Steht der Wunsch eines Pati­en­ten, im Rah­men der spe­zia­li­sier­ten ambu­lan­ten Palia­tiv­ver­sor­gung (SAPV) erfor­der­li­chen­falls auch reani­miert zu wer­den (nach­fol­gend unter A) oder ein ent­spre­chen­der Wunsch eines Gas­tes einer Reani­ma­ti­on auch im Hos­piz (nach­fol­gend unter B) einer Behand­lung in der SAPV oder der Hos­piz­auf­nah­me ent­ge­gen?

Die­se Fra­gen wer­fen neben den recht­li­chen Fra­gen auch ethi­sche Fra­gen auf, die sicher­lich kon­tro­vers dis­ku­tiert wer­den kön­nen. Nach­fol­gend soll aller­dings allein auf die recht­li­chen Fra­gen ein­ge­gan­gen wer­den.

A. Reani­ma­ti­on in der spe­zia­li­sier­ten ambu­lan­ten Pal­lia­tiv­ver­sor­gung

 

I. Recht­li­cher Prü­fungs­rah­men

§ 37b SGB V nor­miert einen gesetz­li­chen Anspruch gesetz­lich ver­si­cher­ter Pati­en­ten. »Ver­si­cher­te mit einer nicht heil­ba­ren, fort­schrei­ten­den und weit fort­ge­schrit­te­nen Erkran­kung bei einer zugleich begrenz­ten Lebens­er­war­tung, die eine beson­ders auf­wän­di­ge Ver­sor­gung benö­ti­gen, haben Anspruch auf spe­zia­li­sier­te ambu­lan­te Pal­lia­tiv­ver­sor­gung«.

Vor­aus­set­zung für den Anspruch ist zunächst, dass der Pati­ent in einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ver­si­chert ist.

Dar­über hin­aus muss er an einer nicht heil­ba­ren Erkran­kung lei­den. Dies ist dann gege­ben, wenn nach dem all­ge­mei­nen Stand der Medi­zin die noch mög­li­chen Behand­lun­gen nicht zur Hei­lung füh­ren.

Die Erkran­kung muss fort­ge­schrit­ten sein, mit­hin darf der Krank­heits­ver­lauf nicht mehr auf­halt­bar sein. Eine weit fort­ge­schrit­te­ne Erkran­kung liegt dann vor, wenn die Lebens­er­war­tung des Pati­en­ten auf Tage, Wochen oder Mona­te gesun­ken ist und im Ver­lauf der wei­te­ren Behand­lung »ledig­lich« eine Ver­bes­se­rung der Sym­pto­ma­tik, ein Zuge­winn an Lebens­qua­li­tät und eine psy­cho­so­zia­le Betreu­ung im Vor­der­grund steht.

Es muss ein beson­de­rer Ver­sor­gungs­be­darf für den Pati­en­ten gege­ben sein. Es bedarf also eines kom­ple­xen Sym­ptom­ge­sche­hens, das eine inter­dis­zi­pli­nä­re Behand­lung zwi­schen Ärz­ten und Pfle­ge­kräf­ten vor­aus­setzt. Dies ist bei­spiels­wei­se bei einer aus­ge­präg­ten Schmerz­sym­pto­ma­tik, einer neurologisch/psychiatrischen Sym­pto­ma­tik, bei einer respiratorischen/kardialen Sym­pto­ma­tik oder einer Tumor­er­kran­kung gege­ben.

Erfolgt bei einem Pati­en­ten, der die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, die Ver­ord­nung von Leis­tun­gen der SAPV durch einen Ver­trags­arzt oder Kran­ken­haus­arzt, so ist der Leis­tungs­an­spruch des Pati­en­ten gege­ben.

II. Ergeb­nis

Der Anspruch des Pati­en­ten auf Leis­tun­gen der SAPV ist also nach dem Gesetz nicht von einem Ver­zicht auf Wie­der­be­le­bungs­maß­nah­men bei­spiels­wei­se durch eine Pati­en­ten­ver­fü­gung abhän­gig. Die an der Ver­sor­gung gesetz­lich ver­si­cher­ter Pati­en­ten teil­neh­men­den SAPV-Teams kön­nen die Leis­tungs­er­brin­gung gegen­über ihren gesetz­lich ver­si­cher­ten Pati­en­ten auch nicht davon abhän­gig machen, dass der Pati­ent einen ent­spre­chen­den Ver­zicht erklärt. Die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen, nach denen der Pati­ent Leis­tun­gen der SAPV in Anspruch neh­men kann, sind objek­tiv fest­zu­stel­len. Uner­heb­lich ist, ob der Pati­ent auch sub­jek­tiv die Situa­ti­on ange­nom­men hat und im Hin­blick auf sei­ne letzt­lich unheil­ba­re Erkran­kung auf Reani­ma­ti­ons­maß­nah­men ver­zich­tet.

B. Reani­ma­ti­on in der stationären/teilstationären Ver­sor­gung in einem Hos­piz

 

I. Recht­li­cher Prü­fungs­rah­men

 

1. § 39a SGB V

Nach die­ser gesetz­li­chen Rege­lung haben »Ver­si­cher­te, die kei­ner Kran­ken­haus­be­hand­lung bedür­fen, (…) Anspruch auf einen Zuschuss zu sta­tio­nä­rer oder teil­sta­tio­nä­rer Ver­sor­gung in Hos­pi­zen, in denen pal­lia­tiv-medi­zi­ni­sche Behand­lung erbracht wird, wenn eine ambu­lan­te Ver­sor­gung im Haus­halt oder der Fami­lie des Ver­si­cher­ten nicht erbracht wer­den kann«.

Die nähe­re Aus­ge­stal­tung ist unter­ge­setz­lich einer Rah­men­ver­ein­ba­rung zwi­schen dem GKV-Spit­zen­ver­band und den Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen, wel­che die Inter­es­sen der sta­tio­nä­ren Hos­pi­ze ver­tre­ten, über­ant­wor­tet.

§ 39 a SGB V wird ergänzt durch § 39b SGB V, wonach »Ver­si­cher­te (…) Anspruch (haben) auf indi­vi­du­el­le Bera­tung und Hil­fe­stel­lung durch die Kran­ken­kas­se zu den Leis­tun­gen der Hos­piz- und Pal­lia­tiv­ver­sor­gung. Der Anspruch umfasst auch die Erstel­lung einer Über­sicht der Ansprech­part­ner der regio­nal ver­füg­ba­ren Bera­tungs- und Ver­sor­gungs­an­ge­bo­te. Die Kran­ken­kas­se leis­tet bei Bedarf Hil­fe­stel­lung bei der Kon­takt­auf­nah­me und Leis­tungs­in­an­spruch­nah­me«.

Anders als § 37b SGB V für die spe­zia­li­sier­te ambu­lan­te Pal­lia­tiv­ver­sor­gung geben also die vor­ge­nann­ten gesetz­li­chen Rege­lun­gen dem Ver­si­cher­ten kei­nen unmit­tel­ba­ren Anspruch auf sta­tio­nä­re oder teil­sta­tio­nä­re Ver­sor­gung in einem Hos­piz. Der Anspruch rich­tet sich viel­mehr auf eine Bera­tung und Hil­fe­stel­lung, um die­se Ver­sor­gung zu erlan­gen sowie einen Zuschuss, wenn ein Platz in einem Hos­piz gefun­den wur­de. Ob der Pati­ent einen Platz in einem Hos­piz fin­det und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er dort auf­ge­nom­men wer­den kann, ist für den Zuschuss der Kran­ken­kas­sen allein nach dem Wort­laut von § 39a SGB V uner­heb­lich. Mit­hin ist allein unter Berück­sich­ti­gung des Geset­zes­wort­lauts die Mög­lich­keit eröff­net, in einem Vor­ge­spräch mit dem Patienten/Gast des­sen Wunsch nach einer etwa­igen Reani­ma­ti­on zu klä­ren, um als­dann bei einem ent­spre­chen­den Wunsch die Auf­nah­me des Pati­en­ten in das Hos­piz abzu­leh­nen.

Aller­dings ist auch § 37b Abs. 1 S. 4 SGB V zu beach­ten. Danach haben Ver­si­cher­te in sta­tio­nä­ren Hos­pi­zen einen Anspruch auf die Teil­leis­tung der erfor­der­li­chen ärzt­li­chen Ver­sor­gung im Rah­men der spe­zia­li­sier­ten ambu­lan­ten Pal­lia­tiv­ver­sor­gung.

Ist der Patient/Gast also im Hos­piz auf­ge­nom­men, so besteht der Anspruch auf SAPV-Leis­tun­gen, der wie­der­um unab­hän­gig von einem Ver­zicht auf Wie­der­be­le­bungs­maß­nah­men besteht. Ändert der Patient/Gast im Ver­lauf sei­nes Auf­ent­hal­tes im Hos­piz sei­ne Mei­nung zu Reani­ma­ti­ons­maß­nah­men, so sind gegen­über dem Pati­en­ten gleich­wohl Leis­tun­gen der SAPV zu erbrin­gen. Ob sodann der »Erst­ver­trag« zwi­schen Patient/Gast und Hos­piz bei­spiels­wei­se aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den kann, ist zu bezwei­feln. Eine sol­che Kün­di­gung dürf­te unzu­mut­bar sein. Zudem beschreibt § 37b Abs. 1 S. 4 SGB V einen Anspruch des Gas­tes auf Leis­tun­gen der SAPV in sta­tio­nä­ren Hos­pi­zen, der durch ein Kün­di­gungs­recht des Hos­piz­be­trei­bers bei einem (nach­träg­li­chen) Reani­ma­ti­ons­wunsch des Patienten/Gastes kon­ter­ka­riert wer­den wür­de.

Zwi­schen­er­geb­nis

§ 39a SGB V zwingt den Betrei­ber eines Hos­pi­zes nicht dazu, jeden Patienten/Gast auf­zu­neh­men. Die Auf­nah­me eines Gas­tes kann auch von dem Ver­zicht auf Reani­ma­ti­ons­maß­nah­men abhän­gig gemacht wer­den. Ändert indes der Gast wäh­rend sei­nes Auf­ent­hal­tes sei­ne Mei­nung zu Reani­ma­ti­ons­maß­nah­men, so wer­den wei­ter­hin Pal­lia­tiv­leis­tun­gen zu erbrin­gen sein. Eine Kün­di­gung des Ver­sor­gungs­ver­tra­ges auf­grund des nun­mehr bestehen­den Wun­sches des Pati­en­ten nach einer Reani­ma­ti­on dürf­te aus­ge­schlos­sen sein.

2. Rah­men­ver­ein­ba­rung nach § 39a Abs. 1 S. 4 SGB V über Art und Umfang sowie Siche­rung der Qua­li­tät der sta­tio­nä­ren Hos­piz­ver­sor­gung in der Form vom 14.04.2010

a) Abschlie­ßen einer neu­en Ver­ein­ba­rung

Das Hos­piz- und Pal­lia­tiv­ge­setz aus dem Dezem­ber 2015 hat den Ver­trags­part­nern auf­ge­ge­ben, bis zum 31.12.2016 eine neue Ver­ein­ba­rung abzu­schlie­ßen. Die­se neue Ver­ein­ba­rung liegt der­zeit (Janu­ar 2017) noch nicht vor.

b) Hos­piz als Teil einer ver­netz­ten Ver­sor­gungs­struk­tur

Die der­zeit noch maß­geb­li­che Rah­men­ver­ein­ba­rung regelt Art und Umfang der Hos­piz­ver­sor­gung sowie deren Qua­li­täts­si­che­rung. § 1 der Rah­men­ver­ein­ba­rung defi­niert sta­tio­nä­re Hos­pi­ze. Dem­nach ver­ste­hen sich die­se »als Teil einer ver­netz­ten Ver­sor­gungs­struk­tur im regio­na­len Gesund­heits- und Sozi­al­sys­tem«.

Die­se Ver­net­zung inner­halb der Ver­sor­gungs­struk­tu­ren könn­te einer Ver­sa­gung von einer sta­tio­nä­ren Ver­sor­gung in einem Hos­piz bei bestehen­dem Reani­ma­ti­ons­wunsch ent­ge­gen­ste­hen. Es ist unse­rem Gesund­heits- und Sozi­al­sys­tem gänz­lich fremd, die Leis­tungs­er­brin­gung von einem Ver­zicht auf eine Reani­ma­ti­on abhän­gig zu machen. Eine Ver­sor­gung in einem sta­tio­nä­ren Hos­piz von einem sol­chen Ver­zicht abhän­gig zu machen, wäre eine gra­vie­ren­de und sin­gu­lä­re Aus­nah­me in die­sem Ver­sor­gungs­netz. Nicht ein­mal die spe­zia­li­sier­te ambu­lan­te Pal­lia­tiv­ver­sor­gung kennt eine ver­gleich­ba­re Bedin­gung für den Leis­tungs­an­spruch auf Pal­lia­tiv­leis­tun­gen. Es kann daher auch nicht argu­men­tiert wer­den, der Wunsch nach einer Reani­ma­ti­on sei einer Pal­lia­tiv­ver­sor­gung wesens­fremd.

c) Grund­vor­aus­set­zun­gen für die Auf­nah­me in ein sta­tio­nä­res Hos­piz und Ver­sor­gungs­um­fang

In § 2 der Rah­men­ver­ein­ba­rung sind die Grund­vor­aus­set­zun­gen für die Auf­nah­me in ein sta­tio­nä­res Hos­piz gere­gelt. Auch wenn die­se Grund­vor­aus­set­zun­gen vor dem Hin­ter­grund des aus § 39a SGB V resul­tie­ren­den Anspruchs auf Finan­zie­rungs­zu­schuss zu sehen sind, so wer­den doch aus­drück­lich nicht ledig­lich Grund­vor­aus­set­zun­gen für die Bezu­schus­sung des Auf­ent­hal­tes in einem sta­tio­nä­ren Hos­piz, son­dern die Grund­vor­aus­set­zun­gen für die Auf­nah­me in einem sol­chen gere­gelt.

Grund­vor­aus­set­zung für die Auf­nah­me in einem Hos­piz ist, dass eine Kran­ken­haus­be­hand­lung nicht erfor­der­lich ist, jedoch eine ambu­lan­te Ver­sor­gung im Haus­halt oder in der Fami­lie nicht aus­reicht. Fer­ner ist erfor­der­lich, dass »der Pati­ent bzw. die Pati­en­tin an einer Erkran­kung lei­det, die pro­gre­di­ent ver­läuft und bei der eine Hei­lung aus­ge­schlos­sen und eine pal­lia­tiv-medi­zi­ni­sche und pal­lia­tiv-pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung not­wen­dig oder von der Pati­en­tin bzw. dem Pati­en­ten erwünscht ist und die ledig­lich eine begrenz­te Lebens­er­war­tung von Tagen, Wochen oder weni­gen Mona­ten erwar­ten lässt«.

Dies wie­der­um deckt sich mit den Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen für eine spe­zia­li­sier­te ambu­lan­te Pal­lia­tiv­ver­sor­gung des § 37b SGB V.

§ 3 der Rah­men­ver­ein­ba­rung regelt den Ver­sor­gungs­um­fang in einem Hos­piz. Gemäß § 3 Abs. 4 der Rah­men­ver­ein­ba­rung muss ein Hos­piz Mög­lich­kei­ten der medi­zi­ni­schen Kri­sen­in­ter­ven­ti­on vor­hal­ten, wenn­gleich »unter Pal­lia­tiv­ge­sichts­punk­ten«. Vor­zu­hal­ten sind »spe­zi­el­le medi­zi­nisch-tech­ni­sche Inter­ven­tio­nen«. Hier­un­ter lie­ßen sich auch medi­zi­ni­sche Maß­nah­men und Gerät­schaf­ten zur Wie­der­be­le­bung sub­su­mie­ren.

Die Rah­men­ver­ein­ba­rung ent­hält kei­ne aus­drück­li­che Rege­lung über das Ver­hält­nis eines Reani­ma­ti­ons­wun­sches zum Auf­ent­halt eines Patienten/Gastes in einem Hos­piz. Aller­dings las­sen die Rege­lun­gen der Rah­men­ver­ein­ba­rung ernst­haf­te Zwei­fel dar­an auf­kom­men, ob bereits die Auf­nah­me als Patienten/Gastes in das Hos­piz von einem Ver­zicht auf Reani­ma­ti­ons­maß­nah­men abhän­gig gemacht wer­den kann.

Ein sol­cher Ver­zicht auf die­se Maß­nah­me als Bedin­gung der Ver­sor­gung ist der hie­si­gen Ver­sor­gungs­land­schaft völ­lig wesens­fremd. Da der Anspruch auf SAPV-Leis­tun­gen nicht von einem sol­chen Ver­zicht abhän­gig gemacht ist, kann auch nicht argu­men­tiert wer­den, dass der Wunsch nach einer Reani­ma­ti­on der Pal­lia­tiv­ver­sor­gung ins­ge­samt wesens­fremd wäre. § 2 der Rah­men­ver­ein­ba­rung defi­niert die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­nah­me in einem Hos­piz. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind dem gesetz­li­chen Anspruch auf SAPV-Leis­tun­gen nach­ge­bil­det. Auch dies wider­spricht einer Mög­lich­keit, die Auf­nah­me eines Patienten/Gastes von einem Ver­zicht auf Reani­ma­ti­ons­maß­nah­men abhän­gig zu machen.

3. Kon­kre­te ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Hos­piz und Kos­ten­trä­gern

Es wer­den Ver­trä­ge über sta­tio­nä­re Hos­piz­ver­sor­gung mit den Kos­ten­trä­gern abge­schlos­sen.

In die­sen Ver­trä­gen ist regel­mä­ßig bestimmt, dass das Hos­piz mit Abschluss des Ver­sor­gungs­ver­tra­ges zur sta­tio­nä­ren Hos­piz­ver­sor­gung zuge­las­sen und ver­pflich­tet ist und alle Ver­si­cher­ten der betei­lig­ten Kos­ten­trä­ger nach glei­chen Grund­sät­zen ver­sorgt wer­den müs­sen.

Der Ver­sor­gungs­ver­trag sta­tu­iert regel­mä­ßig eine Ver­sor­gungs­ver­pflich­tung des Hos­pi­zes. Es sol­len dabei alle Ver­si­cher­ten nach glei­chen Grund­sät­zen ver­sorgt wer­den. Eine Unter­schei­dung abhän­gig von einem Reani­ma­ti­ons­wunsch ist nicht vor­ge­se­hen.

II. Ergeb­nis

Lässt § 39a SGB V noch inso­weit Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum, als das im Rah­men der Pri­vat­au­to­no­mie das Hos­piz die Auf­nah­me von Pati­en­ten durch­aus von einem Ver­zicht auf Wie­der­be­le­bungs­maß­nah­men abhän­gig machen kann, so spre­chen die Rah­men­ver­ein­ba­rung und letzt­lich regel­mä­ßig die kon­kre­te ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Kos­ten­trä­gern und Hos­piz gegen eine gene­rel­le Abhän­gig­keit der Auf­nah­me in ein Hos­piz von dem Ver­zicht auf Reani­ma­ti­ons­maß­nah­men.

C. Gesamt­ergeb­nis

Im Rah­men der SAPV-Ver­sor­gung besteht ein Anspruch des Pati­en­ten auf Leis­tungs­er­brin­gung gänz­lich unab­hän­gig von der Fra­ge, ob ein Reani­ma­ti­ons­wunsch geäu­ßert wird oder im Rah­men einer Pati­en­ten­ver­fü­gung hier­auf ver­zich­tet wird. Es darf kei­ne Unter­schei­dung zwi­schen Pati­en­ten mit Reani­ma­ti­ons­wunsch und sol­chen ohne die­sen Wunsch gemacht wer­den.

Im Rah­men der sta­tio­nä­ren Hos­piz­ver­sor­gung ist zu berück­sich­ti­gen, dass zumin­dest der­zeit noch kein gesetz­li­cher Anspruch der Ver­si­cher­ten auf sta­tio­nä­re Hos­piz­leis­tun­gen besteht. Es lie­ße sich argu­men­tie­ren, dass es einem Hos­piz im Rah­men der Vertragsautonomie/Privatautonomie frei­steht, nur Pati­en­ten auf­zu­neh­men, die im Rah­men einer Pati­en­ten­ver­fü­gung auf einen Reani­ma­ti­ons­wunsch ver­zich­ten.

Dies dürf­te aller­dings vor dem Hin­ter­grund der Rah­men­ver­ein­ba­rung und ins­be­son­de­re dem kon­kre­ten Ver­sor­gungs­ver­trag mit den Kos­ten­trä­gern mehr als zwei­fel­haft sein. Der Ver­sor­gungs­ver­trag sta­tu­iert eine Ver­sor­gungs­ver­pflich­tung des Hos­pi­zes gegen­über sämt­li­chen ver­si­cher­ten Patienten/Gästen der Ver­trags­part­ner.

 

Tho­mas Oede­ko­ven,
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Medi­zin­recht
Fach­an­walt für Sozi­al­recht
Wirt­schafts­me­dia­tor

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