Die Gläubiger sollen es sein, die in einer Gläubigerversammlung über einen von Insolvenzschuldnerseite vorgelegten Insolvenzplan abstimmen. Damit dieses Recht auch tatsächlich ausgeübt wird, bedarf es hierfür – wie in jeder demokratischen Ordnung – folgender Voraussetzungen: aktive und informierte Personen, die ihr Stimmrecht ausüben.
Über den Autor
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Carsten Lange ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1996 und Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, zudem ist er ausgebildeter Wirtschaftsmediator und Coach. Zum Anwaltsprofil