Frist zur Mel­dung bei der Kran­ken­kas­se bis 31.12.2013

Zum 01.04.2007 wur­de §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein­ge­führt, der eine Ver­si­che­rungs­pflicht in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für die­je­ni­gen vor­sieht, die bis­lang ohne Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz waren.

§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V: „Ver­si­che­rungs­pflich­tig sind Per­so­nen, die kei­nen ander­wei­ti­gen Anspruch auf Absi­che­rung im Krank­heits­fal­le haben und zuletzt gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert waren oder bis­her nicht gesetz­lich oder pri­vat kran­ken­ver­si­chert waren (…).“

Die­se Ver­si­che­rungs­pflicht ent­steht per Gesetz, also ohne Antrag. Die Ver­si­che­rungs­pflicht ist auch nicht davon abhän­gig, dass eine bewuss­te Ent­schei­dung hier­zu getrof­fen wird. Es geschieht daher immer wie­der, dass Men­schen auf­grund die­ser gesetz­li­chen Rege­lung ver­si­che­rungs­pflich­tig in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sind, ohne dies zu wis­sen und ohne ent­spre­chen­de Bei­trä­ge zu zah­len, so dass mit­un­ter erheb­li­che Bei­trags­rück­stän­de auf­lau­fen. Im schlimms­ten Fall kön­nen die Bei­trags­rück­stän­de seit dem 01.04.2007 auf­lau­fen, wenn näm­lich bereits zu die­sem Zeit­punkt die Vor­aus­set­zun­gen des neu­en §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllt wur­den. Erschwert wird das dar­aus resul­tie­ren­de wirt­schaft­li­che Pro­blem durch die gesetz­li­chen Säum­nis­zu­schlä­ge, die gera­de bei Bei­trags­schul­den in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung in der Ver­gan­gen­heit sehr hoch waren.

Im August 2013 ist das Gesetz zur Besei­ti­gung sozia­ler Über­for­de­rung in der Kran­ken­ver­si­che­rung in Kraft getre­ten. Die­ses Gesetz sieht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen den Erlass oder zumin­dest die Ermä­ßi­gung von Bei­trags­schul­den und Säum­nis­zu­schlä­gen vor.

Am 04.09.2013 hat der GKV-Spit­zen­ver­band die Ein­heit­li­chen Grund­sät­ze zur Besei­ti­gung finan­zi­el­ler Über­for­de­rung bei Bei­trags­schul­den vor­ge­legt. Aus die­sen Grund­sät­zen erge­ben sich 3 Rege­lungs­fäl­le:

1. Per­so­nen ohne Absi­che­rung im Krank­heits­fall, deren Mit­glied­schaft in einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung bis zum 30.07.2013 fest­ge­stellt wur­de, wer­den alle Bei­trags­rück­stän­de die bis zur Mel­dung bei der Kran­ken­kas­se ange­fal­len sind und die dar­auf ent­fal­len­den Säum­nis­zu­schlä­ge voll­stän­dig erlas­sen.

2. Voll­stän­dig erlas­sen wer­den auch die Bei­trags­rück­stän­de nebst Säum­nis­zu­schlä­gen bei Per­so­nen ohne Absi­che­rung im Krank­heits­fall, sofern eine Mel­dung zur Kran­ken­ver­si­che­rung noch bis zum 31.12.2013 erfolgt. Der 31.12.2013 ist eine gesetz­li­che Frist. Wer die­se Frist ver­säumt, kann nicht mehr mit einem Erlass der Bei­trags­schul­den rech­nen!

3. Wird die Mit­glied­schaft in der Kran­ken­ver­si­che­rung ab Beginn des Jah­res 2014 ange­zeigt, wer­den die Bei­trags­schul­den nicht erlas­sen. Die Bei­trags­schul­den wer­den jedoch ermä­ßigt. Wei­ter­hin erlas­sen wer­den die Säum­nis­zu­schlä­ge, die auf Bei­trags­for­de­run­gen für den Zeit­raum bis zur Mel­dung bei den Kran­ken­kas­sen ent­ste­hen.

Vor­aus­set­zung für den Erlass bzw. die Ermä­ßi­gung der Bei­trags­schul­den ist jedoch stets, dass kei­ne Leis­tun­gen der Kran­ken­ver­si­che­rung in Anspruch genom­men wur­den oder – sofern doch Arzt­be­su­che erfolg­ten – auf eine nach­träg­li­che Kostenübernahme/Kostenerstattung durch die Kas­se ver­zich­tet wird. Bei­trä­ge wer­den zudem nur erlas­sen oder ermä­ßigt, wenn erheb­li­che Bei­trags­rück­stän­de auf­ge­lau­fen sind. Dies ist dann der Fall, wenn Bei­trags­rück­stän­de von mehr als 3 Mona­ten gel­tend gemacht wer­den müss­ten.

Es ist daher drin­gend zu bera­ten, dass sich alle Per­so­nen, die der­zeit noch ohne Kran­ken­ver­si­che­rung sind und zuletzt gesetz­lich ver­si­chert waren, mög­lichst bis zum 31. Dezem­ber 2013 bei der Kran­ken­kas­se mel­den, bei der zuletzt eine gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bestand.

Frei­wil­lig ver­si­cher­te Mit­glie­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung erfah­ren eine Redu­zie­rung des erhöh­ten Säum­nis­zu­schla­ges von 5% auf künf­tig nur noch 1%. Alle noch nicht gezahl­ten Son­der­zu­schlä­ge wer­den in ent­spre­chen­der Höhe erlas­sen. Wer die Säum­nis­zu­schlä­ge indes bereits bezahlt hat, kann von der Redu­zie­rung nicht pro­fi­tie­ren.


Tho­mas Oede­ko­ven, Rechts­an­walt

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