Immer mehr Ban­ken und Spar­kas­sen kün­di­gen hoch­ver­zins­te alte Spar­ver­trä­ge ihrer Kun­den. Ins­be­son­de­re Prä­mi­en­spar­ver­trä­ge der Spar­kas­sen waren ein belieb­tes Pro­dukt. Denn zusätz­lich zum Zins wur­de für den Kun­den eine Prä­mie ver­ein­bart, die umso höher ist, je län­ger der Ver­trag läuft. Von der Kün­di­gungs­wel­le sind tau­sen­de Spa­rer betrof­fen. Allein die Spar­kas­se Nürn­berg hat Pres­se­be­rich­ten zufol­ge rund 21.000 Ver­trä­ge gekün­digt. Begrün­det wird die­ses Vor­ge­hen mit der aktu­el­len Nied­rig­zins­pha­se. Jetzt soll durch die Kün­di­gun­gen ein enor­mes Ein­spar­po­ten­ti­al zu Las­ten der eige­nen Kun­den rea­li­siert wer­den. Die Spar­kas­sen ver­ken­nen jedoch, dass ihren Kun­den auf­grund unwirk­sa­mer Zins­an­pas­sungs­klau­seln mög­li­cher­wei­se Nach­for­de­run­gen in nicht uner­heb­li­cher Höhe zuste­hen könn­ten. Betrof­fe­ne Spa­rer soll­ten unbe­dingt ihre Ver­trä­ge über­prü­fen las­sen, bevor sie eine Kün­di­gung akzep­tie­ren.

Doch die betrof­fe­nen Kun­den sind nicht schutz­los gestellt. Zwar stüt­zen sich die Ban­ken und Spar­kas­sen bei den Kün­di­gun­gen auf das aktu­el­le Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18), in dem die Kün­di­gung eines Spar­ver­tra­ges nach dem Ablauf von 15 Jah­ren als recht­mä­ßig ange­se­hen wur­de. Das muss aber nicht bedeu­ten, dass die Kün­di­gung jedes Spar­ver­tra­ges recht­mä­ßig ist. Denn die Ban­ken und Spar­kas­sen haben in den 90er und 2000er Jah­ren unter­schied­li­che Ver­trags­mo­del­le ange­bo­ten, die teils erheb­lich von dem Ver­trag abwei­chen, über den der Bun­des­ge­richts­hof urteil­te.

Das Urteil erging nur zu einem spe­zi­ell aus­ge­stal­te­ten Ver­trag. Betrof­fen war ein „S‑Prämiensparen flexibel“-Vertrag der Kreis­spar­kas­se Stend­al in Sach­sen-Anhalt, bei dem weder eine fes­te Lauf­zeit noch eine Min­dest­lauf­zeit ver­ein­bart war und bei dem nach Ablauf von 15 Jah­ren die höchs­te Prä­mi­en­stu­fe erreicht war.

Ist etwa, wie in vie­len ande­ren Ver­trä­gen, eine fes­te Ver­trags­lauf­zeit oder eine län­ge­re Anspar­pe­ri­ode ver­ein­bart wor­den, muss sich die Spar­kas­se an die­sen Ver­ein­ba­run­gen fest­hal­ten las­sen. Eine Kün­di­gung nach 15 Jah­ren Ver­trags­lauf­zeit wäre in die­sen Fäl­len rechts­wid­rig.

Es bedarf dem­nach einer genau­en Prü­fung, ob der im Ein­zel­fall gekün­dig­te Ver­trag über­haupt von der aktu­el­len BGH-Recht­spre­chung erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, soll­te gegen die Kün­di­gung mit geeig­ne­ten Maß­nah­men vor­ge­gan­gen wer­den.

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Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bian­ca M. Jan­ßen ist seit 2005 als Rechts­an­wäl­tin zuge­las­sen. Zudem ist sie Fach­an­wäl­tin für Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie Miet- und Wohn­ei­gen­tums­recht. Anwalts­pro­fil