Im ver­gan­ge­nen Jahr wur­den Refor­men des Insol­venz­rech­tes beschlos­sen. Eini­ge die­ser Geset­zes­än­de­run­gen tre­ten zum 01.07.2014 in Kraft. Hier­zu gehört die Mög­lich­keit, in allen lau­fen­den und zukünf­ti­gen Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren eine Schul­den­be­frei­ung durch ein Pri­vat­in­sol­venz-Plan­ver­fah­ren zu errei­chen.

Die Wir­kung des Pla­nes ist, dass mit rechts­kräf­ti­ger Annah­me und Erfül­lung des Insol­venz­pla­nes die Rest­schuld­be­frei­ung des Schuld­ners ein­tritt (§ 227 Abs. 1 InsO). Durch einen Insol­venz­plan kann somit die Ver­fah­rens­dau­er bis zur Ent­schei­dung über die Rest­schuld­be­frei­ung ver­kürzt wer­den, die sich gemäß § 300 InsO auf fünf Jah­re bzw. drei Jah­re (bei Min­dest­be­frie­di­gung der Insol­venz­gläu­bi­ger i.H.v. 25 % in den Insol­venz­ver­fah­ren “ohne Insol­venz­plan”) beläuft.

Für den Insol­venz­plan und sei­ner Annah­me bedarf es eines Abstim­mungs­ter­mins. Abstim­mungs­be­rech­tigt sind die in die­sem Ter­min anwe­sen­den Gläu­bi­ger, so dass der Schuld­ner, der den Plan vor­legt vor die­sem Abstim­mungs­ter­min ent­spre­chen­de Über­zeu­gungs- und Mobi­li­sie­rungs­ar­beit bei sei­nen Gläu­bi­gern leis­ten muss. Die erfor­der­li­che Mehr­heit ist erreicht, wenn die Mehr­heit der abstim­men­den Gläu­bi­ger — hin­sicht­lich der Per­so­nen­an­zahl und For­de­rungs­hö­he (soge­nann­te Kopf- und Sum­men­mehr­heit) — dem Insol­venz­plan in jeder der Abstim­mungs­grup­pen zustimmt. Dabei ist eine Auf­tei­lung der Insol­venz­gläu­bi­ger in Grup­pen nicht erfor­der­lich und kann ein soge­nann­ter “Ein-Grup­pen­plan“ vor­ge­legt wer­den, wenn weder Abson­de­rungs­be­rech­tig­te noch Arbeit­neh­mer vor­han­den sind.

Die Vor­tei­le eines Insol­venz­pla­nes lie­gen neben der vor­ge­nannt bereits erwähn­ten mög­li­chen Ver­kür­zung der Ver­fah­rens­dau­er unter ande­rem in den bei­den fol­gen­den Aspek­ten:

  • Auch wenn die erfor­der­li­chen Mehr­hei­ten nicht erreicht wor­den sind, gilt die Zustim­mung einer Abstim­mungs­grup­pe als erteilt, wenn die Mehr­heit der abstim­men­den Grup­pen dem Plan zuge­stimmt hat (also z.B. zwei Grup­pen von drei Grup­pen) und die Ange­hö­ri­gen der betref­fen­den Grup­pe weder durch den Insol­venz­plan schlech­ter gestellt wer­den als sie ohne Plan stün­den und ange­mes­sen am wirt­schaft­li­chen Wert betei­ligt sind (§ 245 InsO — soge­nann­tes Obstruk­ti­ons­ver­bot).
  • Der Insol­venz­plan hat eine “Uni­ver­sal­wir­kung“, indem er auch gegen­über den nicht anmel­den­den und nicht teil­neh­men­den Gläu­bi­gern gilt (§§ 254 – 254b InsO).

Aber auch die Risi­ken, die ein Pri­vat­in­sol­venz­ver­fah­ren mit sich bringt, sind mit in die Abwä­gung ein­zu­be­zie­hen, ob es sinn­voll ist, als Insol­venz­schuld­ner den Weg einer Plan­in­sol­venz zu gehen. Dies­be­züg­lich sind zu erwäh­nen:

  • Die gesetz­li­che Rege­lung beinhal­tet, dass Ver­bind­lich­kei­ten aus einer vor­sätz­lich began­ge­nen uner­laub­ten Hand­lung (soge­nann­te Delikt­for­de­run­gen) von der Rest­schuld­be­frei­ung nicht umfasst wer­den (§ 302 Nr. 1 InsO). Die Gläu­bi­ger von Delikt­for­de­run­gen kön­nen im Insol­venz­plan nicht mit einer Quo­te bedacht wer­den, da sie infol­ge­des­sen mit einer Insol­venz­plan-Umset­zung schlech­ter stün­den als in einem Insol­venz­ver­fah­ren ohne Insol­venz­plan. Es kann dabei zwi­schen Schuld­ner und Gläu­bi­ger strit­tig sein, ob eine For­de­rung aus vor­sätz­li­cher uner­laub­ter Hand­lung besteht. Soll­te die­se The­ma­tik nicht außer­ge­richt­lich geklärt wer­den kön­nen, bedarf es dies­be­züg­lich einer kla­ge­wei­sen Aus­ein­an­der­set­zung und bis zur rechts­kräf­ti­gen Klä­rung kann ein Plan nicht ein­ge­reicht wer­den.
  • Wenn einem Insol­venz­schuld­ner nicht mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit alle sei­ne Gläu­bi­ger bekannt sind, ist das Ziel, über einen Insol­venz­plan eine Schul­den­be­frei­ung zu erhal­ten, erheb­lich gefähr­det. Die Ansprü­che eines soge­nann­ten ver­ges­se­nen Gläu­bi­gers ver­jäh­ren in einem Jahr ab Fäl­lig­keit der For­de­rung und rechts­kräf­ti­gem Beschluss über die Bestä­ti­gung des Insol­venz­pla­nes (§ 259b InsO). Das Gefähr­dungs­po­ten­zi­al ist daher zeit­lich begrenzt. Die­ser nicht teil­neh­men­de Gläu­bi­ger kann aber gemäß § 255 InsO ver­lan­gen, die Aus­zah­lung zu erhal­ten, die ihm nach dem Insol­venz­plan zusteht. Wenn den Insol­venz­gläu­bi­gern ein Fix­be­trag von drit­ter Sei­te ange­bo­ten wird, muss die­ses poten­ti­el­le Volu­men ver­ges­se­ner Gläu­bi­ger berück­sich­tigt werden.Denn die­ser Gläu­bi­ger, der am Insol­venz­plan­ver­fah­ren nicht teil­ge­nom­men hat, kann einen Antrag nach § 255 Absatz 1 S. 2 InsO beim Insol­venz­ge­richt auf Hin­fäl­lig­keit des Pla­nes stel­len, nach­dem er gegen den Schuld­ner frucht­los eine zwei­wö­chi­ge Nach­frist auf antei­li­ge Befrie­di­gung gesetzt hat. Dies gilt aller­dings nur dann, wenn sei­ne For­de­rung zuvor rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist.

Im Ergeb­nis ist fest­zu­hal­ten, dass mit dem Plan­ver­fah­ren in der Pri­vat­in­sol­venz eine wei­te­re Mög­lich­keit für Pri­vat­per­so­nen geschaf­fen ist, eine Schul­den­be­frei­ung zu errei­chen. Der Weg dahin ist aber kein Selbst­läu­fer und beinhal­tet Stör­ein­flüs­se durch die Gläu­bi­ger, die es zu berück­sich­ti­gen gilt. Für dies­be­züg­li­che Erläu­te­run­gen ste­he ich Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung.


Cars­ten Lan­ge
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Insol­venz­recht

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil