Unab­hän­gig davon, dass Pro­gno­sen schwie­ri­ger gewor­den sind, ver­bleibt es bei der Not­wen­dig­keit von Plan­zah­len. Sie wer­den von Ihnen im Zuge der Geschäfts­füh­rung als Ver­gleichs­grö­ße zu der Fra­ge gebraucht, wo Ihr Unter­neh­men aktu­ell steht. Und wir, Flo­ri­an Wro­na und Cars­ten Lan­ge, kom­men auf die­ses The­ma auch aus einem insol­venz­recht­li­chen Aspekt zu spre­chen: Wenn Sie als Geschäfts­füh­rung der Insol­venz­an­trags­pflicht für das von Ihnen ver­tre­te­ne Unter­neh­men unter­lie­gen, haben die­se Plan­zah­len für Sie eine wesent­li­che Bedeu­tung — im Hin­blick auf die Insol­venz­grün­de der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und/oder insol­venz­recht­li­chen Über­schul­dung.

Dies möch­ten wir kurz wie folgt erläu­tern: Wird ein Insol­venz­ver­fah­ren über ein Unter­neh­men eröff­net, wird der Insol­venz­ver­wal­ter prü­fen, ab wann die Insol­venz­grün­de vor­la­gen und damit, ob der Insol­venz­an­trag recht­zei­tig gestellt wor­den ist. Soweit dies nicht der Fall ist, ent­steht für die Geschäfts­füh­rung das The­ma der Ersatz­pflicht im Hin­blick auf den Zah­lungs­ver­kehr seit dem Datum, zu dem der Insol­venz­an­trag hät­te gestellt wer­den müs­sen.

Und auf die­se Fra­ge, ob der Insol­venz­an­trag recht­zei­tig gestellt wur­de, kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rung reagie­ren, indem Sie eine kurz­fris­ti­ge Liqui­di­täts­pla­nung (im Hin­blick auf den Aspekt der Zah­lungs­fä­hig­keit) und eine lang­fris­ti­ge Liqui­di­täts­pla­nung (im Hin­blick auf die Fort­füh­rungs­pro­gno­se des Unter­neh­mens) vor­le­gen.

Von Ihnen ist dar­zu­le­gen, dass Sie ein Jahr vor dem Ein­tritt des Insol­venz­er­eig­nis­ses auf­grund Ihrer Pla­nung davon aus­ge­hen konn­ten, dass für die nächs­ten 12 Mona­te aus­rei­chend Liqui­di­tät im Unter­neh­men vor­han­den ist. Wenn dies nicht der Fall ist und die Fort­füh­rungs­pro­gno­se nega­tiv zu beant­wor­ten ist, ist die soge­nann­te rech­ne­ri­sche Über­schul­dung zu prü­fen. Man­gels Fort­füh­rungs­pro­gno­se ist bei die­ser Annah­me auf der Ver­mö­gens­sei­te von Liqui­da­ti­ons­wer­ten der ein­zel­nen Posi­tio­nen aus­zu­ge­hen und sind die­se den Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über­zu­stel­len. Hier­aus resul­tiert dann (bei einem Ver­gleich mit Liqui­da­ti­ons­wer­ten) zumeist eine rech­ne­ri­sche Über­schul­dung. Und damit liegt dann wie­der­um eine insol­venz­recht­li­che Über­schul­dung (§ 19 InsO) vor.

Im Ergeb­nis bedeu­tet es: Wenn die Fort­füh­rungs­pro­gno­se für die nächs­ten 12 Mona­te nega­tiv zu beant­wor­ten ist und eine rech­ne­ri­sche Über­schul­dung auf der Grund­la­ge der Liqui­da­ti­ons­wer­te der Akti­va besteht, liegt der Insol­venz­grund der Über­schul­dung vor. In die­sem Fall besteht eine Insol­venz­an­trags­pflicht inner­halb von 6 Wochen nach Ein­tritt der Über­schul­dung.

Als Geschäfts­füh­rung soll­ten Sie daher jeder­zeit in der Lage sein, auch für Zeit­punk­te aus der Ver­gan­gen­heit auf eine zum jewei­li­gen dama­li­gen Zeit­punkt erstell­te Liqui­di­täts­pla­nung zurück­grei­fen zu kön­nen.

Damit sind wir wie­der am Anfang unse­rer Aus­füh­run­gen: Wie kann die­se Pla­nung in Zei­ten der Unsi­cher­hei­ten und Unvor­her­seh­bar­keit der Rah­men­be­din­gun­gen erstellt wer­den?
Unse­res Erach­tens ist hier­bei fol­gen­des zu berück­sich­ti­gen:

- Die Pla­nung ist not­wen­dig und muss vor­han­den sein – egal wie unvor­her­seh­bar die Zei­ten auch sind.

- Der Aus­gangs­punkt hier­für sind die Erfah­rungs­wer­te der ver­gan­ge­nen Jah­re. Dies ist das Grund­ge­rüst für die Pla­nung der zukünf­ti­gen Zah­len.

- Zu korrigieren/anzupassen ist die­se Zah­len­ba­sis dann um Ihre Annah­men, war­um die­se Zah­len für die kom­men­de Zeit aus wel­chen Grün­den nach oben oder nach unten anzu­pas­sen sind. An die­ser Stel­le beginnt die hypo­the­ti­sche Annah­me. Neh­men Sie die­se vor und machen Sie sich Noti­zen, war­um Sie zu wel­chen ein­zel­nen Plan­zah­len gekom­men sind. Und wich­tig ist, dass Sie die­se Zah­len und Ihre Anmer­kun­gen abspei­chern, damit Sie auch zukünf­tig noch nach­schau­en kön­nen, war­um Sie die­se Annah­men getrof­fen haben wenn die­se Fra­ge in der Zukunft rele­vant wer­den soll­te (z.B. auf­grund einer Insol­venz).

- Letzt­end­lich führt der Aspekt der Unsicherheit/Unvorhersehbarkeit dazu, dass die­se Plan­zah­len kurz­fris­tig über­prüft und damit immer wie­der die Fra­ge beant­wor­tet wer­den muss, ob sich die Pla­nung auf­grund zwi­schen­zeit­lich neu­er Aspek­te geän­dert hat bzw. von Ihnen anzu­pas­sen ist. Dies betrifft nicht nur die all­ge­mei­ne wirt­schaft­li­che und poli­ti­sche Lage son­dern ins­be­son­de­re auch das Ver­hal­ten Ihrer Kun­den und Lie­fe­ran­ten: Von wel­chen Prei­sen und Lie­fer­men­gen kön­nen Sie zukünf­tig aus­ge­hen? Kön­nen Sie davon aus­ge­hen, genü­gend Mit­ar­bei­ter zu haben? Bei wel­chen Kun­den droht ein Zah­lungs­aus­fall oder ist mit ande­ren Bestell­men­gen zu rech­nen oder hat sich das fak­ti­sche Zah­lungs­ziel (mit wel­cher Frist zahlt der Kun­de tat­säch­lich?) geän­dert? Dies ist in die Pla­nung lau­fend ein­zu­pfle­gen.

Und aus die­ser jeweils in kür­ze­ren Zeit­ab­stän­den vor­zu­neh­men­den Anpas­sung resul­tiert dann eine von Ihnen erstell­te begrün­de­te Plan­rech­nung. An dem Umstand, dass die­se mit zuneh­men­der Lang­fris­tig­keit weni­ger vor­her­seh­bar ist, wird man nichts ändern kön­nen. Wich­tig ist an die­ser Stel­le, dass Sie (auch im Nach­hin­ein) als Geschäfts­füh­rung begrün­den kön­nen, war­um sie zu die­sen Annah­men gekom­men sind.

Wenn Sie hier­zu oder all­ge­mei­nen zu insol­venz­recht­li­chen The­men Fra­gen haben, mel­den Sie sich ger­ne bei uns . Sie errei­chen unse­re im Insol­venz­recht täti­gen Rechts­an­wäl­te Cars­ten Lan­ge (lange@dhk-law.com) oder  Flo­ri­an Wro­na (wrona@dhk-law.com) per e‑mail oder tele­fo­nisch über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Pra­de­la unter der Tele­fon­num­mer 0241 94621–138.

Und da wir Ihnen auf die­sem Wege zum Jah­res­en­de schrei­ben, möch­ten wir Ihnen abschlie­ßend alles Gute für das neue Jahr wün­schen.

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