Im Som­mer 2016 wird vor­aus­sicht­lich der Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Bekämp­fung von Kor­rup­ti­on im Gesund­heits­we­sen in Kraft tre­ten. Die­ser Geset­zes­ent­wurf sieht die Ein­füh­rung neu­er Straf­tat­be­stän­de der Bestech­lich­keit und der Bestechung im Gesund­heits­we­sen in das Straf­ge­setz­buch vor.

Der »fai­re Wett­be­werb im Gesund­heits­we­sen« soll geschützt wer­den

Mit die­ser gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ist das vor­läu­fi­ge Ende einer straf­recht­li­chen Dis­kus­si­on erreicht, die mit der Ent­schei­dung des Gro­ßen Senats für Straf­sa­chen im Jahr 2012 einen vor­läu­fi­gen Höhe­punkt erreicht hat­te. Der Gro­ße Senat für Straf­sa­chen hat­te fest­ge­stellt, dass der nie­der­ge­las­se­ne Ver­trags­arzt bei der Wahr­neh­mung der ihm über­tra­ge­nen ver­trags­ärzt­li­chen Auf­ga­ben nicht als Beauf­trag­ter der Kran­ken­kas­sen han­delt oder in sons­ti­ger Form Auf­ga­ben der öffent­li­chen Ver­wal­tung wahr­nimmt, so dass eine Straf­bar­keit nach den bis­he­ri­gen straf­recht­li­chen Rege­lun­gen zu Bestechung und Bestech­lich­keit nicht in Betracht kam.

Neue Straf­tat­be­stän­de zur Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung

Dies nahm der Gesetz­ge­ber zum Anlass, neue Straf­tat­be­stän­de zur Bekämp­fung der Kor­rup­ti­on im Gesund­heits­we­sen zu schaf­fen. Erfasst wer­den Sach­ver­hal­te inner­halb und außer­halb der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Der »fai­re Wett­be­werb im Gesund­heits­we­sen« sowie das »Ver­trau­en der Pati­en­ten in die Inte­gri­tät heil­be­ruf­li­cher Ent­schei­dun­gen« sol­len durch die Straf­tat­be­stän­de geschützt wer­den. Dem­ge­mäß wer­den der Aus­tausch von Vor­teil und unge­recht­fer­tig­ter Bevor­zu­gung im Wett­be­werb eben­so unter Stra­fe gestellt, wie die Ver­let­zung berufs­recht­li­cher Pflich­ten.

Ver­let­zung der ärzt­li­chen Berufs­pflicht muss nicht tat­säch­lich ein­tre­ten

Durch die neu­en Straf­tat­be­stän­de gera­ten bei­spiels­wei­se Ein­la­dun­gen zu unent­gelt­li­chen Kon­gres­sen oder Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen in den Fokus straf­recht­li­cher Ermitt­lun­gen. Fer­ner kann künf­tig die Betei­li­gung eines Arz­tes an einem medi­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men, an des­sen Gewinn­aus­schüt­tung er selbst par­ti­zi­piert, zu einer Ver­ur­tei­lung wegen Bestech­lich­keit füh­ren. Die bis­lang ver­bo­te­ne aber nur berufs­recht­lich sank­tio­nier­te Zuwei­sung gegen Ent­gelt ent­hält zusätz­lich eine straf­recht­li­che Kom­po­nen­te. Selbst die Teil­nah­me an Anwen­dungs­be­ob­ach­tun­gen kann, je nach Aus­ge­stal­tung des Ver­tra­ges, straf­recht­lich rele­vant wer­den.

Bei all die­sen Bei­spie­len gilt zu beach­ten, dass die neu­en straf­ge­setz­li­chen Rege­lun­gen abs­trak­te Gefähr­dungs­de­lik­te wer­den. Dies bedeu­tet, dass die Bevor­zu­gung im Wett­be­werb bzw. die Ver­let­zung der ärzt­li­chen Berufs­pflicht nicht tat­säch­lich ein­tre­ten muss. Es genügt, dass eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung besteht und aus die­ser eine Ver­let­zung des Wett­be­wer­bes oder der ärzt­li­chen Berufs­pflich­ten ledig­lich droht.

 

Semi­nar: »Kor­rup­ti­on im Gesund­heits­we­sen«

Am Mitt­woch, den 27. April 2016 bie­ten wir Ihnen ein Semi­nar zu die­sem The­ma an. Das Semi­nar fin­det in den Räu­men der Kanz­lei Dani­el, Hagels­kamp & Kol­le­gen um 18:00 Uhr statt. Die Teil­nah­me ist für Sie kos­ten­los. Wir bit­ten um eine form­lo­se Anmel­dung vor­ab.

 


Tho­mas Oede­ko­ven,
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Medi­zin­recht
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