Teil 1: Die ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rung und Aus­schluss der Miet­min­de­rung

Vor­aus­sicht­lich am 01.04.2013, spä­tes­tens jedoch am 01.05.2013 ist es soweit – das hart umkämpf­te und heiß dis­ku­tier­te Miet­rechts­än­de­rungs­ge­setz wird in Kraft tre­ten. Dies hat der Bun­des­rat am 01.02.2013 beschlos­sen.

Neben umfang­rei­chen neu­en Rege­lun­gen im Hin­blick auf Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, wel­che ange­sichts knap­per Ener­gie­re­ser­ven und des Kli­ma­wan­dels Anrei­ze zur ener­ge­ti­schen Moder­ni­sie­rung des Woh­nungs­be­stan­des schaf­fen sol­len, hat der Gesetz­ge­ber sich mit der Pro­ble­ma­tik des „Miet­no­ma­den­tums“ befasst. Dar­über hin­aus sah der Gesetz­ge­ber die Vor­schrif­ten zum Schut­ze des Mie­ters bei der Umwand­lung von Miet­woh­nun­gen in Eigen­tums­woh­nun­gen nach dem sog. „Münch­ner Modell“ als unzu­rei­chend an. Die Bun­des­län­der wer­den außer­dem ermäch­tigt, die bis­he­ri­ge Kap­pungs­gren­ze von 20 % bei Miet­erhö­hun­gen inner­halb eines Zeit­raums von drei Jah­ren auf 15 % in zuvor fest­ge­leg­ten, von Woh­nungs­knapp­heit bedroh­ten Gebie­ten zu redu­zie­ren. Zwei Mona­te nach Inkraft­tre­ten der vor­ste­hen­den Rege­lun­gen sol­len fer­ner die nun­mehr aus­drück­lich in das Gesetz auf­ge­nom­me­nen Vor­schrif­ten zur Umstel­lung auf das Con­trac­ting, also die gewerb­li­che Wär­me­lie­fe­rung durch exter­ne Unter­neh­men, Gül­tig­keit erlan­gen.

Der fol­gen­de Bei­trag befasst sich zunächst mit den Neue­run­gen im Bereich der Erhal­tungs­maß­nah­men und ener­ge­ti­schen Moder­ni­sie­rung. § 554 BGB (Dul­dung von Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men) wird gänz­lich auf­ge­ho­ben und durch Ein­fü­gung der §§ 555a) bis 555f) BGB ersetzt. Die der­zeit noch gel­ten­de Rege­lung sieht vor, dass der Mie­ter grund­sätz­lich Maß­nah­men zu dul­den hat, wel­che zur Erhal­tung der Miet­sa­che erfor­der­lich sind, der Ver­bes­se­rung der Miet­sa­che sowie der Ein­spa­rung von Ener­gie oder Was­ser oder zur Schaf­fung neu­en Wohn­raums die­nen.

Dies ändert sich im Ergeb­nis nicht. Aller­dings hat der Gesetz­ge­ber nun­mehr im Ein­klang mit der hier­zu ergan­ge­nen Recht­spre­chung klar­ge­stellt, dass es sich bei Erhal­tungs­maß­nah­men sowohl um Instand­hal­tungs- als auch Instand­set­zungs­maß­nah­men han­delt. Neu ist in die­sem Zusam­men­hang auch, dass der Ver­mie­ter nun aus­drück­lich von Geset­zes wegen die Erhal­tungs­maß­nah­men recht­zei­tig ankün­di­gen muss, es sei denn, die Maß­nah­men sind nur mit einer uner­heb­li­chen Ein­wir­kung auf die Miet­sa­che ver­bun­den oder die sofor­ti­ge Durch­füh­rung der Maß­nah­me ist zwin­gend erfor­der­lich, wie bei­spiels­wei­se nach einem Was­ser­rohr­bruch. Eine sol­che Ankün­di­gung kann form­los erfol­gen.

Streit­po­ten­ti­al bie­ten hier sicher­lich die Fra­gen nach der Recht­zei­tig­keit der Ankün­di­gung und der Erheb­lich­keit der Ein­wir­kung auf die Miet­sa­che. Will der Ver­mie­ter sicher gehen, kün­digt er jede Maß­nah­me an, was in der Pra­xis aller­dings zu erheb­li­chem Mehr­auf­wand füh­ren kann. Die Recht­zei­tig­keit dürf­te sich wie bis­her nach der Schwe­re der Maß­nah­me rich­ten. Bei Bau­ar­bei­ten, die eine hohe Belas­tung mit Lärm, Schmutz, Gerü­chen und Erschüt­te­run­gen nach sich zie­hen, kann eine Ankün­di­gung meh­re­re Wochen vor Bau­be­ginn erfor­der­lich wer­den. Der Ver­mie­ter soll­te jeden Ein­zel­fall neu beur­tei­len.

Erheb­lich höhe­re Anfor­de­run­gen sind – wie bis­her – an die Ankün­di­gung von Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men zu stel­len. Die­se wer­den jedoch in eini­gen Tei­len abge­schwächt. Der Gesetz­ge­ber hat nun­mehr klar­ge­stellt, dass an die Dar­stel­lung von Art und Umfang der Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­me kei­ne über­höh­ten Anfor­de­run­gen gestellt wer­den dür­fen. Der Mie­ter muss „in wesent­li­chen Zügen“ infor­miert wer­den. Neben dem vor­aus­sicht­li­chen Beginn und der Dau­er der Maß­nah­me sind außer­dem der Betrag der zu erwar­ten­den Miet­erhö­hung sowie die zukünf­ti­gen Betriebs­kos­ten anzu­ge­ben. Hier­bei darf der Ver­mie­ter zukünf­tig von Geset­zes wegen auf all­ge­mein aner­kann­te Pau­schal­wer­te Bezug neh­men.

Der Mie­ter soll von dem Ver­mie­ter außer­dem auf Form und Frist des dem Mie­ter mög­li­cher­wei­se zuste­hen­den Här­te­ein­wan­des hin­ge­wie­sen wer­den, der die Dul­dungs­ver­pflich­tung des Mie­ters aus­schlie­ßen kann. Bei der Abwä­gung der Inter­es­sen sind nach den neu­en Rege­lun­gen auch die Belan­ge der Ener­gie­ein­spa­rung und des Kli­ma­schut­zes zu berück­sich­ti­gen. Wirt­schaft­li­che Belan­ge des Mie­ters wie die zu erwar­ten­de Miet­erhö­hung sol­len jedoch außer Betracht blei­ben.

Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men wer­den zukünf­tig in § 555b) BGB gesetz­lich defi­niert. Bei ener­ge­ti­schen Moder­ni­sie­run­gen han­delt es sich dem­nach um „bau­li­che Ver­än­de­run­gen, durch die in Bezug auf die Miet­sa­che End­ener­gie nach­hal­tig ein­ge­spart wird“ oder „durch die nicht erneu­er­ba­re Pri­mär­ener­gie nach­hal­tig ein­ge­spart oder das Kli­ma nach­hal­tig geschützt wird“.

Die Begrif­fe End- und Pri­mär­ener­gie wur­den dem Ener­gie­ein­spar­recht ent­nom­men und wer­den ins­be­son­de­re in der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) bzw. in den dort in Bezug genom­me­nen Nor­men näher beschrie­ben. Maß­geb­lich für den neu­en Miet­min­de­rungs­aus­schluss sind jedoch nur sol­che Maß­nah­men, die der Ein­spa­rung von End­ener­gie die­nen. In die­sen Fäl­len darf der Mie­ter die Mie­te über einen Zeit­raum von 3 Mona­ten nicht min­dern, soweit die Beein­träch­ti­gung des ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauchs hier­aus resul­tiert. Wird die Woh­nung durch die­se Maß­nah­me jedoch unbe­wohn­bar, ist der Mie­ter nach wie vor von sei­ner Ver­pflich­tung zur Miet­zah­lung befreit.

Wel­che Rech­te ste­hen dem Mie­ter jedoch zu, wenn der­ar­ti­ge Maß­nah­men der ener­ge­ti­schen Moder­ni­sie­rung mit Erhal­tungs­maß­nah­men oder sons­ti­gen bau­li­chen Ver­än­de­run­gen ein­her­ge­hen? Das Gesetz gibt dar­auf kei­ne Ant­wort. Nach Ansicht des Gesetz­ge­bers soll es für die Reich­wei­te des Min­de­rungs­aus­schlus­ses dar­auf ankom­men, wel­che Beein­träch­ti­gun­gen auf die jewei­li­gen Maß­nah­men ent­fal­len. Im Streit­fall kön­ne das Gericht die Antei­le schät­zen und damit bestim­men, wel­che Beein­träch­ti­gun­gen zur Min­de­rung berech­ti­gen und wel­che nicht.

In der Pra­xis dürf­te dies zu erheb­li­chen Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten füh­ren. Man­gels eige­ner Sach­kun­de der Gerich­te wer­den auf­wän­di­ge und teu­re Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ge­holt wer­den müs­sen, um die aus den jewei­li­gen Maß­nah­men resul­tie­ren­den Beein­träch­ti­gun­gen her­aus­zu­fil­tern. Der mög­li­cher­wei­se unbe­rech­tigt min­dern­de Mie­ter begibt sich in die Gefahr der frist­lo­sen Kün­di­gung wegen Zah­lungs­ver­zugs.

Im Ergeb­nis soll­ten sowohl Mie­ter als auch Ver­mie­ter bei Unsi­cher­hei­ten recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men. Damit kön­nen im Zwei­fel Strei­tig­kei­ten und höhe­re Kos­ten bereits im Vor­feld ver­mie­den wer­den. Im Streit­fall hel­fen wir Ihnen, Ihre Ansprü­che durch­zu­set­zen und kön­nen hier­bei auf lang­jäh­ri­ge Erfah­rung und Spe­zia­li­sie­rung zurück­grei­fen.


Alex­an­der Hess
Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht
Wei­te­rer Schwer­punkt Straf­recht, ins­be­son­de­re Wirt­schafts­straf­recht

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Über den Autor

  • Alexander Hess

    Anwalts­pro­fil Alex­an­der Hess ist seit 1996 zuge­las­sen als Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Sei­ne Fach­ge­bie­te sind Straf­recht, gewerb­li­ches und pri­va­tes Miet­recht und spa­ni­sches Wirt­schafts­recht. Zum Anwalts­pro­fil