Wider­rufs­recht – wie­der neu!

 

Ab dem Stich­tag 13.06.2014 wer­den wie­der ein­mal grund­le­gen­de Ände­run­gen im Bereich des gesetz­li­chen Wider­rufs­rechts in Kraft tre­ten. Die­se Ände­run­gen beru­hen auf der EU-Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie (RL 2011/83/EU), mit der die Euro­päi­sche Uni­on anstrebt, die Regeln für Geschäf­te zwi­schen Unter­neh­mern und Ver­brau­chern euro­pa­weit zu ver­ein­heit­li­chen und zu einem hohen Ver­brau­cher­schutz­ni­veau zu gelan­gen (sog. Voll­har­mo­ni­sie­rung). Das vom Bun­des­tag beschlos­se­ne Gesetz zur Umset­zung die­ser Ver­brau­cher­richt­li­nie tritt am 13.06.2014 ohne Über­gangs­frist in Kraft. Dies bedeu­tet, dass bis zum 12.06.2014 die alte Rechts­la­ge gilt und ab dem 13.06.2014, 0:01 Uhr die neue Rechts­la­ge. Da das Gesetz zu eini­gen Neu­re­ge­lun­gen und Ände­run­gen im deut­schen Ver­brauchs­gü­ter­kauf­recht führt, sind mit­hin alle Online-Händ­ler gehal­ten, ihre Online-Ange­bo­te in der Nacht vom 12.06. auf den 13.06.2014 zu über­ar­bei­ten!

Das Gesetz betrifft auch alle ande­ren Fern­ab­satz­ver­trä­ge, Ver­trä­ge, die außer­halb von Geschäfts­räu­men geschlos­sen wer­den, sowie Ver­trä­ge über Finanz­dienst­leis­tun­gen. Der vor­lie­gen­de Bei­trag beleuch­tet aller­dings nur die Neue­run­gen im Online-Han­del.

Ände­run­gen zum 13.06.2014

 

1. Definition/ Anwen­dungs­be­reich

Zunächst ändert sich bereits die Defi­ni­ti­on des Ver­brau­chers an sich. Wäh­rend als Ver­brau­cher bis­lang jeder galt, der ein Rechts­ge­schäft zu einem Zweck abschloss, der weder sei­ner gewerb­li­chen noch sei­ner selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­ord­net wer­den kann, reicht es nun­mehr, dass das Rechts­ge­schäft, „über­wie­gend“ weder einer gewerb­li­chen noch einer selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­ord­net wer­den kann. Tätigt eine Per­son ein Rechts­ge­schäft mit­hin sowohl zu pri­va­ten als auch zu beruf­li­chen Zwe­cken ist der­je­ni­ge – anders als bis­her – als Ver­brau­cher anzu­se­hen, so dass ihm ein Wider­rufs­recht zusteht.

Sodann ändert sich die Defi­ni­ti­on, wann von einem Fern­ab­satz­ver­trag aus­zu­ge­hen ist. Wäh­rend es bis­lang nur auf den Ver­trags­schluss ankam, setzt ein Fern­ab­satz­ver­trag nun­mehr vor­aus, dass nicht nur der Ver­trags­schluss, son­dern auch die Ver­trags­ver­hand­lun­gen aus­schließ­lich über Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel getä­tigt wer­den. Dies wird in der Pra­xis jedoch vor­aus­sicht­lich kaum Aus­wir­kun­gen haben.

2. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten

Künf­tig wer­den Unter­neh­mern wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­ti­ons­pflich­ten bei Ver­brau­cher­ver­trä­gen auf­er­legt. Eini­ge der wich­tigs­ten dies­be­züg­li­chen Ände­run­gen sind:

  • Neben der Anga­be von Name, Anschrift und Email-Adres­se des Unter­neh­mers ist nun auch die Anga­be einer Tele­fon­num­mer ver­pflich­tend.
  • Die genaue Anga­be der akzep­tier­ten Zah­lungs­mit­tel ist ver­pflich­tend, wobei für den Ver­brau­cher zumin­dest eine „gän­gi­ge und zumut­ba­re“ kos­ten­freie Zah­lungs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung ste­hen muss.
  • Es ist ein Lie­fer­ter­min anzu­ge­ben.
  • Es sind Infor­ma­tio­nen zum gesetz­li­chen Män­gel­haf­tungs­recht zur Ver­fü­gung zu stel­len sowie ggf. Infor­ma­tio­nen zu einem bestehen­den Kun­den­dienst, zu Kun­den­dienst­leis­tun­gen sowie zu Garan­tien.
  • Zudem ist ein Mus­ter­wi­der­rufs­for­mu­lar zur Ver­fü­gung zu stel­len (sie­he hier­zu auch Zif­fer 3).

3. Wider­rufs­recht

Im Rah­men des Wider­rufs­rechts bringt das neue Gesetz wesent­li­che Ände­run­gen mit sich. Die wich­tigs­te Ände­rung ist sicher­lich die Neu-Ein­füh­rung eines euro­pa­weit ein­heit­li­chen Mus­ters für den Wider­ruf. Die bis­her bestehen­den Wider­rufs­be­leh­run­gen ver­lie­ren also mit Ablauf des 12.06.2014 ihre Gül­tig­keit und sind zwin­gend durch die neue Wider­rufs­be­leh­rung zu erset­zen.

Die Wider­rufs­frist beträgt bei ord­nungs­ge­mä­ßer Wider­rufs­be­leh­rung wei­ter­hin 14 Tage. Neu ist, dass das Wider­rufs­recht in jedem Fall (also auch bei unter­blie­be­ner oder nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Beleh­rung) spä­tes­tens nach 12 Mona­ten und 14 Tagen erlischt und nicht mehr – wie bis­her – „unend­lich“ aus­üb­bar ist.

Eine wei­te­re wesent­li­che Ände­rung ist, dass die blo­ße Rück­sen­dung der Ware in Zukunft nicht mehr zur Aus­übung des Wider­rufs­rechts genügt, son­dern dass eine aus­drück­li­che Erklä­rung gegen­über dem Unter­neh­mer zu erfol­gen hat. In die­sem Zusam­men­hang ist der Unter­neh­mer ver­pflich­tet, dem Ver­brau­cher ein Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar zur Ver­fü­gung zu stel­len, das dem Ver­brau­cher die Mög­lich­keit geben soll, den Wider­ruf mit Hil­fe die­ses For­mu­lars zu erklä­ren. Die Nut­zung die­ses For­mu­lars ist jedoch nicht zwin­gend. Viel­mehr bleibt es dem Ver­brau­cher über­las­sen, den Wider­ruf auch durch jede ande­re ein­deu­ti­ge Erklä­rung aus­zu­üben. Nach dem neu­en Gesetz kann dies sogar münd­lich erfol­gen, was auf­grund der dadurch ent­ste­hen­den Beweis­schwie­rig­kei­ten aber nicht zu emp­feh­len ist. Gibt der Online-Händ­ler dem Ver­brau­cher die Mög­lich­keit, ein Wider­rufs­for­mu­lar z.B. auf der Online-Shop­sei­te aus­zu­fül­len und elek­tro­nisch an den Händ­ler zu über­mit­teln, ist der Händ­ler nach dem Gesetz ver­pflich­tet, dem Ver­brau­cher den Zugang des Wider­rufs unver­züg­lich (also wohl bin­nen 24 Stun­den) per Email zu bestä­ti­gen.

Nach erklär­tem Wider­ruf hat der Ver­brau­cher die Ware dann bin­nen 14 Tagen zurück­zu­sen­den. Die­se neue 14-Tages-Frist gilt grund­sätz­lich auch für den Unter­neh­mer hin­sicht­lich der Rück­zah­lung des ggf. schon gezahl­ten Kauf­prei­ses. Dem Unter­neh­mer steht jedoch ein Zurück­be­hal­tungs­recht zu, bis er die Ware zurück­er­hal­ten hat oder der Ver­brau­cher den Nach­weis erbracht hat, dass er die Waren abge­sandt hat. Das neue Gesetz sta­tu­iert also – abwei­chend von der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge – hin­sicht­lich der Rück­ge­wäh­rung der emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen im Fal­le des Wider­rufs eine Vor­leis­tungs­pflicht des Ver­brau­chers. Neu ist auch die Ver­pflich­tung des Unter­neh­mers für die Rück­zah­lung das­sel­be Zah­lungs­mit­tel zu ver­wen­den, das der Ver­brau­cher bei der Zah­lung ver­wen­det hat.

Auch hin­sicht­lich des The­mas „Hin- und Rück­sen­de­kos­ten“, das in der Ver­gan­gen­heit immer wie­der Gegen­stand gericht­li­cher Ent­schei­dun­gen war, sieht das Gesetz Neu­re­ge­lun­gen vor.
Bezüg­lich der Hin­sen­de­kos­ten ver­bleibt es grund­sätz­lich bei der alten Rege­lung, dass die­se im Fal­le des Wider­rufs vom Unter­neh­mer dem Ver­brau­cher zu erstat­ten sind. Neu ist jedoch, dass die­se Kos­ten für den Händ­ler nun­mehr „gede­ckelt“ wer­den. Der Online-Händ­ler muss näm­lich nach dem neu­en Gesetz nicht mehr zwin­gend die gezahl­ten Hin­sen­de­kos­ten erstat­ten, son­dern „nur“ noch die­je­ni­gen, die bei dem von ihm ange­bo­te­nen güns­tigs­ten Stan­dard­ver­sand ange­fal­len wären. Hin­sicht­lich vom Ver­brau­cher ggf. gezahl­ter Express-Zuschlä­ge oder ähn­li­chem besteht kei­ne Erstat­tungs­pflicht des Händ­lers. Die­se Mehr­kos­ten ver­blei­ben beim Ver­brau­cher.

Die Rück­sen­de­kos­ten kön­nen nach erfolg­tem Wider­ruf nun­mehr dem Ver­brau­cher auf­er­legt wer­den. Die bis­he­ri­ge „40 €-Rege­lung“ fällt ersatz­los weg. Allei­ni­ge Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass der Unter­neh­mer den Ver­brau­cher von die­ser Pflicht vor Ver­trags­schluss ord­nungs­ge­mäß unter­rich­tet hat. Dies kann im Rah­men der Wider­rufs­be­leh­rung erfol­gen. Pro­ble­ma­tisch ist dies jedoch dann, wenn auch Waren ver­trie­ben wer­den, die auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit nicht auf dem nor­ma­len Post­we­ge zurück­ge­sandt wer­den kön­nen. In die­sem Fall schreibt das Gesetz näm­lich vor, dass die Kos­ten der Rück­sen­dung ange­ge­ben wer­den müs­sen oder zumin­dest eine Ober­gren­ze. Eine der­ar­ti­ge für alle Waren gül­ti­ge Anga­be in der Wider­rufs­be­leh­rung dürf­te in der Pra­xis bereits schwie­rig sein. Hin­zu kommt, dass die neue Mus­ter-Wider­rufs­be­leh­rung nach ihrem Wort­laut kei­ne Kom­bi­na­ti­on die­ser Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten zulässt (also etwa eine Unter­tei­lung in paket­ver­sand­fä­hi­ge und nicht-paket­ver­sand­fä­hi­ge Waren). Dies führt bei stren­ger Aus­le­gung des neu­en Geset­zes dazu, dass Online-Händ­lern, die sowohl paket­ver­sand­fä­hi­ge als auch nicht-paket­ver­sand­fä­hi­ge Waren ver­trei­ben, eine geset­zes­kon­for­me Beleh­rung und damit eine wirk­sa­me Abwäl­zung der Rück­sen­de­kos­ten auf den Ver­brau­cher nicht mög­lich ist. In der Pra­xis wird vie­len Online-Händ­lern daher nichts ande­re übrig blei­ben, als von den Gestal­tungs­hin­wei­sen der Mus­ter-Wider­rufs­be­leh­rung teil­wei­se abzu­wei­chen. Ob sich das damit ver­bun­de­ne Risi­ko rea­li­siert, wer­den erst die Gerichts­ent­schei­dun­gen der nächs­ten Jah­re zei­gen.

Erwähnt wer­den sol­len noch drei wei­te­re Ände­run­gen:

  • Einen Anspruch des Unter­neh­mers auf Wer­ter­satz für durch den Ver­brau­cher bis zur Rück­sen­dung der Ware gezo­ge­ne Nut­zun­gen der Ware schließt das Gesetz nun expli­zit aus. Der Ver­brau­cher hat nur Wer­ter­satz für evtl. Wert­ver­lust der Ware zu erstat­ten, wenn der Wert­ver­lust auf einen Umgang mit der Ware zurück­zu­füh­ren ist, der zur Prü­fung der Beschaf­fen­heit, der Eigen­schaf­ten und der Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht not­wen­dig war, und wenn der Ver­brau­cher hier­über vor Ver­trags­schluss ord­nungs­ge­mäß belehrt wur­de.
  • Online-Händ­ler, die Hygie­ne-Arti­kel anbie­ten wer­den in Zukunft bes­ser gestellt, da den Ver­brau­chern künf­tig kein Wider­rufs­recht bei Ver­trä­gen zur Lie­fe­rung ver­sie­gel­ter Waren zusteht, die aus Grün­den des Gesund­heits­schut­zes oder der Hygie­ne nicht zur Rück­ga­be geeig­net sind und deren Ver­sie­ge­lung nach der Lie­fe­rung ent­fernt wur­de.
  • Ein Erlö­schen des Wider­rufs­rechts bei Down­loads wird erst­mals expli­zit gere­gelt. Zu die­sem spe­zi­el­len The­ma lesen Sie bit­te den Stand­punkt zum Wider­rufs­recht bei Down­load-Arti­keln.

4. Bewer­tung und Aus­blick

Gera­de im Hin­blick auf die ste­ti­ge Zunah­me der Bedeu­tung des Online-Han­dels stellt die euro­pa­wei­te Har­mo­ni­sie­rung der Rege­lun­gen zum Ver­brau­cher­schutz ein wün­schens­wer­tes Ziel dar. Die EU-Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie steckt jedoch noch in „Kin­der­schu­hen“. Das deut­sche Recht hat in die­sem Bereich seit Inkraft­tre­ten des Fern­ab­satz­ge­set­zes im Juni 2000 eine Viel­zahl von Ände­run­gen durch Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung erfah­ren, mit denen immer wie­der Pro­ble­me aus der Pra­xis beho­ben wur­den. Das Gesetz zur Umset­zung der Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie stellt inso­fern sicher­lich einen Rück­schritt dar. Wäh­rend die neu­en Infor­ma­ti­ons­pflich­ten wei­test­ge­hend erfüll­bar sind, sind die neu­en Mus­ter­vor­ga­ben für die Wider­rufs­be­leh­rung in der Pra­xis kaum umsetz­bar. Nicht zuletzt auf­grund der Gefahr mög­li­cher wett­be­werbs­recht­li­cher Abmah­nung durch Mit­be­wer­ber emp­fiehlt es sich daher, anwalt­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men, um die Wider­rufs­be­leh­rung in mög­lichst geset­zes­na­her Art und Wei­se an die Bedürf­nis­se in der Pra­xis anzu­pas­sen.

Auf­grund der offen­kun­di­gen Pro­ble­me im Zusam­men­hang mit der Umset­zung des neu­en Rechts, ist davon aus­zu­ge­hen, dass auch die­ses Gesetz in naher Zukunft durch Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung immer wie­der geän­dert bzw. aus­ge­formt wer­den wird, so dass erneut mit einer sich rasch ändern­den Rechts­la­ge zu rech­nen ist.

 

Dr. Vera I. Gro­nen, Rechts­an­wäl­tin

Fach­ge­bie­te:
Wirt­schafts- und Gesell­schafts­recht
Kauf- und Han­dels­recht
EDV-Recht
Ver­triebs- und Trans­port­recht

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Dr. Vera I. Gronen

    Dr. Vera I. Gro­nen ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2002, Pro­mo­ti­on an der rechts- und wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­chen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät des Saar­lan­des. Ihre Fach­ge­bie­te sind Kauf‑, Ver­triebs- und Han­dels­recht, Ver­trags­recht und Gestal­tung von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und IT-Recht.

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