Nach der neu­en Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (Urt. v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15 – noch nicht im Voll­text ver­öf­fent­licht) reicht der Umzug in eine ande­re Stadt nicht aus, um einen Fit­ness­stu­dio­ver­trag und damit ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis  zu kün­di­gen.

Die Mög­lich­keit der außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung eines Dau­er­schuld­ver­hält­nis­ses rich­tet sich nach § 314 BGB. Die­se Norm räumt bei­den Ver­trags­part­nern die Mög­lich­keit ein, das Dau­er­schuld­ver­hält­nis aus wich­ti­gem Grund ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist zu kün­di­gen.

Dabei ist nach der Recht­spre­chung ins­be­son­de­re ent­schei­dend, wel­chem Risi­ko­be­reich die Stö­rung zuzu­ord­nen ist;  also wel­cher der bei­den Ver­trags­part­ner den ver­meint­li­chen Kün­di­gungs­grund durch sein Han­deln „ver­ur­sacht“ hat.

Der Wech­sel des Wohn­sit­zes ist dabei der Risi­ko­sphä­re des Kun­den eines Fit­ness­stu­di­os zuzu­ord­nen. Der Nut­zer eines Fit­ness­stu­di­os, der die Leis­tung infol­ge eines Umzugs nicht mehr in Anspruch neh­men kann, hat zwar ein nach­voll­zieh­ba­res Inter­es­se dar­an, dem Leis­tungs­an­bie­ter kein Ent­gelt mehr zu ent­rich­ten, nach der Ansicht des BGH ist es aller­dings so, dass der Kun­de, der einen län­ger­fris­ti­gen Ver­trag über die Erbrin­gung einer Leis­tung abschließt, das Risi­ko zu tra­gen hat, die­se auf­grund einer Ver­än­de­rung sei­ner per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se nicht mehr nut­zen zu kön­nen.

Ein Umzug, etwa aus fami­liä­ren oder beruf­li­chen Grün­den, stellt prin­zi­pi­ell kei­nen wich­ti­gen Grund für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung dar. Die Grün­de für einen sol­chen Wohn­sitz­wech­sel lie­gen allei­ne in dem Ver­ant­wor­tungs­be­reich  des Kun­den. Kon­kret ging es um den Fall, dass ein Zeit­sol­dat berufs­be­dingt mehr­mals den Wohn­ort wäh­rend des Ver­trags­ver­hält­nis­ses gewech­selt hat und die­ser den Ver­trag 10 Mona­te vor Ende kün­dig­te.

Der BGH stell­te fest, dass der Ver­trag nicht vor­zei­tig been­det wur­de und ver­ur­teil­te ihn zur Zah­lung der rest­li­chen Mit­glieds­bei­trä­ge.

Vor die­sem Urteil ging die Recht­spre­chung teil­wei­se davon aus, dass die Kün­di­gung eines Fit­ness­stu­dio­ver­tra­ges wegen eines Umzu­ges mög­lich sein kann. Wie sich die Recht­spre­chung nun­mehr ent­wi­ckeln wird, bleibt abzu­war­ten.


Kars­ten Becker,
Rechts­an­walt

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Über den Autor

  • Karsten Becker

    Kars­ten Becker ist Rechts­an­walt seit 2009 und Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Sei­ne Fach­ge­bie­te sind Zivil­recht, Pri­vat­recht, Miet­recht, WEG-Recht, Immo­bi­li­en­recht, Kauf­recht, Werk­ver­trags­recht, Delikts­recht und Rei­se­ver­trags­recht. Herr Becker ist seit Som­mer 2019 nicht mehr für uns tätig.