti­gung des Pla­nes zu ver­sa­gen (§ 251 Abs. 2 InsO). Hier­für muss er glaub­haft machen, dass er durch den Plan vor­aus­sicht­lich schlech­ter gestellt wird.
Die­se Schlech­ter­stel­lung kann für Gläu­bi­ger mit einem Anspruch aus uner­laub­ter Hand­lung grund­sätz­lich dar­in lie­gen, dass Sie durch den Plan nur eine Quo­te erhal­ten und auf den Rest Ihrer For­de­rung ver­zich­ten und im Zuge der gesetz­li­chen Schuld­be­frei­ung auf­grund der Aus­nah­me­re­ge­lung von § 302 InsO wei­ter­hin einen von der Schuld­be­frei­ung nicht umfass­ten Anspruch gegen­über dem Schuld­ner haben. Die­sen kön­nen sie theo­re­tisch bei ent­spre­chen­der Titu­lie­rung ein Leben lang durch­set­zen. Die­ser Umstand allei­ne reicht aber für einen Gläu­bi­ger nicht dazu aus, die Schlech­ter­stel­lung durch die Schuld­be­frei­ung aus dem Insol­venz­plan glaub­haft zu machen. Viel­mehr bedarf es einer Glaub­haft­ma­chung, dass der Schuld­ner spä­ter über­haupt einen pfänd­ba­ren Betrag mit Voll­stre­ckungs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung hät­te — denn ansons­ten läuft die­se Voll­stre­ckung wirt­schaft­lich immer ins Lee­re.

Pfänd­bar­keit

Im Zuge des­sen ist bei der Berech­nung von der­zei­ti­gen und künf­ti­gen pfänd­ba­ren Bezü­gen auf­grund des Rechts­ge­dan­kens nach § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 2. Hs. InsO auf die Sicht aus dem Zeit­punkt der Plan­vor­la­ge abzu­stel­len. Es gilt daher grund­sätz­lich die Unver­än­der­bar­keit der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se — es sei denn, dass kon­kret abseh­bar ist, dass sich die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se zukünf­tig posi­tiv oder nega­tiv ver­än­dern. Auf die Pra­xis ange­wandt bedeu­tet die­se Argu­men­ta­ti­on: Wenn ein Insol­venz­schuld­ner aus einer unselbst­stän­di­gen Tätig­keit kei­ne pfänd­ba­ren Bezü­ge erzielt und es kei­ne kon­kre­ten Anhalts­punk­te dafür gibt, dass er die­se beruf­li­che Tätig­keit zukünf­tig auf­ge­ben bzw. ver­än­dern wird, gibt es kei­ne Anhalts­punk­te für die Glaub­haft­ma­chung eines Gläu­bi­gers, dass er auch ohne Rest­schuld­be­frei­ung zukünf­tig aus einer For­de­rung Zuflüs­se im Zuge einer Zwangs­voll­stre­ckung erzie­len wird.

Wir bera­ten Sie ger­ne

Wenn Sie von die­ser Kon­stel­la­ti­on betrof­fen sind, nut­zen Sie die Chan­cen, die Ihnen der Insol­venz­plan bie­tet. Hin­sicht­lich wei­te­rer Rück­fra­gen wen­den sich ger­ne an Herrn Rechts­an­walt Cars­ten Lan­ge unter der E‑Mail-Adres­se lange@daniel-hagelskamp.de oder über sein Sekre­ta­ri­at, Frau Kalem, unter der tele­fo­ni­schen Durch­wahl 0241/94621–138.


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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil