Pflicht zur Errich­tung eines effi­zi­en­ten Legal Com­pli­ance Manage­ment Sys­tems OLG Nürn­berg, Urteil vom 30. März 2022 – 12 U 1520/19 (LG Nürn­berg-Fürth)

GmbHG § 43 Abs. 2

  1. Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH, deren wesent­li­che Auf­ga­be in der Füh­rung der Geschäf­te einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft besteht, haf­tet (auch) die­ser KG gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.
  2. Zum Umgang der Pflich­ten eines Geschäfts­füh­rers im Rah­men der inter­nen Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on (hier: Schaf­fung von Legal Com­pli­ance-Struk­tu­ren zur gehö­ri­gen Über­wa­chung von Mit­ar­bei­tern).
  3. Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer eine Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on, die die Wah­rung des Vier-Augen-Prin­zips für scha­dens­träch­ti­ge Tätig­kei­ten erfor­dert, so kann er für hier­durch ent­ste­hen­de Schä­den haf­ten.
    (Leit­sät­ze des Gerichts)

SACH­VER­HALT

Die Klä­ge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Per­sön­lich haf­ten­de Gesell­schaf­te­rin ist eine GmbH, die u.a. als Geschäfts­füh­re­rin der KG tätig ist.

Der Gesell­schaf­ter­kreis der GmbH wie der KG sind iden­tisch. Ein Kom­man­di­tist ist zugleich Geschäfts­füh­rer der GmbH und damit mit­tel­bar Geschäfts­füh­rer der KG. Die­sen nimmt die Klä­ge­rin aus den Grund­sät­zen des § 43 Abs. 2 GmbH in Haf­tung.

Der Geschäfts­ge­gen­stand der Klä­ge­rin ist der Han­del mit Mine­ral­öl­pro­duk­ten. Sie begibt unter ande­rem Tank­kar­ten an Logis­tik­un­ter­neh­men für deren LKW – Flot­ten. Die Fah­rer der LKW kön­nen unter Ver­wen­dung der Tank­kar­te und unter Anga­be der ent­spre­chen­den PIN bei den Tank­stel­len tan­ken, die von der Klä­ge­rin betrie­ben wer­den.

Die Klä­ge­rin hat auch einen Bei­rat, der die Geschäfts­füh­rung bera­ten und über­wa­chen soll.

Bis in das Jahr 2006 wur­den bei der Klä­ge­rin die Kre­dit­li­ni­en der Kun­den aus Gebrauch der Tank­kar­ten nicht kon­trol­liert. Nach signi­fi­kan­ten For­de­rungs­aus­fäl­len beschloss der Bei­rat in 2006, das unge­si­cher­te Tank­kre­di­te der Kun­den auf den Betrag von 25.000 € begrenzt wer­den. Dar­über hin­aus gehen­de Kre­di­te waren dem Bei­rat zur Frei­ga­be vor­zu­le­gen. Über der­ar­ti­ge Rechts­be­zie­hun­gen war dem Bei­rat wöchent­lich von der im Con­trol­ling der Klä­ge­rin täti­gen Ehe­frau des Geschäfts­füh­rers (des Beklag­ten) zu berich­ten.

Im Jah­re 2012 fan­den zwei­mal jeweils zwei­tä­gi­ge Rechts­schu­lun­gen der Geschäfts­füh­rung, u.a. zum Insol­venz­recht sowie zur Kre­dit­ge­wäh­rung an Kun­den, hier u.a. Ein­hal­tung des Vier-Augen-Prin­zips, statt.

In den Jah­ren 2012 und 2013 kam es dann zu Untreueh­an­d­lun­gen bei der Klä­ge­rin.

Ein dort lang­jäh­rig täti­ger Mit­ar­bei­ter war für die Akqui­se und Betreu­ung von Kar­ten­kun­den (also von Unter­neh­men mit grö­ße­rem Fuhr­park, an die Tank­kar­ten aus­ge­ge­ben wur­den) zustän­dig. Hier­bei war er ins­be­son­de­re mit der EDV-mäßi­gen Erfas­sung von Tank­kar­ten und Kar­ten­kun­den befasst und befugt, in der Tank­kar­ten-Abrech­nungs­soft­ware der Klä­ge­rin Kun­den anzu­le­gen und zu ver­wal­ten sowie aus­ge­ge­be­ne Tank­kar­ten bestimm­ten Kun­den zuzu­wei­sen (mit der Fol­ge, dass For­de­run­gen aus Tank­vor­gän­gen mit die­sen Tank­kar­ten den betref­fen­den Kun­den berech­net wur­den). Für das Rech­nungs­we­sen, die Buch­hal­tung, das Mahn­we­sen und die Bear­bei­tung von Beschwer­den war die­ser Mit­ar­bei­ter nicht zustän­dig.

Eini­ge von die­sem Mit­ar­bei­ter ange­wor­be­ne Kun­den gerie­ten in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten und droh­ten, das vom Bei­rat beschlos­se­ne Kre­dit­li­mit von 25.000 € zu errei­chen. Um sei­nen Kun­den zu hel­fen, schlüs­sel­te die­ser Mit­ar­bei­ter Tank­kar­ten auf ande­re Kun­den und umging damit das Con­trol­ling der Kre­dit­ver­hält­nis­se. Sei­ne Kun­den tank­ten ein­fach auf den Namen ande­rer Kun­den. Um mit die­sem Mecha­nis­mus nicht ent­deckt zu wer­den, schal­tet sich der Mit­ar­bei­ter, ent­ge­gen sei­ner eige­nen Zustän­dig­keit, in das Mahn­we­sen und in das Debi­to­ren­ma­nage­ment ein. Mahn­schrei­ben und sons­ti­ge Erin­ne­rungs­post ent­nahm er den Geschäfts­brie­fen, eti­ket­tier­te sie um und gab vor sich, um die Ein­zie­hung die­se For­de­run­gen zu bemü­hen.

Die rea­len offe­nen For­de­run­gen der Klä­ge­rin gegen die von den Mit­ar­bei­tern „betreu­ten“ Kun­den wuch­sen auf mehr als 850.000 € an, ohne dass die­ser Umstand ent­deckt wur­de. Eine Kon­trol­le nach dem Prin­zip der Vier-Augen gab es zu die­sem Zeit­punkt bei der Klä­ge­rin nicht. Erst die urlaubs­be­ding­te Abwe­sen­heit des Mit­ar­bei­ters in 2013 führ­te im Betrieb der Klä­ge­rin zur Erkennt­nis über die tat­säch­li­chen Umstän­de. Die betrof­fe­nen Kun­den durch­lie­fen Insol­venz­ver­fah­ren, die im Schnitt mit einer Gläu­bi­ger­quo­te von 10 % been­det wer­den konn­ten.

ENT­SCHEI­DUNG

Gemäß § 43 Abs.1 GmbHG hat der Geschäfts­füh­rer in den Ange­le­gen­hei­ten der GmbH die „Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes“ zu wah­ren. Ver­letzt er die­se Pflicht schuld­haft, haf­tet er sei­ner Gesell­schaft für den dadurch ent­stan­de­nen Scha­den, § 43 Abs.2 GmbHG.

  1. Führt eine Kom­ple­men­tär-GmbH im Wesent­li­chen die Geschäf­te einer GmbH & Co. KG, erstreckt sich der Schutz­be­reich des Organ- und Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses des Geschäfts­füh­rers auch auf Schä­den der Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Die Haf­tung nach § 43 GmbHG ver­pflich­tet den GmbH-Geschäfts­füh­rer daher auch zu Ein­hal­tung der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes in Bezug auf die Geschäf­te der KG und ist die­ser unmit­tel­bar zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet. Zur Haf­tungs­ver­mei­dung muss er wie ein selbst­stän­di­ger, treu­hän­de­ri­scher Ver­wal­ter frem­den Ver­mö­gens han­deln. Das bedeu­tet, dass er den Gesell­schafts­zweck mög­lichst effek­tiv ver­fol­gen muss. Für die­se Beur­tei­lung ist einer­seits das Unter­neh­men (Art, Grö­ße, wirt­schaft­li­che Lage), ande­rer­seits die kon­kre­te Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­me (Umfang, Bedeu­tung, Fol­gen) zu berück­sich­ti­gen. Der Maß­stab des § 43 Abs. 1 GmbHG ist dabei objek­tiv; uner­heb­lich sind daher per­sön­li­che Merk­ma­le des Geschäfts­füh­rers (Alter, Uner­fah­ren­heit, Unkennt­nis) und des­sen kon­kre­te Belas­tungs­si­tua­ti­on!
  2. Aus der Pflicht, den Gesell­schafts­zweck mög­lichst effek­tiv zu ver­fol­gen, folgt die Pflicht, die Ren­ta­bi­li­tät der Gesell­schaft nach­hal­tig zu wah­ren und Ver­lus­te sowie Risi­ken zu ver­mei­den. Der Geschäfts­füh­rer muss, gera­de wenn er nicht alle Maß­nah­men selbst beschließt und durch­führt, eine Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der Gesell­schaft schaf­fen, die Recht­mä­ßig­keit und Effi­zi­enz ihres Han­delns gewähr­leis­tet. Aus die­ser Sorg­falts­pflicht folgt daher eine Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­ons­pflicht. Die Gesell­schaft muss so orga­ni­siert sein, dass der Geschäfts­füh­rer jeder­zeit Über­blick über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Lage der Gesell­schaft hat und dass Rechts­ver­stö­ße durch die Gesell­schaft ver­mie­den wer­den. Aus die­ser Lega­li­täts­pflicht folgt die Pflicht zur Ein­rich­tung eines effi­zi­en­ten Legal Com­pli­ance-Manage­ment-Sys­tems! Eine Pflicht­ver­let­zung des Geschäfts­füh­rers liegt danach bereits dann vor, wenn durch unzu­rei­chen­de Orga­ni­sa­ti­on, Anlei­tung oder Kon­trol­le Mit­ar­bei­tern der Gesell­schaft Straf­ta­ten oder sons­ti­ge Fehl­hand­lun­gen ermög­licht oder auch nur erleich­tert wer­den. Die hin­rei­chen­de Kon­trol­le darf dabei nicht erst ein­set­zen, wenn Miß­stän­de ent­deckt wor­den sind. Auch darf sie sich nicht in gele­gent­li­chen Über­prü­fun­gen erschöp­fen. Die Auf­sicht muss so geführt wer­den, dass Unre­gel­mä­ßig­kei­ten auch ohne stän­di­ge unmit­tel­ba­re Über­wa­chung unter­blei­ben. Über­ra­schen­de und stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­le ist erfor­der­lich und in der Regel auch aus­rei­chend, es sei denn es ist abzu­se­hen, dass stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­le nicht aus­reicht. In die­sem Fall muss eine Voll­prü­fung ange­setzt wer­den. Die äuße­re Gren­ze der Auf­sicht ist die objek­ti­ve Zumut­bar­keit. Hier­zu gehört es, die Wür­de alle Mit­ar­bei­ten­den zu ach­ten, das Betriebs­kli­ma zu wah­ren und vor allem über­zo­ge­ne und von zu star­kem Miß­trau­en gepräg­te Kon­trol­len zu unter­las­sen. Wei­te­re Zumut­bar­keits­schran­ke erge­ben sich aus der Eigen­ver­ant­wort­lich­keit der Mit­ar­bei­ten­den und dem Ver­trau­ens­grund­satz. Ein flä­chen­de­cken­des Über­wa­chungs­sys­tem ist des­halb nicht gefor­dert.

Wer­den die Über­wa­chungs­pflich­ten dele­giert, redu­ziert sich die Über­wa­chungs­pflicht des Geschäfts­füh­rers auf die Pflicht zur Über­wa­chung der unmit­tel­bar unter­stell­ten Mit­ar­bei­ter („Über­wa­chung der Über­wa­cher“). In § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist die­se Meta-Über­wa­chung ange­legt. Die sog. Ober­auf­sicht ver­bleibt aber stets bei dem Geschäfts­füh­rer. Zu sei­nen unüber­trag­ba­ren Kern­pflich­ten gehört die Orga­ni­sa­ti­ons- und Sys­tem­ver­ant­wor­tung für die unter­neh­mens­in­ter­ne Dele­ga­ti­ons­pro­zes­se.

Nach den vor­ste­hen­den Grund­sät­zen gehört die Eta­blie­rung einer Vier-Augen-Kon­trol­le zu einem unver­zicht­ba­ren Kern­ele­ment der Com­pli­ance-Orga­ni­sa­ti­on, wenn Geschäfts­vor­fäl­le zu einer unge­si­cher­ten Kre­dit­ver­ga­be an finanz­schwa­che Ver­trags­part­ner füh­ren könn­ten. Eine sol­che unge­si­cher­te Kre­dit­ver­ga­be wird als unver­tret­ba­res Risi­ko und als gegen die Sorg­falts­pflich­ten eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ver­sto­ßend bewer­tet (vgl. Flei­scher in: MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl. § 43 Rn. 97f.). Da es im vor­lie­gen­den Sach­ver­halt bereits in der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit der Gesell­schaft zu ent­spre­chen­den Rea­li­sie­run­gen der rele­van­ten Risi­ken gekom­men war, ist nach dem Gericht sogar von einer gestei­ger­ten Sorg­falts­pflicht des Geschäfts­füh­rers aus­zu­ge­hen, eine geeig­ne­te und zumut­ba­re Kon­trol­le nach dem Vier-Augen-Prin­zip (Four-Eyes-Prin­ci­ple) zu eta­blie­ren. Da der Geschäfts­füh­rer die Ein­füh­rung einer der­ar­ti­gen Kon­trol­le unter­las­sen hat, leg­te ihm das Gericht einen ent­spre­chen­den Pflich­ten­ver­stoß zu Last und ver­ur­teil­te ihn zur Leis­tung von Scha­den­er­satz in Höhe von EUR 788.933,31 an die Gesell­schaft.

PRA­XIS­HIN­WEIS

Unmiss­ver­ständ­lich und in der Her­lei­tung lehr­buch­ar­tig hat das OLG Nürn­berg in Wie­der­ho­lung der Recht­spre­chung des BGH betont, dass auch in den Kon­stel­la­tio­nen der „Kapi­tal­ge­sell­schaft & Co. KG“ (bspw. GmbH & Co. KG, UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG, AG & Co. KG, SE & Co. KG) die Geschäfts­füh­rer bzw. Vor­stän­de der Kom­ple­men­tä­rin genau­so per­sön­lich von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Scha­den­er­satz für per­sön­li­ches Fehl­ver­hal­ten im Amt in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, wie von der Kom­ple­men­tä­rin selbst. Unmit­tel­ba­re Anspruchs­grund­la­gen sind § 43 Abs. 2 GmbH bzw. § 93 AktG. Das Urteil selbst setzt sich war nur mit dem GmbHG aus­ein­an­der, lässt sich aber in sei­nen Wer­tun­gen ohne Abbruch auf das AktG über­tra­gen.

Wich­ti­ger ist aber noch die wei­te­re Ablei­tung des Gerichts, dass sich der Geschäfts­füh­rer bereits dann dem Grund nach haft­bar macht, wenn er die Ein­rich­tung eines Legal Com­pli­ance Manage­ment Sys­tems unter­lässt. Damit erwächst umge­kehrt die Not­wen­dig­keit zur Ein­rich­tung eines sol­ches Risi­ko­über­wa­chungs­sys­tems zu einer Pflicht für die Geschäfts­füh­rung. Die Ein­rich­tung ist Teil der Sorg­falt, die ein ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter Geschäfts­lei­ter anzu­wen­den hat (§ 43 Abs.1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG).

Von der Fra­ge des „Ob“ (besteht über­haupt ein legal CMS) ist es nicht weit bis zur Fra­ge des „Wie“ (wie ist das legal CMS ange­legt und gelebt). Auch in die­ser Fra­ge ist das Gericht hin­rei­chend klar. Es ist dem Risi­ko­pro­fil der Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on (Art, Grö­ße, Lage sowie Umfang, Bedeu­tung und Fol­gen der dort getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen) anzu­pas­sen und auch zu „leben“.

Ein legal CMS soll Rechts­ver­stö­ße aus der Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on her­aus ver­mei­den, die dem Unter­neh­men scha­den, die also zu einem Ver­mö­gens­ver­lust des Unter­neh­mens füh­ren. Wenn die Men­schen, die als Geschäfts­füh­rer oder Vor­stän­de Organ­ver­ant­wor­tung über­neh­men, nicht mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen für den Aus­gleich die­ser unter­neh­me­ri­schen Ver­mö­gens­ver­lus­te in Anspruch genom­men wer­den wol­len, dann soll­ten sie spä­tes­tens mit Urteil des OLG Nürn­berg über eine geeig­ne­te per­sön­li­che und unter­neh­me­ri­sche Risi­ko­vor­sor­ge nach­den­ken. Der Abschluss einer ange­mes­se­ne D&O Ver­si­che­rung wäre hier­zu schon ein­mal ein geeig­ne­ter Schritt.

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Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Chris­toph Schmitz-Schun­ken ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 2005, Steu­er­be­ra­ter, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, zert. Bera­ter Steu­er­straf­recht (DAA) und Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln. Zum Anwalts­pro­fil