Teil 2: Die Pro­ble­ma­tik des Miet­no­ma­den­tums

Zahlt der Mie­ter die Mie­te auf Grund von Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Zah­lungs­un­wil­lig­keit nicht, so führt dies für den Ver­mie­ter in der Regel zu einer Viel­zahl von Pro­ble­men und wirt­schaft­li­chen Belas­tun­gen. Die finan­zi­el­len Schä­den des Ver­mie­ters sind in die­sen Fäl­len teil­wei­se immens.

Durch das Miet­rechts­än­de­rungs­ge­setz hat der Gesetz­ge­ber daher ver­sucht, durch neue Rege­lun­gen in den Kün­di­gungs­vor­schrif­ten, im Zwangs­voll­stre­ckungs­recht sowie im Recht der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung die beschrie­be­ne Pro­ble­ma­tik zu ent­schär­fen.

Dies soll bereits durch die neu geschaf­fe­ne Mög­lich­keit des Ver­mie­ters rea­li­siert wer­den, das Miet­ver­hält­nis außer­or­dent­lich frist­los zu been­den, wenn der Mie­ter mit der Zah­lung der Kau­ti­on in Ver­zug ist. Hier­für muss die Zah­lung der Kau­ti­on miet­ver­trag­lich ver­ein­bart sein. Es emp­fiehlt sich daher der Abschluss einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Der Mie­ter muss für ein Bestehen des Kün­di­gungs­rechts mit einem Betrag in Höhe von zwei Net­to­kalt­mie­ten in Ver­zug sein.

Auf die­se Wei­se kann der Ver­mie­ter gleich zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses fest­stel­len, ob der Mie­ter fähig respek­ti­ve gewillt ist, sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men. Einer Abmah­nung bedarf es vor Aus­spruch der Kün­di­gung nicht. Der Mie­ter kann jedoch wie im Fal­le einer bis­he­ri­gen frist­lo­sen Kün­di­gung wegen Zah­lungs­ver­zu­ges durch Zah­lung der Kau­ti­on unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wie bis­her die Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung her­bei­füh­ren.

Erfolgt Letz­te­res jedoch nicht und ist das Miet­ver­hält­nis wirk­sam been­det, so ändert dies in eini­gen Fäl­len nichts dar­an, dass der Mie­ter wei­ter­hin die Miet­sa­che in Besitz hat und sich trotz Rück­ga­be­an­spruch des Ver­mie­ters wei­gert die Woh­nung zu ver­las­sen. Hier hilft meist nur eine Räu­mungs­kla­ge. Die­se sind nach der Ände­rung in der Zivil­pro­zess­ord­nung von den Gerich­ten zukünf­tig vor­ran­gig zu ter­mi­nie­ren und zu bear­bei­ten.

Infol­ge des Pro­zes­ses kom­men aller­dings nicht nur erheb­li­che Pro­zess­kos­ten, son­dern auch Zah­lungs­aus­fäl­le auf den Ver­mie­ter zu. Ist der Mie­ter zah­lungs­un­fä­hig las­sen sich die Rück­stän­de im Ergeb­nis nicht mehr rea­li­sie­ren.

Dem soll das neue Instru­ment der Siche­rungs­an­ord­nung Rech­nung tra­gen. Hier­durch sol­len die bis zum Erlass des Urteils im Räu­mungs­pro­zess auf­ge­lau­fe­nen For­de­run­gen des Ver­mie­ters gesi­chert wer­den. Das Gericht hat auf Antrag des Ver­mie­ters nach Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen anzu­ord­nen, dass der Mie­ter Sicher­heit auf die nach Kla­ge­er­he­bung ent­ste­hen­den For­de­run­gen zu leis­ten hat. Vor­aus­set­zung hier­für sind ins­be­son­de­re hohe Erfolgs­aus­sich­ten.

Im Ergeb­nis dürf­te dies den Anreiz für Mie­ter min­dern, den Räu­mungs­pro­zess als Instru­ment dafür zu miss­brau­chen, berech­tig­te Geld­for­de­run­gen des Ver­mie­ters nicht zu befrie­di­gen. Dar­über hin­aus ent­ste­hen für den Ver­mie­ter wei­te­re Vor­tei­le. Leis­tet der Mie­ter die Sicher­heit ent­ge­gen der Anord­nung des Gerichts nicht, so kann der Ver­mie­ter auf die­ser Grund­la­ge im Wege der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gegen den Mie­ter vor­ge­hen. Dies ermög­licht dem Ver­mie­ter die schnel­le­re Erlan­gung eines Räu­mungs­ti­tels.

Hier­mit ist so man­chem Ver­mie­ter bei Mie­tern, die von vorn­her­ein in betrü­ge­ri­scher Absicht eine Miet­sa­che anmie­ten und die Woh­nung teil­wei­se ver­wahr­lo­sen, nach wie vor nicht gehol­fen. Der­zeit muss der Ver­mie­ter, der sei­nen Räu­mungs­an­spruch zwangs­wei­se per Gerichts­voll­zie­her durch­set­zen will, sämt­li­che Kos­ten vor­schie­ßen. Dies umfasst neben den Kos­ten für den Gerichts­voll­zie­her auch die Kos­ten für Räu­mung der Woh­nung, Weg­schaf­fung und ggf. Ein­la­ge­rung der dar­in befind­li­chen Gegen­stän­de.

Dies hat zur Fol­ge, dass man­cher Ver­mie­ter sei­nen müh­sam erlang­ten Räu­mungs­ti­tel ange­sichts der wei­te­ren wirt­schaft­li­chen Belas­tun­gen nicht durch­set­zen kann. Der Gesetz­ge­ber hat daher der soge­nann­ten „Ber­li­ner Räu­mung“ nun­mehr eine gesetz­li­che Grund­la­ge gege­ben. Der Ver­mie­ter kann den Voll­stre­ckungs­auf­trag auf die blo­ße Besitz­ver­schaf­fung beschrän­ken und im Übri­gen an den in der Woh­nung befind­li­chen Gegen­stän­den sein Ver­mie­ter­pfand­recht gel­tend machen. Auf die­se Wei­se kön­nen die Gegen­stän­de zunächst in der Woh­nung ver­blei­ben, da das Ver­mie­ter­pfand­recht Vor­rang vor der Ent­fer­nung der Gegen­stän­de genießt.

Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die­se Ände­run­gen in der Pra­xis aus­wir­ken wer­den. Ist der Mie­ter tat­säch­lich zah­lungs­un­fä­hig wird eine Rea­li­sie­rung der auf­ge­lau­fe­nen Rück­stän­de nach wie vor nicht mög­lich sein. Zumin­dest wer­den die neu­en Rege­lun­gen jedoch mög­li­cher­wei­se dazu füh­ren, dass sich die finan­zi­el­len Schä­den des Ver­mie­ters in Gren­zen hal­ten.


Alex­an­der Hess
Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht
Wei­te­rer Schwer­punkt Straf­recht, ins­be­son­de­re Wirt­schafts­straf­recht

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Über den Autor

  • Alexander Hess

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    Alex­an­der Hess ist seit 1996 zuge­las­sen als Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Sei­ne Fach­ge­bie­te sind Straf­recht, gewerb­li­ches und pri­va­tes Miet­recht und spa­ni­sches Wirt­schafts­recht.

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