Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15 – noch nicht im Volltext veröffentlicht) reicht der Umzug in eine andere Stadt nicht aus, um einen Fitnessstudiovertrag und damit ein Dauerschuldverhältnis  zu kündigen.

Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses richtet sich nach § 314 BGB. Diese Norm räumt beiden Vertragspartnern die Möglichkeit ein, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung insbesondere entscheidend, welchem Risikobereich die Störung zuzuordnen ist;  also welcher der beiden Vertragspartner den vermeintlichen Kündigungsgrund durch sein Handeln „verursacht“ hat.

Der Wechsel des Wohnsitzes ist dabei der Risikosphäre des Kunden eines Fitnessstudios zuzuordnen. Der Nutzer eines Fitnessstudios, der die Leistung infolge eines Umzugs nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten, nach der Ansicht des BGH ist es allerdings so, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, das Risiko zu tragen hat, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

Ein Umzug, etwa aus familiären oder beruflichen Gründen, stellt prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel liegen alleine in dem Verantwortungsbereich  des Kunden. Konkret ging es um den Fall, dass ein Zeitsoldat berufsbedingt mehrmals den Wohnort während des Vertragsverhältnisses gewechselt hat und dieser den Vertrag 10 Monate vor Ende kündigte.

Der BGH stellte fest, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wurde und verurteilte ihn zur Zahlung der restlichen Mitgliedsbeiträge.

Vor diesem Urteil ging die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass die Kündigung eines Fitnessstudiovertrages wegen eines Umzuges möglich sein kann. Wie sich die Rechtsprechung nunmehr entwickeln wird, bleibt abzuwarten.


Karsten Becker,
Rechtsanwalt

Über den Autor

  • Karsten Becker

    Karsten Becker ist Rechtsanwalt seit 2009 und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Seine Fachgebiete sind Zivilrecht, Privatrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Immobilienrecht, Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Deliktsrecht und Reisevertragsrecht. Herr Becker ist seit Sommer 2019 nicht mehr für uns tätig.