Im Immo­bi­li­en­be­reich wäh­len Unter­neh­men oft das soge­nann­te Zwi­schen­miet­mo­dell: Eine Gesell­schaft mie­tet eine Hal­le oder Gewer­be­flä­che an und ver­mie­tet die Räu­me geschäft­lich an wei­te­re Unter­neh­men wei­ter. Für Eigen­tü­mer, Inves­to­ren und Unter­neh­men ist dies wirt­schaft­lich attrak­tiv – die recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Risi­ken, ins­be­son­de­re im Fall einer Insol­venz des Haupt­mie­ters, wer­den jedoch häu­fig unter­schätzt.
Die­ser Bei­trag erläu­tert das gewerb­li­che Zwi­schen­miet­ver­hält­nis, zeigt typi­sche Fall­stri­cke sowie mög­li­che Absi­che­run­gen auf.

I. Was bedeu­tet ein Zwi­schen­miet­ver­hält­nis?

Im recht­li­chen Kon­text beschreibt ein Zwi­schen­miet­ver­hält­nis die Situa­ti­on, in der ein Haupt­mie­ter nicht selbst die Räu­me nutzt, son­dern die­se, meist gewerb­lich moti­viert, an Unter­mie­ter wei­ter­ver­mit­telt. Die Bezie­hung besteht aus:

  • Haupt­miet­ver­trag: Der Eigen­tü­mer (Ver­mie­ter) und der Haupt­mie­ter schlie­ßen einen Ver­trag über das Objekt.
  • Unter­miet­ver­trag: Der Haupt­mie­ter (nun recht­lich Unter­ver­mie­ter) über­lässt die Räu­me ein­zel­nen Unter­mie­tern. Das Ver­hält­nis zwi­schen Eigen­tü­mer und Unter­mie­tern ist rein mit­tel­bar.

Der Vor­teil liegt vor allem in der fle­xi­blen Nut­zung und im unter­neh­me­ri­schen Poten­zi­al, mit einer Immo­bi­lie ver­schie­de­nen Bran­chen oder Unter­neh­men eine Räum­lich­keit zu bie­ten – häu­fig ver­bun­den mit bran­chen­spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben und Auf­la­gen.

II. Was pas­siert im Fall der Insol­venz des Haupt­mie­ters?

1. Vor Insol­venz­er­öff­nung: Miet­rück­stän­de sind schlecht abge­si­chert

Wird in der Kri­se des Haupt­mie­ters die Mie­te nicht gezahlt, stel­len die Ansprü­che des Ver­mie­ters gegen­über dem insol­ven­ten Haupt­mie­ter „nur“ eine Insol­venz­for­de­run­gen (die zur Tabel­le anzu­mel­den sind). Die zu erwar­ten­den Quo­ten sind bekannt­lich meist gering – das wirt­schaft­li­che Risi­ko eines Zah­lungs­aus­falls trägt weit­ge­hend der Eigen­tü­mer.
Her­kömm­li­che Sicher­hei­ten grei­fen häu­fig nicht:

  • Ver­mie­ter­pfand­recht: es besteht an Gegen­stän­den im Eigen­tum des Haupt­mie­ters. Bei gewerb­li­chen Unter­mie­tern lie­gen die Wer­te regel­mä­ßig nicht beim Haupt­mie­ter.
  • Abtre­tung von Unter­miet­for­de­run­gen: Nach der Insol­venz­er­öff­nung ist eine sol­che For­de­rungs­ab­tre­tung in vie­len Fäl­len unwirk­sam.
  • Wei­ter­lei­tung der Unter­mie­ten: Erst der bestell­te Insol­venz­ver­wal­ter ist recht­lich ver­pflich­tet, Unter­mie­ten an den Haupt­ver­mie­ter abzu­füh­ren; davor besteht die­se Siche­rung nicht.

Als Absi­che­rung ist zu emp­feh­len: Am wirk­sams­ten gegen Miet­aus­fall ist in die­ser Pha­se eine Bürg­schaft eines Drit­ten zuguns­ten des Haupt­ver­mie­ters.

2. Nach der Insol­venz­er­öff­nung: eine bes­se­re, aber kei­nes­wegs siche­re Posi­ti­on des Ver­mie­ters

a. Miet­zins als Mas­se­ver­bind­lich­keit

Mit der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens wird die Ver­pflich­tung zur Miet­zah­lung zu einer sog. Mas­se­ver­bind­lich­keit. Der Insol­venz­ver­wal­ter muss die Haupt­mie­te grund­sätz­lich bedie­nen – vor­aus­ge­setzt, die Unter­mie­ten wer­den regu­lär ein­ge­zo­gen. Bleibt die Wei­ter­lei­tung aus, darf der Haupt­ver­mie­ter frist­los kün­di­gen.
Pra­xis­re­le­vant ist eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Ham­burg vom 03.11.2005 (Az. 334 O 122/05): Unter­mie­ter dür­fen – und soll­ten im Ver­trag dazu ver­pflich­tet wer­den – im Insol­venz­fall die Mie­te direkt an den Eigen­tü­mer zah­len. So las­sen sich For­de­rungs­aus­fäl­le mini­mie­ren.
Eine Bürg­schafts­lö­sung bleibt gleich­wohl das effek­tivs­te Mit­tel zur voll­um­fäng­li­chen Absi­che­rung.

b. Wie­der­her­stel­lung und Rück­bau: Wer zahlt die Schä­den?

Ent­ste­hen Schä­den oder sind Rück­bau­ten bei Rück­ga­be des Miet­ob­jek­tes erfor­der­lich, kommt es für die Durch­set­zung dar­auf an, ob die­se Ansprü­che bereits vor oder erst nach Insol­venz­er­öff­nung ent­stan­den sind. Ansprü­che aus Schä­den vor Insol­venz­er­öff­nung sind wie­der­um nur Insol­venz­for­de­run­gen – auch hier kann eine Bürg­schaft wert­vol­ler Schutz sein.

3. Son­der­kün­di­gungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters des Haupt­mie­ters

Der Insol­venz­ver­wal­ter des Haupt­mie­ters kann das Miet­ver­hält­nis mit einer Frist von drei Mona­ten kün­di­gen (unab­hän­gig von ver­ein­bar­ten Ver­trags­lauf­zei­ten). Ein dar­aus resul­tie­ren­der Scha­dens­er­satz­an­spruch (Miet­aus­fall für die wei­te­re Ver­trags­lauf­zeit) stellt gemäß gesetz­li­cher Rege­lung eine Insol­venz­for­de­rung dar, die nicht durch das Ver­mie­ter­pfand­recht gesi­chert ist. Das Unter­miet­ver­hält­nis bleibt von die­ser Kün­di­gung des Haupt­miet­ver­tra­ges unbe­rührt. Unab­hän­gig davon kann der Eigen­tü­mer (Ver­mie­ter) nach § 546 Abs. 2 BGB die direk­te Rück­ga­be der Räu­me vom Unter­mie­ter ver­lan­gen.
Eine ergän­zen­de Emp­feh­lung hier­zu ist: Die Unter­miet­ver­trä­ge soll­ten zur „Absi­che­rung“ des Ver­mie­ters zudem aus­drück­lich regeln, dass deren Lauf­zeit abhän­gig ist vom Bestand des Haupt­miet­ver­trags und auto­ma­tisch endet, wenn die­ser gekün­digt wird.
Um das für sie bestehen­de Räu­mungs­ri­si­ko zu ver­mei­den, kön­nen Unter­mie­ter in dem Unter­miet­ver­trag fol­gen­de Ver­ein­ba­rung mit dem Eigentümer/Hauptvermieter tref­fen: Endet das Haupt­miet­ver­hält­nis vor dem Unter­miet­ver­hält­nis, ver­ein­ba­ren Haupt­ver­mie­ter und Unter­mie­ter bereits jetzt unter die­ser auf­schie­ben­den Bedin­gung, dass sie zu den Kon­di­tio­nen des Unter­miet­ver­hält­nis­ses in ein unmit­tel­ba­res Ver­trags­ver­hält­nis mit­ein­an­der tre­ten. Wird das Haupt­miet­ver­hält­nis been­det, ent­steht ein direk­ter Miet­ver­trag zwi­schen ihnen und dem Eigen­tü­mer.

4. Fazit: Prä­ven­ti­on ist mög­lich

Die­se Kon­stel­la­ti­on der Zwi­schen­mie­te birgt, wie vor­ste­hend dar­ge­stellt, das Risi­ko für den Haupt­ver­mie­ter, dass er kei­nen Miet­zins erhält und für den Unter­mie­ter, dass er infol­ge der Been­di­gung des Haupt­miet­ver­tra­ges räu­men muss, obwohl sein Unter­miet­ver­hält­nis noch nicht been­det ist.
Die­se jewei­li­gen Risi­ken ein­schrän­ken­de Siche­rungs­maß­nah­men kön­nen sein:

  • Bürg­schafts­lö­sun­gen für Miet- und Scha­dens­for­de­run­gen,
  • Gestal­tung der Unter­miet­ver­trä­ge mit einer Zah­lungs­pflicht des Unter­mie­ters an den Haupt­ver­mie­ter im Fal­le der Insol­venz des Unter­ver­mie­ters,
  • ver­trag­li­che Rege­lun­gen im Unter­miet­ver­hält­nis, um das Räu­mungs­ri­si­ko des Unter­mie­ters bei Been­di­gung des Haupt­miet­ver­tra­ges zu min­mie­ren

Wenn Sie Fra­gen zum gewerb­li­chen Zwi­schen­miet­ver­hält­nis und zu Insol­venz­ri­si­ken haben, spre­chen Sie uns ger­ne an.

Sie errei­chen unse­re im Insol­venz­recht täti­gen Rechts­an­wäl­te Cars­ten Lan­ge (lange@dhk-law.com) oder Flo­ri­an Wro­na (wrona@dhk-law.com) per e‑mail oder tele­fo­nisch über unse­re Mit­ar­bei­te­rin Frau Pra­de­la unter der Tele­fon­num­mer 0241 94621–138.

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über die Autoren