In der aktu­el­len Covid-19-Pan­de­mie erge­ben sich für Arbeit­neh­mer vie­le Sor­gen und teil­wei­se müs­sen sie mit weni­ger Gehalt aus­kom­men, z.B. wegen Kurz­ar­beit. Dann kommt die Sor­ge hin­zu: was pas­siert mit dem Gehalt, wenn man in Qua­ran­tä­ne muss? Was pas­siert, wenn das Unter­neh­men „dicht“ macht für eini­ge Wochen? Je mehr die Infek­ti­ons­zah­len stei­gen, des­to wahr­schein­li­cher wird es, dass die­ses Sze­na­rio für vie­le Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ein­tref­fen kann.

Weist ein Arbeit­neh­mer kei­ne Sym­pto­me der Erkran­kung auf, hat­te aber Kon­takt mit einer mit dem Coro­na-Virus infi­zier­ten Per­son, so muss er sich auf Anord­nung des Gesund­heits­am­tes 14 Tage in Qua­ran­tä­ne bege­ben.

Betriebs­ri­si­ko des Arbeit­ge­bers: Anspruch auf Bezah­lung

Eine sol­che Situa­ti­on wie die aktu­el­le Situa­ti­on auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie ist zwar gesetz­lich nicht aus­drück­lich gere­gelt. Die Betriebs­ri­si­ko­leh­re des Bun­des­ar­beits­ge­richts legt aber fest, wer das (wirt­schaft­li­che) Risi­ko trägt, wenn die Arbeit ohne Ver­schul­den des Arbeit­ge­bers oder des Arbeit­neh­mers nicht erbracht wer­den kann.

§ 615 S. 3 BGB greift die Betriebs­ri­si­ko­leh­re des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf und ord­net grund­sätz­lich alle Umstän­de, die aus dem Bereich des Unter­neh­mens her­rüh­ren, dem wirt­schaft­li­chen Risi­ko des Arbeit­ge­bers zu. Dar­un­ter fällt auch eine Schlie­ßung eines Betriebs, weil z.B. kei­ne Zulie­fe­rung mehr statt­fin­det und des­halb nicht mehr pro­du­ziert wer­den kann. Auch für Betriebs­ver­bo­te, die z.B. das Gesund­heits­amt aus­spricht (z.B. Fall Tön­nies) trägt der Inha­ber des Unter­neh­mens, also der Arbeit­ge­ber, das wirt­schaft­li­che Risi­ko.

Schlie­ßen alle Betrie­be der Bran­che voll­stän­dig, wie es z.B. pan­de­mie­be­dingt der­zeit in Restau­rants, Schwimm­hal­len, Frei­zeit­ein­rich­tun­gen etc. der Fall ist, fällt das grund­sätz­lich auch in den Risi­ko­be­reich des Arbeit­ge­bers.

Die Fol­ge: der Arbeit­ge­ber muss Gehalt wei­ter­be­zah­len, obwohl die Arbeit­neh­mer kei­ne Arbeits­leis­tung erbrin­gen (kön­nen).

Aus­nah­men vom Betriebs­ri­si­ko

Nicht zum Betriebs­ri­si­ko des Arbeit­ge­bers gehö­ren all­ge­mei­ne Gefah­ren­la­gen z.B. ein Ter­ror­an­schlag. In die­sem Fal­le wür­de ein Anspruch auf Wei­ter­be­zah­lung ent­fal­len. Es gibt Stim­men in der arbeits­recht­li­chen Lite­ra­tur, die hier­zu auch Epi­de­mien zäh­len. Aller­dings liegt zumin­dest bei sol­chen Ein­rich­tun­gen, die der­zeit auf­grund der hohen Besu­cher­zah­len und des damit erhöh­ten Infek­ti­ons­ri­si­kos geschlos­sen sind, eine beson­de­re Eigen­art des Betriebs vor. Die­se beson­de­re Eigen­art spricht dafür, eine pan­de­mie­be­ding­te Schlie­ßung wei­ter­hin als Betriebs­ri­si­ko des Arbeit­ge­bers ein­zu­ord­nen. Das hat zur Fol­ge, dass Arbeit­neh­mer auch dann wei­ter­hin Anspruch auf Bezah­lung haben, wenn ein Unter­neh­men pan­de­mie­be­dingt nicht arbei­ten kann.
Sofern die Arbeit trotz Betriebs­schlie­ßung im Home-Office erbracht wer­den kann (sie­he dazu unse­ren Blog-Bei­trag zum Home-Office), muss die Arbeits­leis­tung dort erbracht wer­den und ist dann ganz regu­lär zu ver­gü­ten.

Qua­ran­tä­ne: Risi­ko des Arbeit­neh­mers?

Stell sich die Fra­ge: wie ist das Risi­ko ver­teilt, wenn das Unter­neh­men nor­mal arbei­tet, ein Mit­ar­bei­ter aber in Qua­ran­tä­ne muss?
Da der Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeit in der Regel vor Ort, also im Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers erbrin­gen muss, kann er sei­ne Arbeits­kraft hier nicht anbie­ten. Das hat zur Fol­ge, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeits­leis­tung für die 14 Tage nicht mehr zur Ver­fü­gung stellt. Damit liegt das Risi­ko in die­ser Situa­ti­on auf Sei­te des Arbeit­neh­mers. Ohne Dienst­leis­tung erfolgt dann auch grund­sätz­lich kei­ne Gegen­leis­tung, also kei­ne Ver­gü­tung.
Das Glei­che gilt für den Fall, dass Arbeit­neh­mer aus Furcht vor Anste­ckung mit dem Virus nicht zur Arbeit erschei­nen. Für sie ent­fällt der Ver­gü­tungs­an­spruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB.

Arbeit im Home-Office mög­lich?

Ist die Arbeit im Home-Office mög­lich, gilt das Glei­che wie bei der Betriebs­schlie­ßung: Dann muss die Arbeits­leis­tung im Home-Office erbracht wer­den und der Arbeit­ge­ber die­se natür­lich voll ver­gü­ten.
Ist die Arbeits­leis­tung aus­schließ­lich vor Ort zu erbrin­gen, z.B. auf­grund der Art der Tätig­keit (Kran­ken­pfle­ge­per­so­nal, Gas­tro­no­mie), so muss der Arbeit­ge­ber das Gehalt für die Zeit der Qua­ran­tä­ne nicht zah­len.

Zusam­men­fas­sung

Ob ein aus­rei­chen­des Ange­bot zur Arbeits­leis­tung von­sei­ten des Arbeit­neh­mers erfolgt, hängt also auch davon ab, ob die Arbeit beim Arbeit­ge­ber oder zu Hau­se erbracht wird. Kann im Home-Office gear­bei­tet wer­den, muss das Gehalt auch wäh­rend der Qua­ran­tä­ne wei­ter bezahlt wer­den.

Sie haben Fra­gen zum The­ma Home-Office oder der Betriebs­schlie­ßung? Wir ste­hen Ihnen als Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht für alle Fra­gen rund um die Qua­ran­tä­ne ger­ne zur Ver­fü­gung. Sie errei­chen uns tele­fo­nisch in Aachen unter 0241 94621 0 oder per Mail an Kanzlei@dhk-law.com

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