Um zu wissen, was Neu ist, muss man zunächst die Kenntnis haben, was denn der Inhalt des Alten war, denn ansonsten wird der Unterschied nicht deutlich.
Die sogenannte Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) war ein scharfes Schwert der Insolvenzverwalter und brachte für die vormaligen Vertragspartner der insolventen Unternehmen ein wirtschaftliches Risiko mit sich. Denn aus ihrer Sicht überraschend wurden sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ihren (früheren) Vertragspartner betreffend, mit Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters konfrontiert.