Urteil des BGH vom 17. Okto­ber 2019 (III ZR 42/19)

Mit Urteil vom 17. Okto­ber 2019 äußer­te sich der BGH zu der Fra­ge, ob wegen der Ver­let­zung einer Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung Scha­dens­er­satz für die hier­aus ent­stan­de­nen Kos­ten der Pro­zess­füh­rung gefor­dert wer­den kann.

Es kommt lei­der sehr häu­fig vor, dass eine Ver­trags­par­tei trotz Ver­ein­ba­rung eines aus­schließ­li­chen Gerichts­stands vor einem ande­ren Gericht, meis­tens dem Gericht an ihrem Sitz klagt.

Zwar wird der ers­te Ein­wand der beklag­ten Par­tei in einem sol­chen Fall die Unzu­stän­dig­keit des Gerich­tes sein. Aber bereits dies ver­ur­sacht Kos­ten durch die Ein­schal­tung eines pos­tu­la­ti­ons­fä­hi­gen Anwal­tes. Auch ist die beklag­te Par­tei gut bera­ten, sich nicht nur auf die Unzu­läs­sig­keit der Kla­ge zu beru­fen, son­dern vor­sorg­lich auch zur mate­ri­el­len Rechts­la­ge vor­zu­tra­gen, falls die­se Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten her­gibt.

Der BGB hat­te sich mit einem Fall zu befas­sen, in dem ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men mit Sitz in Bonn den in Washing­ton DC ansäs­si­gen Ver­trags­part­ner auf Scha­dens­er­satz in Anspruch nahm, weil die­ser durch Anru­fung eines US-ame­ri­ka­ni­schen Gerichts in einem Vor­pro­zess eine nach Ansicht des Bon­ner Unter­neh­mens wirk­sam ver­ein­bar­te Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung ver­letzt hat­te und dem Bon­ner Unter­neh­men hier­durch erheb­li­che Kos­ten ent­stan­den waren.

Bereits die Vor­in­stanz ging von einer wirk­sa­men Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung zum Land­ge­richt Bonn sowie der Ver­ein­ba­rung der Anwend­bar­keit des deut­schen Rechts aus. Mit der Erhe­bung einer Kla­ge in den USA habe das Washing­to­ner Unter­neh­men die Gericht­stand­ver­ein­ba­rung ver­letzt.

Das Beru­fungs­ge­richt, OLG Köln (Urteil vom 26.02.2019 – 3 U 159/17) hat­te jedoch ent­schie­den, die Beklag­te habe kei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch aus den §§ 280, 249 ff. BGB in Ver­bin­dung mit der Gericht­stand­ver­ein­ba­rung oder aus §§ 823, 826 BGB. Zwar sei in dem Ver­trag Bonn als aus­schließ­li­cher Gericht­stand vor­ge­se­hen und der Ver­trags­part­ner habe durch Erhe­bung der Kla­ge in den USA hier­ge­gen ver­sto­ßen. Der Ver­trags­part­ner sei jedoch nicht scha­dens­er­satz­pflich­tig. Denn eine dahin­ge­hen­de mate­ri­el­le Ver­pflich­tung las­se sich der Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung man­gels kon­kre­ter Anknüp­fungs­punk­te nicht ent­neh­men. Auch kon­kur­rie­ren­de delikt­i­sche Ansprü­che ver­nein­te das Vor­der­ge­richt.

Der BGH kas­sier­te jedoch die­ses Urteil. Es sei ein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Ver­bin­dung mit der Gerichts­stand­ver­ein­ba­rung des Ver­tra­ges gege­ben.

Aus dem Ver­trag fol­ge eine mate­ri­ell­recht­li­che Ver­pflich­tung des ame­ri­ka­ni­schen Ver­trags­part­ners, Ansprü­che aus dem Ver­trag aus­schließ­lich in Bonn gel­tend zu machen. Die­se Pflicht sei durch Erhe­bung einer Kla­ge vor dem Dis­trict Court in Washing­ton ver­letzt wor­den. Für die hier­aus ent­stan­de­nen Kos­ten haf­te das Unter­neh­men.

Der BGH ent­schied, dass eine Gericht­stand­ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en ein Schuld­ver­hält­nis im Sin­ne von § 280 Abs. 1 BGB begrün­de. Dem ste­he die Rechts­na­tur einer Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung nicht ent­ge­gen, da es sich nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des BGB bei der Ver­ein­ba­rung eines inter­na­tio­na­len Gericht­stan­des um einen mate­ri­ell-recht­li­chen Ver­trag über pro­zess­recht­li­che Bezie­hun­gen han­delt. Ein sol­cher mate­ri­ell-recht­li­cher Ver­trag müs­se nicht auf einen Gegen­stand beschränkt sein. Es sei den Par­tei­en im Rah­men der Ver­trags­frei­heit ohne Wei­te­res mög­lich, in einem Ver­trag neben der Rege­lung rein pro­zes­sua­ler Gegen­stän­de die­se ergän­zen­de mate­ri­ell-recht­li­che Ver­pflich­tun­gen zu ver­ein­ba­ren. Zum glei­chen Ergeb­nis kom­me man jedoch auch, wenn man in der Gerichts­stand­ver­ein­ba­rung einen rei­nen Pro­zess­ver­trag sähe. Dem ste­he auch nicht ent­ge­gen, dass ein gericht­lich durch­setz­ba­rer Haupt­an­spruch auf Unter­las­sung der Anru­fung eines Gerich­tes nicht wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­nen. Denn jeden­falls sei­en auch Ver­stö­ße gegen unselbst­stän­di­ge, nicht ein­klag­ba­re Neben­pflich­ten, gleich­gül­tig ob sie aus § 241 Abs. 1 oder Abs 2 BGB folg­ten, gemäß § 280 Abs. 1 BGB scha­dens­er­satz­be­wehrt.

Dem stün­de auch die Erwä­gung der Unzu­läs­sig­keit einer Anti-Suit-Injunc­tion nicht ent­ge­gen. Hier­bei han­delt es sich um eine Kla­ge, mit­tels derer der ande­ren Par­tei ver­bo­ten wer­den soll, vor einem bestimm­ten Gericht zu kla­gen. Sol­che wer­den im Anwen­dungs­be­reich der Brüs­sel Ia-VO als unzu­läs­sig betrach­tet. Hier­aus fol­ge jedoch nicht ein Ver­bot, Scha­dens­er­satz bei Ver­let­zung einer Gerichts­stand­ver­ein­ba­rung gel­tend zu machen. Auch füh­re die Annah­me einer Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung nicht dazu, eine gericht­li­che Ent­schei­dung eines ande­ren Staa­tes in Fra­ge zu stel­len. Denn Vor­aus­set­zung des Scha­dens­er­satz­an­spru­ches sei jeden­falls, dass das zuerst ange­ru­fe­ne Gericht infol­ge der Gerichts­stand­ver­ein­ba­rung sei­ne Zustän­dig­keit ver­sag­te. Da der Scha­dens­er­satz­an­spruch erst Kon­se­quenz der Unzu­läs­sig­keit der Anru­fung des ers­ten Gerich­tes ist, kön­ne kein Wider­spruch zwi­schen bei­den Ent­schei­dun­gen ent­ste­hen.

Infol­ge des­sen bejah­te der BGH einen Scha­dens­er­satz­an­spruch dem Grun­de nach. Der Höhe nach bezieht die­ser sich auf die Pro­zess­kos­ten, die der Ver­trags­part­ner durch die Ver­tei­di­gung gegen die unzu­läs­si­ge Kla­ge auf­wen­den muss­te.

Hier­bei muss man aller­dings den Ein­zel­fall betrach­ten: In dem vor­lie­gen­den Fall han­del­te es sich um die Ent­schei­dung eines Gerich­tes in Washing­ton DC, das nach ame­ri­ka­ni­scher Rechts­tra­di­ti­on einen Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch für die obsie­gen­de Par­tei ver­nein­te. Des­halb kön­ne hier in dem Fol­ge­pro­zess vor dem Land­ge­richt Bonn Scha­dens­er­satz für die Kos­ten ange­mes­se­ner Rechts­ver­fol­gung gefor­dert wer­den. Dies ste­he bereits des­halb nicht im Wider­spruch zu einer Kos­ten­ent­schei­dung des ange­ru­fe­nen Gerichts, da eine sol­che nicht vor­lag.

Hier­aus folgt aber zunächst, dass bei Anru­fung eines ande­ren als des pro­ro­gier­ten Gerich­tes dann jeden­falls ein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus­schei­det, wenn das Gericht selbst nach sei­ner Ver­fah­rens­ord­nung einen Erstat­tungs­an­spruch in dem Pro­zess­urteil nach Fest­stel­lung der Unzu­läs­sig­keit der Kla­ge zuer­kennt. Denn dann liegt eine Ent­schei­dung über die Kos­ten dem Grun­de und der Höhe nach vor.

Wie es sich jedoch ver­hält, wenn das unzu­läs­si­ger­wei­se ange­ru­fe­ne Gericht zwar grund­sätz­lich einen Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch kennt, die­ser jedoch in kei­nem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den tat­säch­lich auf­ge­wand­ten (ange­mes­sen) Kos­ten steht, wie dies häu­fig zum Bei­spiel in Frank­reich der Fall ist, war nicht Gegen­stand Ent­schei­dung des BGH.

Aller­dings muss man hier dif­fe­ren­zie­ren: Wird zum Bei­spiel im Anwen­dungs­be­reich des fran­zö­si­schen Art. 700 NCPC nur über die gericht­li­chen, nicht jedoch die außer­ge­richt­li­chen, d. h. Anwalts­kos­ten ent­schie­den, könn­te der Anwen­dungs­be­reich der Ent­schei­dung BGH mög­li­cher­wei­se eröff­net sein.

Erfolgt hin­ge­gen eine Ent­schei­dung über die Kos­ten, ist die­se jedoch regel­mä­ßig abschlie­ßend. Anders jedoch könn­te es sich ver­hal­ten, wenn die Kos­ten­er­stat­tung in kei­nem Ver­hält­nis zu den ange­mes­se­nen Kos­ten der Rechts­ver­tei­di­gung vor Ort und mög­li­cher­wei­se, vor­sorg­lich im Wege des Kon­troll­ar­gu­men­tes, nach Maß­ga­be des Zivil­pro­zess­rech­tes des ver­ein­bar­ten Gerich­tes steht. Mög­li­cher­wei­se kön­nen dann die Erwä­gung des BGH auch einen sol­chen Fall frucht­bar gemacht wer­den.

Das Urteil ist sehr zu begrü­ßen, da es der essen­zi­el­len Bedeu­tung einer Gericht­stand­ver­ein­ba­rung durch Zuer­ken­nung eines mate­ri­ell-recht­li­chen Gehal­tes zur Wirk­sam­keit ver­hilft. Dies wird erlau­ben, in Zukunft Rechts­strei­tig­kei­ten plan­ba­rer zu machen. Denn künf­tig könn­te bei Ver­ein­ba­rung eines deut­schen Gerichts­stan­des (und jeden­falls bei der Anwend­bar­keit deut­schen mate­ri­el­len Rechts) die Anru­fung eines nicht pro­ro­gier­ten Gerich­tes, gera­de, wenn dies aus tak­ti­schen Grün­den (soge­nann­tes Brüs­se­ler Tor­pe­do) geschieht, zu Scha­dens­er­satz füh­ren.

Gui­do J. Imfeld

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