Das Geschäft der Aus­kunftei­en und die Metho­de des Scoring/Ratings gibt es schon sehr lan­ge. Die ers­ten Rating­ver­su­che wur­den bereits 1868 von Hen­ry Var­num Poor publi­ziert. Dar­in wur­den poten­zi­el­le Anle­ger über die Boni­tät von Eisen­bahn­ge­sell­schaf­ten infor­miert. Die­se Geschäfts­idee wur­de wei­ter sys­te­ma­ti­siert und führ­te zur Grün­dung von Aus­kunftei­en. In Deutsch­land gibt es die Cre­dit­re­form seit 1879 und die SCHUFA Hol­ding AG seit 1927.

Das Geschäfts­mo­dell ist also alt. Sei­ne Aktua­li­tät und Bedeu­tung nimmt jedoch immer wei­ter zu. Für uns resul­tie­ren dar­aus Fra­gen wie: Was ist über mich gespei­chert? Wann habe ich einen Anspruch auf Löschung von gespei­cher­ten Daten?

Hier­zu möch­te ich Ihnen nach­fol­gend eini­ge Ant­wor­ten geben.

 

1. Anspruch auf Aus­kunft gespei­cher­ter Daten

Zu die­ser The­ma­tik hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Urteil vom 28.01.2014 (VI ZR 156/13) wie folgt ent­schie­den:

„Ein durch eine Boni­täts­aus­kunft der SCHUFA Hol­ding AG Betrof­fe­ner hat gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Aus­kunft dar­über, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen, ins­be­son­de­re kre­dit­re­le­van­ten Daten dort gespei­chert sind und in die den Kun­den der SCHUFA mit­ge­teil­ten Wahr­schein­lich­keits­wer­te (score­wer­te) ein­flie­ßen. Die soge­nann­te score­for­mel, also die abs­trak­te Metho­de der Score­wert­be­rech­nung, ist hin­ge­gen nicht mit­zu­tei­len.“

Damit haben Sie einen Anspruch auf Aus­kunft der über Sie gespei­cher­ten Daten — erfah­ren aber nicht, nach wel­cher Metho­de die­se ver­wer­tet wer­den. Wel­che Bedeu­tung der Post­leit­zah­len­be­zirk, in dem Sie woh­nen, für Ihre Kre­dit­wür­dig­keit hat, bleibt somit — der­zeit — ein Geheim­nis der SCHUFA. Gegen die­se Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­ho­fes vom 28.01.2014 gibt es eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de (1 BvR 756/14).

 

2. Anspruch auf Löschung von Daten

Der Anspruch auf Löschung von Daten ist in § 35 BDSG gere­gelt. Gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG sind zwei Löschungs­zeit­räu­me zu unter­schei­den:

  • Löschung nach 4 Jah­ren, begin­nend mit dem Kalen­der­jahr, das der erst­ma­li­gen Spei­che­rung folgt;
  • und wenn es sich um Daten über erle­dig­te Sach­ver­hal­te han­delt, nach 3 Jah­ren und damit am Ende des drit­ten Kalen­der­jah­res, begin­nend mit dem Kalen­der­jahr, das der erst­ma­li­gen Spei­che­rung folgt.

Die­se ver­kürz­te 3‑Jahresfrist wird von vie­len Aus­kunftei­en nicht ange­wandt. Hier­zu exis­tiert eine Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts Karls­ru­he mit Urteil vom 13.08.2013 (6 K 956/13) mit fol­gen­dem Inhalt:

„Die 3‑jährige Prü­fungs­frist zwecks Löschung von For­de­rungs­sach­ver­hal­ten beginnt nach dem ein­deu­ti­gen Geset­zes­wort­laut mit dem Kalen­der­jahr, das der erst­ma­li­gen Spei­che­rung der Daten folgt. Dies ist das Datum einer erst­mals ein­ge­tra­ge­nen offe­nen For­de­rung.

Der Umstand der Erle­di­gung selbst setzt kei­ne neue 3‑jährige Prü­fungs­frist in Gang. § 35 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 BDSG knüpft sowohl bei den uner­le­dig­ten wie auch bei erle­dig­ten Ergeb­nis­sen an die erst­ma­li­ge Spei­che­rung des Grund­er­eig­nis­ses an.“

Wenn ein Voll­stre­ckungs­be­scheid im Jah­re 2013 titu­liert wird und der Schuld­ner die­se Ver­bind­lich­keit im Dezem­ber 2015 begleicht, ist die Erle­di­gung 2015 ein­ge­tre­ten. Die erst­ma­li­ge Spei­che­rung in Form der Titu­lie­rung des Voll­stre­ckungs­be­schei­des erfolg­te 2013. Damit müs­sen die­se Daten im Daten­be­stand der Aus­kunf­tei drei Jah­re nach Ablauf des Jah­res 2013 und damit zum Jah­res­en­de 2016 gelöscht wer­den. Auf die Ein­hal­tung die­ser 3‑Jahresfrist ist zu ach­ten.

Auch die Rest­schuld­be­frei­ung am Ende eines Insol­venz­ver­fah­rens stellt ein erle­di­gen­des Ereig­nis dar und führt damit inner­halb der vor­er­wähn­ten 3‑Jahresfrist zum Anspruch auf Löschung der Nega­tiv­merk­ma­le. Es ver­bleibt jedoch – der­zeit – eine für vor­ma­li­ge Insol­venz­schuld­ner unbe­frie­di­gen­de Rechts­la­ge. Denn gemäß Recht­spre­chung des OLG Frank­furt (Beschluss vom 01.09.2009 – 21 U 45/09)

„ist die Ein­tra­gung der Rest­schuld­be­frei­ung zuläs­sig. Die Rest­schuld­be­frei­ung ist gemäß § 300 Abs. 3 InsO öffent­lich bekannt­zu­ma­chen, so dass eine Daten­spei­che­rung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zuläs­sig ist, wenn nicht das schutz­wür­di­ge Inter­es­se des Schuld­ners an dem Aus­schluss der Daten­spei­che­rung offen­sicht­lich über­wiegt.“

Allein das Inter­es­se an der Erlan­gung eines Kre­di­tes führt nicht zu einer Inter­es­sen­ab­wä­gung zu Guns­ten des Schuld­ners.

Damit ver­bleibt trotz erteil­ter Rest­schuld­be­frei­ung das Merk­mal der Rest­schuld­be­frei­ung bei den Aus­kunftei­en für drei bis vier Jah­re (je nach­dem, wann im lau­fen­den Jahr die Ein­tra­gung erfolg­te) gespei­chert und für die kre­dit­ge­wäh­ren­den Unter­neh­men abruf­bar.

 

3. Anspruch auf Aktua­li­sie­rung

Die­je­ni­gen Unter­neh­men, die Aus­kunftei­en Daten über­mit­teln (z. B. Ban­ken gegen­über der SCHUFA) sind nach § 28 a Abs. 3 BDSG ver­pflich­tet, nach­träg­li­che Ände­run­gen an die Aus­kunf­tei inner­halb einer Frist von einem Monat nach Kennt­nis­er­lan­gung mit­zu­tei­len, solan­ge die­se ursprüng­lich über­mit­tel­ten Daten bei der Aus­kunf­tei gespei­chert sind. Auch auf die­sen Umstand, dass die­se Ein-Monats­frist von der Kre­dit­wirt­schaft erfüllt wird, ist zu ach­ten.

Je grö­ßer der Daten­be­stand ist, der über uns gespei­chert wird, des­to mehr müs­sen wir ein Augen­merk dar­auf ach­ten, dass Aktua­li­sie­run­gen und Löschun­gen auch vor­ge­nom­men wer­den.

 

Vor die­sem Hin­ter­grund hof­fe ich, dass Ihnen die­se Aus­füh­run­gen hier­zu wei­ter­hel­fen. Wenn Sie wei­te­re Fra­gen zu die­sem The­ma haben, mel­den Sie sich ger­ne bei mir unter lange@daniel-hagelskamp.de oder tele­fo­nisch über mei­ne Mit­ar­bei­te­rin Frau Kalem unter Tele­fon-Nr. 0241/94621–138.

 

Cars­ten Lan­ge
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Insol­venz­recht
Insol­venz­ver­wal­ter
Mediator/ Wirt­schaft­me­dia­tor (DAA)

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil