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Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Akten­zei­chen: C‑66/19) die Ver­brau­cher­rech­te gestärkt und den Bun­des­ge­richts­hof aus­ge­bremst.

Zahl­rei­che Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trä­ge könn­ten nun­mehr auf Grund­la­ge der Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hof nach Wider­ruf wie­der zur Dis­po­si­ti­on ste­hen, da die nicht ver­brau­cher­freund­li­che Aus­le­gung des BGH vom EuGH nicht geteilt wird.

Das Land­ge­richt Saar­brü­cken hat mit Beschluss vom 17.01.2019 – AZ. 1 O 164/18 – dem Euro­päi­schen Gerichts­hof im Zusam­men­hang mit dem Wider­ruf eines Immo­bi­li­en­kre­dits Fra­gen zur Aus­le­gung der euro­päi­schen Richt­li­nie vor­ge­legt. Es geht hier­bei u.a. um die Fra­ge, ob die For­mu­lie­rung in der Wider­rufs­in­for­ma­ti­on, die Wider­rufs­frist beginnt „nach Abschluss des Ver­tra­ges, aber erst, nach­dem der Dar­le­hens­neh­mer alle Pflicht­an­ga­ben nach § 492 Abs. 2 BGB … erhal­ten hat“ klar und ver­ständ­lich ist.
Mit Urteil vom 22.11.2016 – AZ.: XI ZR 434/15 hat­te der Bun­des­ge­richts­hof hier­zu bereits ent­schie­den, dass eine sol­che For­mu­lie­rung der Wider­rufs­in­for­ma­ti­on aus­rei­chend sei. Dem folg­te die bun­des­wei­te Recht­spre­chung, sodass zahl­rei­che Kla­gen von Ver­brau­chern schei­ter­ten bzw. man­gels Erfolgs­aus­sich­ten nicht anhän­gig gemacht wur­den.

Die 1. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Saar­brü­cken ver­tritt aller­dings die Auf­fas­sung, dass die­se Anga­ben in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen zwei­fel­haft sei­en und gera­de nicht „in kla­rer, prä­gnan­ter Infor­ma­ti­on“ erfol­gen, wie es die Richt­li­nie 2008/48/EG vom 23.04.2008 in Art. 10 Abs. 2 lit. p) vor­sieht.

Da der Euro­päi­sche Gerichts­hof das Aus­le­gungs­mo­no­pol über die Richt­li­nie hat, konn­te das Land­ge­richt Saar­brü­cken die­se Fra­ge dem Euro­päi­schen Gerichts­hof im Wege einer soge­nann­ten fakul­ta­ti­ven Vor­ab­ent­schei­dung vor­le­gen. Ziel ist eine ein­heit­li­che Recht­spre­chung in Euro­pa. Der Bun­des­ge­richts­hof war – auch unter Berück­sich­ti­gung des Beschlus­ses Land­ge­richts Saar­brü­cken der Auf­fas­sung, dass eine Vor­la­ge an den Euro­päi­schen Gerichts­hof nicht zu erfol­gen habe (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XI ZR 74/19 -).

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof sieht dies nun anders als der BGH. Der EuGH (Urteil vom 26.03.2020 (Akten­zei­chen: C‑66/19) stellt klar, dass die Richt­li­nie dahin aus­zu­le­gen ist, dass Ver­brau­cher­kre­dit­ver­trä­ge in kla­rer und prä­gnan­ter Form die Moda­li­tä­ten für die Berech­nung der Wider­rufs­frist ange­ben müs­sen. Denn sonst wür­de die Wirk­sam­keit des Wider­rufs­rechts ernst­haft geschwächt. Dass ein Kre­dit­ver­trag hin­sicht­lich der Pflicht­an­ga­ben, deren Ertei­lung an den Ver­brau­cher für den Beginn der Wider­rufs­frist maß­geb­lich ist, auf eine natio­na­le Vor­schrift ver­weist, die selbst auf wei­te­re Rechts­vor­schrif­ten des betref­fen­den Mit­glied­staats ver­weist, lau­fe der Richt­li­nie zuwi­der.

Im Fall einer sol­chen Kas­ka­den­ver­wei­sung kön­ne der Ver­brau­cher auf der Grund­la­ge des Ver­trags näm­lich weder den Umfang sei­ner ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung bestim­men noch über­prü­fen, ob der von ihm abge­schlos­se­ne Ver­trag alle erfor­der­li­chen Anga­ben ent­hält.

Aus die­sem Grund kön­nen Kre­dit­neh­mer den Ver­trags­ab­schluss auch Jah­re nach Abschluss des Dar­le­hens wider­ru­fen. Es besteht die Mög­lich­keit bei güns­ti­gen Bedin­gun­gen umzu­schul­den und vie­le Tau­sen­de Euro zu spa­ren. Der Vor­teil des Dar­le­hens­wi­der­rufs ist, dass kei­ne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung anfällt. Im Gegen­teil: der Ver­brau­cher kann eine bereits gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sogar im Ein­zel­fall zurück­for­dern.

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Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bian­ca M. Jan­ßen ist seit 2005 als Rechts­an­wäl­tin zuge­las­sen. Zudem ist sie Fach­an­wäl­tin für Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie Miet- und Wohn­ei­gen­tums­recht. Anwalts­pro­fil