Eine der rele­van­ten Fra­ge­stel­lun­gen von Geschäfts­füh­rern in der zeit­li­chen Nähe zu einem Insol­venz­an­trag lau­tet: Was kann mir pas­sie­ren? Wofür haf­te ich als Geschäfts­füh­rer?

Neben der straf­recht­li­chen The­ma­tik besteht das Risi­ko einer Ersatz­pflicht des Geschäfts­füh­rers gegen­über der insol­ven­ten Gesell­schaft, bzw. deren Insol­venz­ver­wal­ter. Die Norm, die dies für die GmbH regel­te, befand sich in § 64 GmbHG. Das Haf­tungs­ri­si­ko besteht auf­grund des Haf­tungs­grund­sat­zes, wonach alles, was nach einer Insol­venz­rei­fe aus dem Ver­mö­gen der GmbH abge­flos­sen ist, durch die Geschäfts­füh­rung zu erset­zen ist.

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil