Geheim­nis­schutz­ge­setz – Fort­set­zung

Wir hat­ten in unse­ren Stand­punk­ten in locke­rer Fol­ge über die Ände­run­gen berich­tet, die sich auf­grund des Geschäfts­ge­heim­nis­ge­set­zes im Ver­gleich zur alten Rechts­la­ge, die durch § 17 UWG bestimmt war, für Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se erge­ben.

Zur Erin­ne­rung: Wäh­rend es nach Maß­ga­be des § 17 UWG für das Vor­lie­gen von Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­sen maß­geb­lich auf den Wil­len des Betriebs­in­ha­bers ankam, die­se als geheim zu betrach­ten, setzt das Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz auf der Grund­la­ge einer euro­päi­schen Richt­li­nie vor­aus, dass es sich bei Geschäfts­ge­heim­nis­sen um Know-How han­delt, das ähn­lich einem gewerb­li­chen Schutz­recht dem Betriebs­in­ha­ber einen Vor­teil vor dem Wett­be­wer­ber gewähr­leis­tet. Zudem muss der Betriebs­in­ha­ber nicht unwe­sent­li­che Anstren­gun­gen zur Doku­men­ta­ti­on und zum Schutz der Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se unter­neh­men.

Fehlt es an einem Wett­be­werbs­vor­sprung, schei­det der Schutz des Know-How´s bereits per se aus. Denn es mag über­ra­schen, jedoch setzt der Gesetz­ge­ber die Ver­brei­tung von Know-How und sogar die Nach­ah­mung im Wett­be­werb vor­aus. Denn nur so kön­nen Effi­zi­enz- und Kos­ten­ein­spa­run­gen zu Guns­ten von Ver­brau­chern im Markt gene­riert wer­den. Eine Aus­nah­me wird gemacht für Son­der­schutz­rech­te, d.h. gewerb­li­che Schutz­rech­te wie z.B. Paten­te, Gebrauchs­mus­ter, Design­rech­te und, art­ver­wandt, Mar­ken- und Urhe­ber­rech­te.

Aber selbst wenn die Hür­de des Geschäfts­ge­heim­nis­ses vom Tat­be­stand her genom­men wird, ent­fällt der Schutz, wenn der Betriebs­in­ha­ber die­se nicht als sol­che iden­ti­fi­ziert und doku­men­tiert. Er muss aus­rei­chen­de Maß­nah­men zum Schut­ze des Geschäfts­ge­heim­nis­ses ergrei­fen. Dazu gehört ins­be­son­de­re eine Ein­schrän­kung des Krei­ses der Per­so­nen, die Kennt­nis von einem Geschäfts­ge­heim­nis erlan­gen kön­nen, und zwar auf der Grund­la­ge des Prin­zips Need-to-know. Geschäfts­ge­heim­nis­se dür­fen nicht all­ge­mein im Betrieb zugäng­lich sein, son­dern auch inner­halb des Betrie­bes nur für die­je­ni­gen, die zur Erfül­lung ihrer betrieb­li­chen Auf­ga­ben auf deren Kennt­nis ange­wie­sen sind.

Kon­flik­te ent­ste­hen in Bezug auf Geschäfts­ge­heim­nis­se häu­fig im arbeits­recht­li­chen Bereich. Der Mit­ar­bei­ter, der ein Unter­neh­men ver­lässt, ins­be­son­de­re, wenn er bei einem Kon­kur­ren­ten tätig wird, hat ein Anrecht dar­auf und Inter­es­se dar­an, dass ihm sein erwor­be­nes Erfah­rungs­wis­sen zu Gute kommt und er hier­von, auch zu Guns­ten sei­nes neu­en Arbeit­ge­bers, pro­fi­tie­ren kann. Dem gegen­über steht das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se des Betriebs­in­ha­bers, wes­we­gen es nicht Wun­der nimmt, dass vie­le Ent­schei­dun­gen zum Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz von Arbeits­ge­rich­ten gefällt wer­den, so auch in dem vor­lie­gen­den Fall eines Urteils des Arbeits­ge­richts Aachen vom 13.01.2022 (Az.: 8 Ca 1229/20).

Dies ver­hält sich zunächst zur Fra­ge der Beweis­last. Der­je­ni­ge, der den Schutz des Geschäfts­ge­heim­nis­ses in Anspruch neh­men will, muss im Ein­zel­nen dar­le­gen und bewei­sen, dass sei­nen Pro­duk­ten am Markt nicht bekann­tes Wis­sen zu Grun­de liegt. Hier­zu rei­chen Ver­mu­tun­gen und Behaup­tun­gen nicht aus, son­dern der Inha­ber des Geschäfts­ge­heim­nis­ses muss einen Sach­vor­trag in der Wei­se vor­brin­gen, dass die­se einem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zugäng­lich ist und durch die­ses bestä­tigt wer­den kann. Dabei gilt, dass ein Sach­ver­stän­di­ger nur vor­ge­tra­ge­nen Sach­ver­halt bestä­ti­gen kann. Ein soge­nann­ter Aus­for­schungs­be­weis, d.h. die pau­scha­le Behaup­tung, das Pro­dukt habe auf­grund eines in ihm ver­kör­per­ten Geschäfts­ge­heim­nis­ses einen Vor­teil vor Wett­be­werbs­pro­duk­ten und dies möge der Sach­ver­stän­di­ge bestä­ti­gen, reicht nicht aus. Dar­zu­le­gen und unter Beweis zu stel­len sind unter­schied­li­che Eigen­schaf­ten der Wett­be­werbs­pro­duk­te und das sub­stan­ti­ier­te Her­aus­stel­len, war­um und in wel­chem Umfang das Geschäfts­ge­heim­nis dem Inha­ber des­sel­ben einen Vor­teil gegen­über der Kon­kur­renz ver­schafft. Nur ein Pro­dukt­ver­gleich nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en erlaubt, so das Gericht, Rück­schlüs­se auf einen Wis­sens- oder Qua­li­täts­vor­sprung gegen­über Kon­kur­ren­ten.

Des Wei­te­ren stellt das Arbeits­ge­richt fest, dass es dem angeb­li­chen Ver­let­zer des Geschäfts­ge­heim­nis­ses erlaubt ist, die Geheim­hal­tungs­maß­nah­men zu bestrei­ten. Der­je­ni­ge, der den Schutz des Geschäfts­ge­heim­nis­ses in Anspruch neh­men möch­te, muss im Ein­zel­nen und bezo­gen auf kon­kre­te Infor­ma­tio­nen dar­le­gen und bewei­sen, wel­che Schutz­maß­nah­men er zur Geheim­hal­tung die­ser Infor­ma­tio­nen ergrif­fen hat. Der als Ver­let­zer in Anspruch Genom­me­ne muss daher zunächst und vor­be­halt­lich einer etwa­ig sekun­dä­ren Beweis­last nicht dar­le­gen, dass er das Know-How eigen­stän­dig erwor­ben oder ent­wi­ckelt hat.

Zuletzt, und dies steht im Wider­spruch zur noch bestehen­den Ver­trags­pra­xis bei den meis­ten klei­nen und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men auf der Grund­la­ge von § 17 UWG, sind die übli­chen Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tun­gen und Wett­be­werbs­klau­seln in Arbeits­ver­trä­gen, jedoch auch in Ver­trä­gen mit Abneh­mern und Zulie­fe­rern, die sich als soge­nann­te Catch-All-Klau­seln ufer­los auf alle wäh­rend z.B. eines Arbeits- oder Ver­trags­ver­hält­nis­ses erhal­te­nen betrieb­li­chen Infor­ma­tio­nen erstreckt, kei­ne ange­mes­se­ne Geheim­hal­tungs­maß­nah­me im Sin­ne von § 2 Nr. 1 b) Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz. Viel­mehr bedarf es hier­zu einer kon­kre­ten und trans­pa­ren­ten Rege­lung.

Die Ent­schei­dung ist im Voll­text unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_aachen/j2022/8_Ca_1229_20_urteil_20220113.html abruf­bar.

Herrn Prof. Dr. Tho­mas Hoe­ren, Uni­ver­si­tät Müns­ter, dan­ken wir für den Hin­weis auf die­ses auf­schluss­rei­che Urteil.

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