Kommt für Sie fol­gen­de Situa­ti­on in Betracht bzw. liegt vor?

  • Sie sind Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft (z.B. Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rech­tes, oHG oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft)
  • und Ihr Kapi­tal­kon­to als Gesell­schaf­ter weist einen nega­ti­ven Sal­do aus, z.B. auf­grund von bis­he­ri­gen Über­ent­nah­men
  • und es wer­den in der Ver­gan­gen­heit und für die Zukunft kei­ne Gewin­ne erwirt­schaf­tet bzw. erwar­tet, mit­tels derer das nega­ti­ve Kapi­tal­kon­to abge­baut wer­den kann, wobei dies mit der mög­li­chen Fol­ge ver­bun­den sein kann, den Geschäfts­be­trieb der Per­so­nen­ge­sell­schaft zu schlie­ßen oder ein Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Per­so­nen­ge­sell­schaft zu erwar­ten ist.

Die­se Situa­ti­on bewer­tet das Finanz­ge­richt Müns­ter für steu­er­recht­li­che Zwe­cke in einem Urteil vom 20.07.2022 (9 K 3170/19 wie folgt:

„Das nega­ti­ve Kapi­tal­kon­to des Gesell­schaf­ters einer Per­so­nen­ge­sell­schaft fällt zum Zeit­punkt weg, zu dem fest­steht, dass ein Aus­gleich des nega­ti­ven Kapi­tal­kon­tos mit zukünf­ti­gen Gewinn­an­tei­len nicht mehr in Betracht kommt, spä­tes­tens im Moment der Betriebs­ver­äu­ße­rung oder ‑auf­ga­be.“

Das klingt auf den ers­ten Blick unspek­ta­ku­lär ‑ist es aber im Hin­blick auf die steu­er­recht­li­chen Fol­gen nicht. Denn der Fol­ge­satz für die steu­er­recht­li­che Bewer­tung lau­tet: „Wenn das nega­ti­ve Kapi­tal­kon­to weg­fällt, ent­steht ein (steu­er­pflich­ti­ger) Ver­äu­ße­rungs­ge­winn.

Und der Zeit­punkt, zu dem die­ser Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ent­steht, wird wie folgt bestimmt:

  • spä­tes­tens der Zeit­punkt der Auf­ga­be des Geschäfts­be­trie­bes, Moment der Betriebs­ver­äu­ße­rung oder ‑auf­ga­be
  • oder bereits frü­her zu dem Zeit­punkt, zu dem fest­steht, dass ein Aus­gleich aus den zukünf­ti­gen Gewin­nen nicht mehr in Betracht kommt, also künf­tig Gewinn­an­tei­len nicht mehr ent­ste­hen.

Zu die­sem Zeit­punkt ent­steht die Steu­er­last auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wegen Weg­falls des nega­ti­ven Kapi­tal­kon­tos. Und wenn man dann als Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft sei­ne per­sön­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr bezah­len kann, stellt sich die Fra­ge des Insol­venz­ver­fah­rens über das eige­ne Ver­mö­gen mit dem Ziel der Rest­schuld­be­frei­ung.

Von einer Rest­schuld­be­frei­ung umfasst wer­den kön­nen aber nur die Ver­bind­lich­kei­ten, die vor der Insol­venz­er­öff­nung ent­stan­den sind. Damit ist von erheb­li­cher Bedeu­tung, dass es sich bei der Steu­er­last auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn um eine Insol­venz­for­de­rung han­delt. Eine Insol­venz­for­de­rung liegt dann vor, wenn sie vor der Insol­venz­er­öff­nung ent­stan­den ist.

Es ist daher drin­gend dar­auf zu ach­ten, dass der Insol­venz­an­trag über das Ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters (mit dem Ziel der Rest­schuld­be­frei­ung) erst dann gestellt wird, wenn der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus dem Weg­fall des Kapi­tal­kon­tos ent­stan­den ist: es soll­te also der Geschäfts­be­trieb der Per­so­nen­ge­sell­schaft bereits ein­ge­stellt oder ver­äu­ßert sein oder über das Ver­mö­gen der Per­so­nen­ge­sell­schaft das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den sein. Im zeit­lich nächs­ten Schritt kann sich dann die Insol­venz über das Ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters anschlie­ßen.

Wich­tig zu wis­sen ist aber auch, dass eine sol­che Situa­ti­on nicht zwangs­läu­fig ent­steht. Es kommt nicht uner­heb­lich dar­auf an, ob gesell­schafts­recht­lich eine Pflicht zum Aus­gleich des nega­ti­ven Kapi­tal­kon­tos besteht oder, wie bei einem Kom­man­di­tis­ten, der nur die Ein­la­gen­leis­tung schul­det (vgl. § 167 HGB), nicht. Aber auch der­je­ni­ge benö­tigt eine aus­kömm­li­che insol­venz- und steu­er­recht­li­che Bera­tung, der sei­ner Ein­la­geleis­tungs­pflicht nicht nach­kom­men kann.

Für eine Erör­te­rung zu die­ser The­ma­tik und Rück­fra­gen ste­hen Chris­toph Schmitz-Schun­ken (schmitz-schunken@dhk-law.com) und Cars­ten Lan­ge (lange@dhk-law.com) Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung.

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Über die Autoren

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Chris­toph Schmitz-Schun­ken ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 2005, Steu­er­be­ra­ter, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, zert. Bera­ter Steu­er­straf­recht (DAA) und Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln. Zum Anwalts­pro­fil