In Bel­gi­en gibt es zahl­rei­che gesetz­li­che Bestim­mun­gen, die den Käu­fer bei dem Kauf eines Gebraucht­wa­gens schüt­zen sol­len. Die­ser Rat­ge­ber soll Ihnen einen Über­blick über Ihre Rech­te und Pflich­ten bei einem Gebraucht­wa­gen­kauf ver­schaf­fen und erklärt Ihnen, wie Sie die­se Rech­te nut­zen kön­nen, um einen siche­ren und zufrie­den­stel­len­den Kauf in Bel­gi­en zu täti­gen.

Anwend­ba­res Recht und gesetz­li­che Bestim­mun­gen

Wenn im Kauf­ver­trags­in­halt kei­ne Rege­lun­gen zum anwend­ba­ren Recht ent­hal­ten sind, ist in den meis­ten Fäl­len bei einem Gebraucht­wa­gen­kauf in Bel­gi­en das bel­gi­sche Recht anwend­bar.

Bei einem Gebraucht­wa­gen­kauf zwi­schen zwei Ver­brau­chern (C2C) gel­ten die Bestim­mun­gen von Arti­kel 1604 bis 1649 des alten Zivil­ge­setz­buchs.

Bei einer B2C-Geschäfts­be­zie­hung hat der bel­gi­sche Gesetz­ge­ber stren­ge­re Bestim­mun­gen vor­ge­se­hen, die den Ver­brau­cher als schwa­che Par­tei schüt­zen sol­len. Hier­bei han­delt es sich ins­be­son­de­re um die Arti­kel 1649bis bis 1649nonies des alten Zivil­ge­setz­buchs, das Buch VI des Wirt­schafts­ge­setz­buchs und den König­li­chen Erlass vom 5. April 2019.

Ver­pflich­tun­gen des Ver­käu­fers gegen­über dem Käu­fer bei einem C2C-Gebraucht­wa­gen­kauf

Zunächst ist der Ver­käu­fer ver­pflich­tet, den Gebraucht­wa­gen mit­samt Zube­hör, der Fahr­zeug­pa­pie­re usw. zu lie­fern.

Neben der Lie­fer­pflicht obliegt dem Ver­käu­fer eben­falls die Pflicht, den Gebraucht­wa­gen sowohl frei von sicht­ba­ren als auch von ver­bor­ge­nen Män­geln zu lie­fern.

Sicht­ba­re Män­gel sind sol­che, die bei einer sorg­fäl­ti­gen, aber nor­ma­len Unter­su­chung des Wagens unmit­tel­bar nach der Lie­fe­rung fest­ge­stellt wer­den kön­nen. Als Käu­fer soll­ten Sie also immer den Gebraucht­wa­gen sorg­fäl­tig nach sicht­ba­ren Män­geln unter­su­chen. Soll­ten sol­che Män­gel dabei fest­ge­stellt wer­den, so haben Sie das Recht, ent­we­der die Erfül­lung des Ver­tra­ges in natu­ra zu for­dern oder den Kauf auf­zu­lö­sen. In bei­den Fäl­len haben Sie außer­dem die Mög­lich­keit, Scha­den­er­satz zu for­dern, inso­fern der gelie­fer­te Wagen nicht dem Ver­trag ent­spricht und dadurch ein Scha­den für Sie ent­stan­den ist.

Ver­bor­ge­ne Män­gel sind Män­gel, die den Wagen für den vor­ge­se­he­nen Gebrauch unge­eig­net machen oder die­sen Gebrauch so stark beein­träch­ti­gen, dass der Käu­fer die­sen nicht erwor­ben oder einen gerin­ge­ren Preis dafür gezahlt hät­te, wenn er sie gekannt hät­te. Die­se Män­gel kön­nen nicht bei der Unter­su­chung des Wagens fest­ge­stellt wer­den und offen­ba­ren sich erst bei sei­nem Gebrauch.

Hier­bei liegt die Bewer­tung der Schwe­re des Man­gels, unter Berück­sich­ti­gung der übli­chen sowie der ver­trag­li­chen Zweck­be­stim­mung des Wagens und der Fol­gen des Vor­han­den­seins des Man­gels, im Ermes­sen des Rich­ters.

Das bel­gi­sche Zivil­ge­setz­buch sieht vor, dass der Käu­fer inner­halb einer kur­zen Frist gegen den Ver­käu­fer vor­ge­hen muss. Als Beginn der Frist gilt in der Regel der Zeit­punkt, an dem der ver­bor­ge­ne Man­gel fest­ge­stellt wird. Die Dau­er die­ser Frist ist nicht gesetz­lich fest­ge­legt und wird, unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Fal­les, der Stel­lung der Par­tei­en und der von ihnen vor­ge­nom­me­nen gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Hand­lun­gen, von Fall zu Fall beur­teilt. Eine Kla­ge außer­halb die­ser Frist kann als unzu­läs­sig abge­wie­sen wer­den.

Bei der Fest­stel­lung ver­bor­ge­ner Män­gel kön­nen Sie bei­spiels­wei­se die Rück­ab­wick­lung des Kaufs oder eine Min­de­rung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Zusätz­lich haben Sie Anrecht auf Scha­dens­er­satz, inso­fern der Ver­käu­fer in bösem Glau­ben gehan­delt hat. Die Beweis­last fällt hier auf den Käu­fer. Wird kei­ne güt­li­che Eini­gung erzielt, kann ein Gerichts­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den.

Schließ­lich sei ange­ra­ten, den Kauf­ver­trag auf Klau­seln zu über­prü­fen, die die vor­ge­nann­ten Garan­tien aus­schlie­ßen oder deren Bedin­gun­gen anpas­sen bzw. abän­dern, indem z. B. die vor­ge­nann­te Frist, in der gegen den Ver­käu­fer vor­zu­ge­hen ist, fest­ge­legt wird.

Zusätz­li­cher Schutz bei einer B2C-Geschäfts­be­zie­hung

Neben den vor­ge­nann­ten Lie­fer- und Garan­tie­ver­pflich­tun­gen bie­tet der Ver­brau­cher­schutz dem Käu­fer u.a. fol­gen­de Schutz­me­cha­nis­men:

  • Um dem Käu­fer die Beweis­last zu erleich­tern, sieht die Recht­spre­chung eine (wider­leg­ba­re) Ver­mu­tung zu Las­ten des Fach­ver­käu­fers vor, dass die­ser von ver­steck­ten Män­geln weiß.
  • Bei Gebraucht­wa­gen­ver­käu­fen liegt die gesetz­li­che Garan­tie bei 2 Jah­ren, des­sen Dau­er expli­zit im Kauf­ver­trag erwähnt wer­den muss. Es kann jedoch auch ein kür­ze­rer Zeit­raum ver­ein­bart wer­den, der aller­dings nicht weni­ger als 1 Jahr betra­gen darf. In kei­nem Fall darf der Kauf­ver­trag die­se Garan­tie abschaf­fen.
  • Das Gesetz legt u.a. die Min­dest­an­ga­ben, die der Kauf­ver­trag ent­hal­ten soll, fest (dar­un­ter die Beschrei­bung des Zustands des Fahr­zeugs, sei­ner Ersatz­tei­le und Kom­po­nen­ten) und gibt vor, dass der Ver­trag dem Käu­fer die gesetz­li­chen Garan­tien erklärt.
  • Inner­halb der Garan­tie hat der Ver­brau­cher Anrecht auf eine kos­ten­lo­se Repa­ra­tur oder auf Ersatz des Wagens. Unter gewis­sen Umstän­den oder soll­te sich dies als nicht möglich/angemessen erwei­sen, steht Ihnen eben­falls eine Preis­re­duk­ti­on oder die Auf­lö­sung des Kauf­ver­trags zu.

Scha­dens­fest­stel­lung

Ein wich­ti­ger Punkt im Streit­fall ist die Fest­stel­lung von Män­geln und die Scha­dens­be­wer­tung, die oft Gegen­stand von Anfech­tun­gen und Dis­kus­sio­nen zwi­schen den Par­tei­en ist.

In Deutsch­land ist es üblich, von Anfang an ein Gut­ach­ten erstel­len zu las­sen.

Wir wei­sen jedoch dar­auf hin, dass in Bel­gi­en die Kos­ten für ein ein­sei­ti­ges Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten nicht dem Ver­käu­fer auf­er­legt wer­den und der Käu­fer die­se dem­nach sel­ber tra­gen muss. Ein ein­sei­ti­ges Gut­ach­ten wird außer­dem meist ange­foch­ten und kann daher dem Ver­käu­fer nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den.

Um zu ver­mei­den, dass Sie unnö­ti­ge Kos­ten ver­ur­sa­chen und am Ende mit einem nicht ein­klag­ba­ren Gut­ach­ten daste­hen, ist es daher immer bes­ser, zunächst einen ein­fa­chen Kos­ten­vor­anschlag für die Repa­ra­tur­kos­ten erstel­len zu las­sen. Es ist dann immer noch mög­lich, dass der Ver­käu­fer den Zustand des Fahr­zeugs selbst begut­ach­tet, dass Sie sich auf ein güt­li­ches Gut­ach­ten eini­gen oder dass andern­falls ein gericht­li­cher Sach­ver­stän­di­ger beauf­tragt wird.

Sind Sie unsi­cher vor Ver­trags­ab­schluss oder tre­ten bei Ihrem Gebraucht­wa­gen Män­gel auf?

Ein Anwalt kann Ihnen im Rah­men Ihres Kaufs eines Gebraucht­wa­gens in Bel­gi­en sowohl im Vor­feld bei Ver­trags­ab­schluss als auch spä­tes­tens im Nach­hin­ein, wenn Pro­ble­me auf­tre­ten soll­ten, zur Sei­te ste­hen.

Sie haben Fra­gen zum Kauf eines Gebraucht­wa­gens in Bel­gi­en? Spre­chen Sie uns an!

Soll­ten Sie im Hin­blick auf die­se vor­ste­hen­de Aus­füh­run­gen Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei unse­rer Rechts­an­wäl­tin Frau Sina Bader über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Bur per E‑Mail bur@dhk-law.com oder unter der Tele­fon­num­mer 0241/94621128.

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Über den Autor

  • Sina Bader

    Sina Bader ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2018. Seit 2022 ist sie außer­dem Fach­an­wäl­tin für IT-Recht. Zum Anwalts­pro­fil