Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Die Kün­di­gung eines Geschäfts­füh­rers erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge recht­li­che Prü­fung und stra­te­gi­sche Pla­nung, um kost­spie­li­ge Feh­ler und Repu­ta­ti­ons­schä­den zu ver­mei­den
  • Sowohl für Gesell­schaf­ter als auch für Geschäfts­füh­rer ist eine früh­zei­ti­ge anwalt­li­che Bera­tung ent­schei­dend, um die eige­nen Inter­es­sen best­mög­lich zu wah­ren
  • Eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung durch erfah­re­ne Rechts­be­ra­tung kann bei­den Sei­ten eine gesichts­wah­ren­de Lösung ermög­li­chen und lang­wie­ri­ge Rechts­strei­tig­kei­ten ver­mei­den

Die Her­aus­for­de­rung: Wenn das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zer­bricht

Die Kün­di­gung eines Geschäfts­füh­rers gehört zu den kom­ple­xes­ten und emo­tio­nals­ten Vor­gän­gen im Gesell­schafts­recht. In sol­chen Situa­tio­nen ist die Unter­stüt­zung durch einen erfah­re­nen Anwalt für Gesell­schafts­recht uner­läss­lich. Was als viel­ver­spre­chen­de Zusam­men­ar­beit begann, kann durch ver­schie­dens­te Umstän­de in eine Situa­ti­on mün­den, die eine Tren­nung unver­meid­bar macht. Sei es durch wirt­schaft­li­che Fehl­ent­schei­dun­gen, Com­pli­ance-Ver­stö­ße oder schlicht durch einen nicht mehr zu hei­len­den Ver­trau­ens­bruch – die Grün­de sind viel­fäl­tig, die recht­li­chen und per­sön­li­chen Kon­se­quen­zen weit­rei­chend.

Recht­li­che Grund­la­gen der Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung

Die Kün­di­gung eines Geschäfts­füh­rers unter­liegt beson­de­ren recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen. Anders als bei “nor­ma­len” Arbeit­neh­mern gel­ten hier die Rege­lun­gen des GmbH-Geset­zes, ins­be­son­de­re §§ 38 und 46 GmbHG. Die­se Beson­der­hei­ten müs­sen sowohl bei der Vor­be­rei­tung als auch bei der Durch­füh­rung der Kün­di­gung zwin­gend beach­tet wer­den.

For­mel­le Anfor­de­run­gen

  • Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und Beschluss­fas­sung:
    • Die Kün­di­gung eines Geschäfts­füh­rers erfor­dert grund­sätz­lich einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Bei einer pari­tä­tisch mit­be­stimm­ten GmbH ist jedoch der Auf­sichts­rat zustän­dig (§ 84 Abs. 3 AktG).
    • Es ist wich­tig, dass alle Gesell­schaf­ter ord­nungs­ge­mäß über die Ver­samm­lung infor­miert wer­den, da for­ma­le Feh­ler zur Anfecht­bar­keit des Beschlus­ses füh­ren kön­nen.
  • Schrift­li­che Kün­di­gungs­er­klä­rung:
    • Die Schrift­form ist bei Geschäfts­füh­rern nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben (§ 623 BGB gilt nicht), wird jedoch aus Beweis­grün­den drin­gend emp­foh­len. Wenn der Anstel­lungs­ver­trag eine Schrift­form vor­sieht, muss die­se ein­ge­hal­ten wer­den.
  • Ein­hal­tung von Fris­ten und For­ma­li­en:
    • Kün­di­gungs­fris­ten rich­ten sich pri­mär nach dem Anstel­lungs­ver­trag. Fehlt eine Rege­lung, gilt § 621 BGB für Dienst­ver­trä­ge.
    • Eine frist­lo­se Kün­di­gung erfor­dert einen wich­ti­gen Grund und muss unver­züg­lich nach Kennt­nis des Grun­des aus­ge­spro­chen wer­den (§ 626 BGB ana­log).

Mate­ri­el­le Vor­aus­set­zun­gen

  • Wich­ti­ge Kün­di­gungs­grün­de:
    • Bei­spie­le für wich­ti­ge Grün­de sind straf­ba­res Ver­hal­ten (z. B. Betrug), gro­be Pflicht­ver­let­zun­gen oder Ver­trau­ens­brü­che. Die Grün­de müs­sen kon­kret doku­men­tiert und nach­weis­bar sein, um recht­lich Bestand zu haben.
  • Doku­men­ta­ti­on von Pflicht­ver­let­zun­gen:
    • Es ist ent­schei­dend, Pflicht­ver­let­zun­gen detail­liert zu doku­men­tie­ren, da dies im Fal­le eines Rechts­streits als Beweis­mit­tel dient.
  • Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung:
    • Vor einer frist­lo­sen Kün­di­gung soll­te geprüft wer­den, ob mil­de­re Mit­tel (z. B. Abmah­nung) aus­ge­reicht hät­ten, um den Kon­flikt zu lösen.

Ergän­zen­de Hin­wei­se

  • Dop­pel­stel­lung des Geschäfts­füh­rers: Die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­trags been­det nicht auto­ma­tisch die organ­schaft­li­che Stel­lung als Geschäfts­füh­rer. Eine sepa­ra­te Abbe­ru­fung durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist erfor­der­lich (§ 38 GmbHG).
  • Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung: Häu­fig wird im Rah­men der Kün­di­gung eine Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen, um Strei­tig­kei­ten über Abfin­dun­gen oder Haf­tungs­fra­gen zu ver­mei­den.
  • Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten: Ein Geschäfts­füh­rer kann gegen eine unrecht­mä­ßi­ge Kün­di­gung kla­gen. Daher soll­ten alle recht­li­chen Vor­ga­ben sorg­fäl­tig ein­ge­hal­ten wer­den.

Stra­te­gi­sche Über­le­gun­gen für Gesell­schaf­ter

Als Gesell­schaf­ter ste­hen Sie vor der Her­aus­for­de­rung, die Unter­neh­mens­in­ter­es­sen zu wah­ren und gleich­zei­tig recht­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren. Unse­re Erfah­rung zeigt, dass fol­gen­de Aspek­te beson­ders wich­tig sind:

Vor­be­rei­tung der Kün­di­gung

  • Sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on der Kün­di­gungs­grün­de
  • Prü­fung alter­na­ti­ver Lösungs­mög­lich­kei­ten
  • Timing und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gie

Absi­che­rung des Unter­neh­mens

  • Siche­rung wich­ti­ger Unter­la­gen und Daten
  • Rege­lung der Über­ga­be
  • Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen

Hand­lungs­op­tio­nen für Geschäfts­füh­rer

Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie bei einer dro­hen­den oder bereits aus­ge­spro­che­nen Kün­di­gung schnell han­deln, um Ihre Rech­te zu wah­ren:

Sofort­maß­nah­men

  • Prü­fung der Kün­di­gungs­grün­de
  • Siche­rung eige­ner Unter­la­gen
  • Doku­men­ta­ti­on der bis­he­ri­gen Tätig­keit

Ver­hand­lungs­stra­te­gie

  • Prü­fung von Abfin­dungs­an­sprü­chen
  • Gestal­tung der Über­ga­be
  • Rege­lung von Wett­be­werbs­ver­bo­ten

Die DHK-Exper­ti­se: Ihr Weg zur opti­ma­len Lösung

Mit über zahl­reich erfolg­reich beglei­te­ten Fäl­len von Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gun­gen ver­fügt unse­re Kanz­lei über die not­wen­di­ge Erfah­rung, um auch in Ihrer Situa­ti­on die best­mög­li­che Lösung zu fin­den. Unser Ansatz ist dabei stets:

  • Schnel­le und dis­kre­te Bear­bei­tung
  • Fokus auf außer­ge­richt­li­che Eini­gun­gen
  • Mini­mie­rung von Repu­ta­ti­ons­schä­den
  • Wah­rung der wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen

 

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung ist kei­ne Begrün­dung erfor­der­lich. Bei einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung muss ein wich­ti­ger Grund vor­lie­gen. Die­ser muss in der Kün­di­gungs­er­klä­rung nicht zwin­gend genannt wer­den, soll­te aber aus Beweis­grün­den sorg­fäl­tig doku­men­tiert sein.

Ein gesetz­li­cher Abfin­dungs­an­spruch besteht nicht. Mög­li­che Ansprü­che erge­ben sich aus dem Anstel­lungs­ver­trag oder kön­nen im Rah­men einer Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung aus­ge­han­delt wer­den. Eine mög­li­che, aber nicht ver­bind­li­che Berech­nungs­grund­la­ge ist die For­mel: Monats­ge­halt × Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit × 0,5.

Varia­ble Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le sind bis zum Ende der Beschäf­ti­gung zu zah­len, soweit die ver­ein­bar­ten Zie­le erreicht wur­den. Bei einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung ist eine antei­li­ge Berech­nung üblich. Die genaue Hand­ha­bung hängt von den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ab.

Ja, eine Frei­stel­lung ist mög­lich und in der Pra­xis häu­fig. Sie soll­te jedoch aus­drück­lich erklärt wer­den und kann bezahlt oder unbe­zahlt erfol­gen. Die Ein­zel­hei­ten, ins­be­son­de­re zur Anrech­nung von Urlaubs­an­sprü­chen, soll­ten schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den.

Alle geschäft­li­chen Unter­la­gen, ein­schließ­lich digi­ta­ler Daten, Zugangs­da­ten, Geschäfts­kor­re­spon­denz und sons­ti­ger Doku­men­ta­ti­on müs­sen voll­stän­dig über­ge­ben wer­den. Es emp­fiehlt sich, ein detail­lier­tes Über­ga­be­pro­to­koll zu erstel­len.

Ein Wett­be­werbs­ver­bot ist nur wirk­sam, wenn es schrift­lich ver­ein­bart wur­de und eine ange­mes­se­ne Karenz­ent­schä­di­gung (min­des­tens 50% der zuletzt bezo­ge­nen ver­trags­mä­ßi­gen Leis­tun­gen) vor­sieht. Es kann maxi­mal für zwei Jah­re ver­ein­bart wer­den.

Ja, auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern kann gekün­digt wer­den. Aller­dings sind hier beson­de­re gesell­schafts­recht­li­che Aspek­te zu beach­ten, ins­be­son­de­re wenn der Geschäfts­füh­rer über eine Sperr­mi­no­ri­tät ver­fügt.

Der Ver­si­che­rungs­schutz soll­te auch nach dem Aus­schei­den auf­recht­erhal­ten wer­den (Nach­mel­de­frist), da Haf­tungs­an­sprü­che noch Jah­re spä­ter gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Die Kos­ten hier­für sind ver­trag­lich zu regeln.

Eine unwirk­sa­me Kün­di­gung führt zur Fort­set­zung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses. Der Geschäfts­füh­rer behält sei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch, auch wenn er nicht mehr tätig ist. Eine nach­träg­li­che Hei­lung ist nur ein­ge­schränkt mög­lich.

Wei­te­re Links:

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Chris­toph Schmitz-Schun­ken ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 2005, Steu­er­be­ra­ter, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, zert. Bera­ter Steu­er­straf­recht (DAA) und Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln. Zum Anwalts­pro­fil