Im letz­ten Jahr, am 09.01.2016, trat die Ver­pflich­tung für Online-Händ­ler in Kraft, auf die von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on geschaf­fe­ne Online-Platt­form zur Streit­bei­le­gung (kurz: „OS-Platt­form“) zu ver­wei­sen und auf Ihrer Web­sei­te einen ent­spre­chen­den Link plat­zie­ren. Die­se Ver­pflich­tung beruht auf der Ver­ord­nung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streit­bei­le­gung in Ver­brau­cher­an­ge­le­gen­hei­ten („ODR-Ver­ord­nung“), die in den Mit­glied­staa­ten direkt gilt. Seit die­sem Stich­tag müs­sen daher alle Unter­neh­mer mit Sitz in der EU, die (auch) an Ver­brau­cher Waren oder Dienst­leis­tun­gen über eine Web­sei­te oder sonst auf elek­tro­ni­schem Weg (z. B. per E‑Mail) ver­kau­fen, durch einen Link auf die OS-Platt­form „leicht zugäng­lich“ über die­se infor­mie­ren und sind zudem ver­pflich­tet, eine E‑Mail-Adres­se anzu­ge­ben. Wie wir Ihnen damals emp­foh­len haben, ist der ent­spre­chen­de Link in das Impres­sum auf­zu­neh­men, das sowie­so eine E‑Mail-Adres­se ent­hält. Der Hin­weis im Impres­sum kann etwa lau­ten:

„Die EU-Kom­mis­si­on hat eine Inter­net­sei­te zur Online-Streit­bei­le­gung zwi­schen Unter­neh­mern und Ver­brau­chern (OS-Platt­form) ein­ge­rich­tet, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ errei­chen.“

oder ganz kurz

„Platt­form der EU zur außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wer die­ser Infor­ma­ti­ons­pflicht nicht nach­kommt, ris­kiert eine kos­ten­pflich­ti­ge Abmah­nung durch Wett­be­wer­ber, Wett­be­werbs­ver­ei­ne oder Ver­brau­cher­zen­tra­len.

Neue Infor­ma­ti­ons­pflicht zum 1. Febru­ar 2017

Zum 01.02.2017 tritt nun eine neue Infor­ma­ti­ons­pflicht in Kraft, die aller­dings nicht nur Online-Händ­ler betrifft, son­dern alle Unter­neh­mer, die eine Web­sei­te unter­hal­ten und/oder All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ver­wen­den, und Ver­trä­ge (auch) mit Ver­brau­chern schlie­ßen:

Die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gemäß §§ 36, 37 Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG)

Hin­ter­grund

Das VSBG setzt in Deutsch­land die Richt­li­nie 2013/11/EU über alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gung in Ver­brau­cher­an­ge­le­gen­hei­ten (ADR-Richt­li­nie) um. Mit den zwei Regel­wer­ken ODR-Ver­ord­nung und ADR-Richt­li­nie möch­te die EU eine Art par­al­le­les Jus­tiz­sys­tem zur außer­ge­richt­li­chen Streit­bei­le­gung schaf­fen. Durch die Ein­rich­tung von Schlich­tungs­stel­len, die bei Pro­ble­men ein­fach und schnell hel­fen, soll das Ver­trau­en der Ver­brau­cher gera­de bei grenz­über­schrei­ten­den Käu­fen gestärkt wer­den. Dabei ist die Teil­nah­me an einem sol­chen Streit­schlich­tungs­ver­fah­ren grund­sätz­lich frei­wil­lig. Unter­neh­mer und Ver­brau­cher müs­sen sich auf eine Schlich­tungs­stel­le eini­gen, die jeweils ihre eige­ne Ver­fah­rens­ord­nung hat, wobei das VSBG vie­le Rah­men­be­din­gun­gen vor­schreibt.

Die Kos­ten eines sol­chen Schlich­tungs­ver­fah­ren trägt stets der Unter­neh­mer. Der Eini­gungs­vor­schlag der Schlich­tungs­stel­le ist nicht bin­dend. Die Par­tei­en kön­nen das Ver­fah­ren jeder­zeit abbre­chen und die ordent­li­chen Gericht anru­fen.

Für wen gilt die­se neue Infor­ma­ti­ons­pflicht?

Wie bereits aus­ge­führt, gilt die neue Infor­ma­ti­ons­pflicht grund­sätz­lich für alle Unter­neh­mer, die

  • eine Web­sei­te unter­hal­ten und/oder
  • AGB ver­wen­den,
  • und Ver­trä­ge (auch) mit Ver­brau­chern schlie­ßen.

Erfasst wer­den also auch Händ­ler, die aus­schließ­lich sta­tio­när tätig sind, sowie z. B. ein Meis­ter­be­trieb im Hand­werk, ein Rechts­an­walt, eine Fahr­schu­le oder ein Elek­tro­fach­ge­schäft, wenn die obi­gen Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind. Aus­ge­nom­men sind ledig­lich Gesund­heits­dienst­leis­ter von Ange­hö­ri­gen der Gesund­heits­be­ru­fe und öffent­li­che Anbie­ter von Wei­ter- oder Hoch­schul­bil­dung. Betrof­fen von der neu­en gesetz­li­chen Rege­lung sind nach Schät­zun­gen des Gesetz­ge­bers min­des­tens zwei Mil­lio­nen Unter­neh­men.

Eine ein­zi­ge Aus­nah­me gilt für Unter­neh­mer, die am 31.12. des vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­res zehn oder weni­ger Per­so­nen beschäf­tigt haben. Bei Ermitt­lung die­ser Per­so­nen­zahl ist die Kopf­zahl der Beschäf­tig­ten unab­hän­gig von ihren Arbeits­zeit­an­tei­len maß­geb­lich. Klein­un­ter­neh­mer soll­ten daher regel­mä­ßig zu Beginn eines Kalen­der­jah­res prü­fen, ob sie auf­grund der aktu­el­len Beschäf­tig­ten­zahl zur Ertei­lung der Infor­ma­ti­on ver­pflich­tet sind.

Die Infor­ma­ti­ons­pflicht nach Ent­ste­hen der Strei­tig­keit (§37 VSBG) gilt dar­über hin­aus für alle Unter­neh­mer, die Ver­trä­ge mit Ver­brau­chern schlie­ßen, unge­ach­tet der Tat­sa­che, ob sie eine Web­sei­te unter­hal­ten und/oder AGB ver­wen­den und unab­hän­gig von ihrer Beschäf­tig­ten­zahl.

Was beinhal­tet die Infor­ma­ti­ons­pflicht und wie set­ze ich die­se um?

Zu unter­schei­den ist zwi­schen der All­ge­mei­nen Infor­ma­ti­ons­pflicht gemäß § 36 VSBG und der Infor­ma­ti­ons­pflicht nach Ent­ste­hen der Strei­tig­keit gemäß § 37 VSBG.

All­ge­mei­ne Infor­ma­ti­ons­pflicht, § 36 VSBG

Gemäß § 36 VSBG muss ein Unter­neh­mer, der eine Web­sei­te unter­hält oder AGB ver­wen­det, den Ver­brau­cher „leicht zugäng­lich, klar und ver­ständ­lich“ dar­über infor­mie­ren,

  • ob er bereit oder ver­pflich­tet ist, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men,
  • für den Fall, dass eine Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me an einem sol­chen Ver­fah­ren besteht, wel­che Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le zustän­dig ist (inkl. Anschrift und Web­sei­te der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le).

Zunächst ist also ein gene­rel­ler Hin­weis dazu erfor­der­lich, ob die Bereit­schaft besteht, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men oder nicht. Der Hin­weis muss leicht zugäng­lich, klar und ver­ständ­lich sein:

Auf der Web­sei­te emp­feh­len wir daher, die­se Infor­ma­ti­on im Impres­sum auf­zu­neh­men oder einen geson­der­ten Link „Ver­brau­cher­schlich­tung“ im Menü auf­zu­neh­men, über den sich unmit­tel­bar die wei­te­ren Infor­ma­tio­nen abru­fen las­sen. Bei­spiel:

„Die Fir­ma X ist weder bereit noch ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.“

oder

„Die Fir­ma X ist bereit, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bei einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.“

Im letzt­ge­nann­ten, beja­hen­den Fall kann die Bereit­schaft auch auf eine bestimm­te Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le beschränkt wer­den:

„Wir sind bereit, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bei der fol­gen­den Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men: [Name/Anschrift/Webseite].“

Ver­wen­det der Unter­neh­mer AGB, muss der Hin­weis (zusätz­lich) auch dort erfol­gen. Um dem Erfor­der­nis „hin­rei­chend klar“ zu genü­gen, soll­te der Hin­weis durch eine ein­deu­ti­ge Über­schrift in Fett­druck erfol­gen. Bei­spiel:

§ x Ver­brau­cher­schlich­tung, Infor­ma­ti­on gemäß § 36 VSBG
Die Fir­ma X ist weder bereit noch ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.“

Besteht für einen Unter­neh­mer dar­über hin­aus eine Pflicht zur Teil­nah­me an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren, hat der Unter­neh­mer dies anzu­ge­ben sowie die zustän­di­ge Stel­le mit Name, Anschrift und Web­sei­te. Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat sich im VSBG dage­gen ent­schie­den, Unter­neh­mer grund­sätz­lich zur Teil­nah­me an der alter­na­ti­ven Streit­bei­le­gung zu ver­pflich­ten. Aus­nah­men gel­ten ledig­lich für bestim­me Wirt­schafts­be­rei­che (z. B. für Ener­gie­ver­sor­ger). Eine Ver­pflich­tung für einen Unter­neh­mer im Übri­gen kann sich daher nur aus einer eige­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung (z. B. Media­ti­ons- oder Schlich­tungs­ab­re­den, aus der Sat­zung bei ent­spre­chen­der Ver­bands­zu­ge­hö­rig­keit) erge­ben. Bei­spiel:

„Die Fir­ma X ist gemäß … (z.B. der Sat­zung eines Trä­ger­ver­eins einer Streit­bei­le­gungs­stel­le) ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Zustän­dig ist die fol­gen­de Stel­le: [Name/ Anschrift/ Web­sei­te].“

Auch die­ser Hin­weis muss, wie oben beschrie­ben, im Impres­sum der Web­sei­te und in den AGB erfol­gen.

Infor­ma­ti­ons­pflicht nach Ent­ste­hen der Strei­tig­keit, § 37 VSBG

Die Infor­ma­ti­ons­pflicht nach Ent­ste­hen einer Strei­tig­keit trifft, wie oben aus­ge­führt, alle Unter­neh­mer. Kann ein Unter­neh­mer Strei­tig­kei­ten aus einem Ver­brau­cher­ver­trag nicht durch Ver­hand­lun­gen mit dem Kun­den bei­le­gen, muss er den Ver­brau­cher auf eine für ihn zustän­di­ge Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le unter Anga­be von Anschrift und Web­sei­te hin­wei­sen und zugleich dar­über unter­rich­ten, ob er zur Teil­nah­me an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bereit oder ver­pflich­tet ist. Bei­spiel:

„Eine für Sie zustän­di­ge alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gungs­stel­le wäre … [Adres­se, Web­sei­te]. Wir leh­nen eine Teil­nah­me an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren aller­dings ab.“

oder

„Eine für Sie zustän­di­ge alter­na­ti­ve Streit­bei­le­gungs­stel­le ist … [Adres­se, Web­sei­te]. Wir sind bereit/ ver­pflich­tet, an einem Ver­fah­ren vor die­ser Stel­le teil­zu­neh­men.“

Der Hin­weis muss in Text­form erfol­gen, also schrift­lich per Brief, Fax oder E‑Mail. Damit die Erfül­lung die­ser Infor­ma­ti­ons­pflicht in der Pra­xis nicht ver­säumt wird, kön­nen Unter­neh­mer für E‑Mails und Schrei­ben ihres Kundendienstes/Beschwerdemanagements Stan­dard­for­mu­lie­run­gen vor­se­hen.

Zum Teil wird ver­tre­ten, dass bei Ableh­nung von alter­na­ti­ven Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren kei­ne zustän­di­ge Stel­le ange­ge­ben wer­den muss, da die Infor­ma­ti­on in die­sen Fäl­len für den Ver­brau­cher wert­los ist und ihn eher ver­wirrt. Auf­grund des kla­ren Geset­zes­wort­lauts raten wir aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit jedoch für die oben genann­te For­mu­lie­rung.

Wel­che Schlich­tungs­stel­len gibt es?

Eine Lis­te der in Deutsch­land zuge­las­se­nen Schlich­tungs­stel­len ist auf der Web­sei­te des Bun­des­am­tes für Jus­tiz abruf­bar (www.bundesjustizamt.de/Verbraucherschutz). Sie umfasst der­zeit 17 Schlich­tungs­stel­len. Besteht kei­ne Zustän­dig­keit für eine Schlich­tungs­stel­le für einen bestimm­ten Wirt­schafts­zweig (z. B. Ener­gie, Nah­ver­kehr, Ban­ken, etc.) ist die All­ge­mei­ne Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le des Zen­trums für Schlich­tung e.V. in Kehl zustän­dig.

Was droht bei Nicht­um­set­zung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten zum 01.02.2017?

Wer die ent­spre­chen­den Hin­wei­se auf sei­ner Web­sei­te und in sei­nen AGB zum Stich­tag nicht umsetzt, ris­kiert zwar kein Buß­geld, da dies im Gesetz nicht vor­ge­se­hen ist. Es besteht aber grund­sätz­lich eine Abmahn­ge­fahr!

Bei Ver­let­zung der Infor­ma­ti­ons­pflicht aus der ODR-Ver­ord­nung (Link zur OS-Platt­form) sind bereits meh­re­re Abmah­nun­gen bekannt. Bei einer Ver­let­zung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des VSBG im Fal­le einer Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me an alter­na­ti­ven Streit­be­le­gungs­ver­fah­ren dro­hen eben­falls in jedem Fall Abmah­nun­gen.

Ob auch ein unter­las­se­ner Hin­weis, dass ein Unter­neh­mer gene­rell nicht bereit und ver­pflich­tet ist, an einem der­ar­ti­gen Ver­fah­ren teil­zu­neh­men, einen Abmahn­grund nach dem Wett­be­werbs­recht dar­stellt, ist letzt­lich noch nicht geklärt. Das deut­sche Recht geht hier über die Vor­ga­ben der Euro­päi­schen Richt­li­nie hin­aus. Die Richt­li­nie ver­langt einen dies­be­züg­li­chen Hin­weis näm­lich nur im Fall einer Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me an sol­chen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren. Man könn­te mit­hin argu­men­tie­ren, dass die Ver­let­zung der­ar­ti­ger über­ob­li­ga­to­ri­scher Hin­weis­pflich­ten kei­nen Wett­be­werbs­ver­stoß dar­stellt. Da dies aber kei­nes­falls sicher ist und man eben­so argu­men­tie­ren kann, dass auch die­se Hin­weis­pflich­ten einen ver­brau­cher­schüt­zen­den Bezug haben, da der Ver­brau­cher erken­nen kann, wel­cher Unter­neh­mer zur Teil­nah­me an einem der­ar­ti­gen Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bereit ist, soll­ten Unter­neh­mer bis zur gericht­li­chen Klä­rung in jedem Fall auch die Ver­pflich­tung zum sog. Nega­tiv-Hin­weis umset­zen.

FAZIT

Eine gesetz­li­che Pflicht, den Ver­brau­cher auf eine Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me an alter­na­ti­ven Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren mit Anga­be der zustän­di­gen Stel­le hin­zu­wei­sen, ist sicher­lich sinn­voll. Auch ein Hin­weis auf die Bereit­schaft zur Teil­nah­me an sol­chen Ver­fah­ren mag sinn­voll sein, wobei an die­ser Stel­le noch dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den soll, dass ein Unter­neh­mer sei­ne Kun­den im Gegen­zug nicht ver­pflich­ten darf, an einem sol­chen Ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Eine sol­che AGB-Klau­sel wäre gemäß dem neu­en §309 Nr. 14 BGB unwirk­sam.

Die nun­mehr im deut­schen Recht bestehen­de nega­ti­ve Hin­weis­pflicht auf die feh­len­de Bereit­schaft zur Teil­nah­me an sol­chen Ver­fah­ren erscheint dage­gen voll­kom­men unsin­nig. So ver­pflich­tet der Gesetz­ge­ber Unter­neh­men sogar, ihre Kun­den bei aus Unter­neh­mer­sicht unbe­grün­de­ten Kun­den­be­schwer­den erneut auf eine Streit­schlich­tungs­stel­le hin­zu­wei­sen – auch wenn der Unter­neh­mer gar nicht bereit ist, an einem sol­chen Ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Der deut­sche Gesetz­ge­ber will mit die­sen Hin­weis­pflich­ten offen­sicht­lich Druck auf die Unter­neh­mer aus­üben, an sol­chen Streit­schlich­tungs­ver­fah­ren teil­zu­neh­men, deren Kos­ten sie regel­mä­ßig tra­gen müs­sen, um nicht als kun­den­feind­lich zu gel­ten. In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es hier­zu:

„Sind Unter­neh­mer all­ge­mein nicht bereit, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren bei einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men, müs­sen sie ihre künf­ti­gen Ver­trags­part­ner dar­über eben­falls infor­mie­ren. Da Web­sei­ten all­ge­mein zugäng­lich sind und All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen häu­fig auch, trägt die­se Infor­ma­ti­ons­pflicht zur Trans­pa­renz dar­über bei, wel­che Unter­neh­mer sich einer Ver­brau­cher­schlich­tung gene­rell ver­wei­gern.“ (BT-DrS. 18/5098, zu §36 VSBG, Sei­te 75)

Begrün­dung zu §37 VSBG, BT-DrS a.a.O.: „Die Infor­ma­ti­ons­pflicht besteht ins­be­son­de­re auch für Unter­neh­mer, die an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren nicht teil­neh­men. Sie müs­sen dem Ver­brau­cher klar sagen, dass sie eine Teil­nah­me am Schlich­tungs­ver­fah­ren ableh­nen, um die­sem Mühe und Kos­ten zu erspa­ren, die durch die ver­geb­li­che Anru­fung der ange­ge­be­nen Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le ent­ste­hen könn­ten.“

Die Ver­pflich­tung zum Nega­tiv-Hin­weis ist mit­hin gesetz­ge­be­risch zur Infor­ma­ti­on des Ver­brau­chers aus­drück­lich gewollt und soll­te daher zum Stich­tag 01.02.2017 unbe­dingt umge­setzt wer­den, um dro­hen­de Abmah­nun­gen zu ver­mei­den – ob man dies nun für sinn­voll hält oder nicht.

 

Dr. Vera I. Gro­nen, Rechts­an­wäl­tin

Fach­ge­bie­te:
Wirt­schafts- und Gesell­schafts­recht
Kauf- und Han­dels­recht
EDV-Recht
Ver­triebs- und Trans­port­recht

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Dr. Vera I. Gronen

    Dr. Vera I. Gro­nen ist zuge­las­se­ne Rechts­an­wäl­tin seit 2002, Pro­mo­ti­on an der rechts- und wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­chen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät des Saar­lan­des. Ihre Fach­ge­bie­te sind Kauf‑, Ver­triebs- und Han­dels­recht, Ver­trags­recht und Gestal­tung von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und IT-Recht.

    Zum Anwalts­pro­fil