Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 18.07.2012 einen Gesetz­ent­wurf zur Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens beschlos­sen. Damit wird nach dem Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG), das am 01.03.2012 in Kraft trat, mit dem zwei­ten Schritt der Refor­mie­rung des Insol­venz­rech­tes begon­nen.

Soll­te der Gesetz­ent­wurf in der vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­de­ten Ver­si­on unver­än­dert das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­lau­fen, so gel­ten zukünf­tig in Insol­venz­ver­fah­ren fol­gen­de Eck­punk­te:

- Schuld­ner wer­den im Insol­venz­ver­fah­ren schon nach drei Jah­ren, statt bis­her sechs Jah­ren, von ihren Rest­schul­den befreit, wenn sie min­des­tens ¼ der For­de­run­gen ihrer Gläu­bi­ger sowie die Kos­ten des Ver­fah­rens bezah­len.

- Eine Ver­kür­zung von bis­her sechs Jah­ren auf fünf Jah­re tritt ein, wenn der Schuld­ner die Ver­fah­rens­kos­ten voll­stän­dig bezahlt.

- Im Wei­te­ren steht künf­tig auch Ver­brau­chern das Insol­venz­plan­ver­fah­ren offen und muss kein außer­ge­richt­li­cher Eini­gungs­ver­such mehr unter­nom­men wer­den, wenn die­ser offen­sicht­lich aus­sicht­los ist.

Für Insol­venz­schuld­ner, die zukünf­tig ein Insol­venz­ver­fah­ren durch­lau­fen wol­len, um die Rest­schuld­be­frei­ung zu erhal­ten, bedeu­tet die­se Geset­zes­in­itia­ti­ve in der prak­ti­schen Umset­zung Fol­gen­des:

1.
Die Schuld­ner, die die finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten haben, die Ver­fah­rens­kos­ten zu tra­gen oder dar­über hin­aus ihre Gläu­bi­ger quo­tal befrie­di­gen zu kön­nen, soll­ten sich über­le­gen, mit dem Insol­venz­an­trag zuzu­war­ten, um von der Mög­lich­keit einer ver­kürz­ten Dau­er des Insol­venz­ver­fah­rens nebst Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens Gebrauch machen zu kön­nen. Die Ver­fah­rens­kos­ten eines Insol­venz­ver­fah­rens ohne oder mit mini­ma­ler Insol­venz­mas­se belau­fen sich auf min­des­tens 2.000,00 €. Wenn die­se Ver­fah­rens­kos­ten begli­chen wer­den kön­nen, wird sich auf der Basis des vor­ge­nann­ten Gesetz­ent­wur­fes die Dau­er des Ver­fah­rens von sechs auf fünf Jah­re redu­zie­ren.

2.
Die geplan­te Ände­rung

- Ver­kürz­te Ver­fah­rens­dau­er von drei Jah­ren bei Beglei­chung von 25 % der Ver­bind­lich­kei­ten nebst Ver­fah­rens­kos­ten.

kann bei wei­te­rer Kon­kre­ti­sie­rung des Geset­zes­in­hal­tes im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren als Eck­da­tum für außer­ge­richt­li­che Schul­den­be­rei­ni­gungs­vor­schlä­ge gegen­über Gläu­bi­gern genutzt wer­den. Das dies­be­züg­li­che Argu­ment gegen­über den Gläu­bi­gern lau­tet zusam­men­ge­fasst: Auf die­ser Basis kann man sich eini­gen, da im Zuge eines zukünf­ti­gen Insol­venz­ver­fah­rens per Gesetz kei­ne höhe­re Quo­te für die Gläu­bi­ger zu erwar­ten ist.

3.
Ver­brau­cher soll­ten in jedem Fall in ihre Über­le­gun­gen mit ein­be­zie­hen, dass sie auf der Basis des vor­ge­nann­ten Gesetz­ent­wur­fes von der fle­xi­blen Mög­lich­keit des Insol­venz­pla­nes Gebrauch machen kön­nen. Bis­her stand die­se Mög­lich­keit des Insol­venz­pla­nes nur im Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren zur Ver­fü­gung.

Vor­aus­set­zung für die Rea­li­sie­rung eines Insol­venz­pla­nes ist es, dass den Schuld­nern aus dem Fami­li­en- und Freun­des­kreis oder von ande­ren alter­na­ti­ven Geld­ge­bern finan­zi­el­le Mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt wer­den und die­se sodann den Gläu­bi­gern im Rah­men eines Insol­venz­pla­nes ange­bo­ten wer­den, um die Gläu­bi­ger bes­ser zu stel­len, als sie im Fal­le des gesetz­li­chen Ablau­fes des Insol­venz­ver­fah­rens ste­hen wür­den. Der Vor­teil für die Schuld­ner liegt dabei dar­in, dass eine ver­kürz­te Lauf­zeit des Insol­venz­ver­fah­rens zum Gegen­stand des Insol­venz­pla­nes gemacht wer­den kann.

Für die Schuld­ner, die auf finan­zi­el­le Mit­tel zurück­grei­fen kön­nen, wird die­se Neu­re­ge­lung eine schnel­ler umsetz­ba­re und fle­xi­ble­re Mög­lich­keit für einen wirt­schaft­li­chen Neu­be­ginn dar­stel­len als es bis­her das der­zei­ti­ge Insol­venz­recht mög­lich macht.

Cars­ten Lan­ge
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Insol­venz­recht

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil