Auswirkungen und Handlungsempfehlungen zur Einführung des Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Das GbR-Gesellschaftsregister ist derzeit häufig Thema im gesellschaftsrechtlichen Kontext: Denn ab dem 01.01.2024 soll das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend verändern.

Ganz neu im GbR-Recht wird dann z.B. ein spezielles Gesellschaftsregister für die GbR sein. Welche Auswirkungen aber hat das?

Einführung eines GbR-Gesellschaftsregisters ab 2024 und Rechtsfähigkeit im Gesetz

In den §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird durch das MoPeG ein GbR-Gesellschaftsregister – ähnlich dem Handelsregister – eingeführt werden. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können sich dann in dieses Register eintragen lassen – die Eintragungen sollen öffentlichen Glauben genießen. So wird die GbR – ihre Gesellschafter und Beteiligungen – transparent und gewinnt mit der Eintragung an Vertrauenswürdigkeit.

Eine weitere wichtige Änderung durch das MoPeG: Künftig wird die GbR per Gesetz als rechtsfähige Personengesellschaft ausgestaltet. Allerdings wird die Rechtsfähigkeit der GbR NICHT wie in anderen Ländern Europas von der Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister abhängen.

Wird die Eintragung in das GbR-Gesellschaftsregister verpflichtend?

Nein. Eine generelle Eintragungspflicht für das GbR-Gesellschaftsregister soll es nicht geben. Allerdings werden eingetragene Gesellschaften Rechte erhalten, die nicht eingetragene Gesellschaften künftig nicht haben werden. Das schafft für etliche Gesellschaften erhebliche faktische Anreize, sich in das GbR-Gesellschaftsregister einzutragen. Denn künftig können beispielsweise nur eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts Inhaber registrierter Rechte sein. Das wird relevant im Hinblick auf

  • Eintragungen oder die Änderung einer Eintragung im Grundbuch
  • die Eintragung der GbR im Handelsregister oder Aktienregister
  • die Eintragung der GbR in die Gesellschafterliste einer GmbH

Derartige Rechtsgeschäfte werden ab dem 01.01.2024 nur noch abgewickelt, wenn eine GbR im GbR-Gesellschaftsregister eingetragen wurde. So werden die Gesellschafter der GbR in diesen Fällen durch ein formelles Voreintragungserfordernis faktisch zur Eintragung im Gesellschaftsregister „gezwungen“.

Ab der Eintragung muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ führen.

Was wird eingetragen und: Wie wird eingetragen?

Um eine GbR künftig in das GbR-Gesellschaftsregister einzutragen, wird der Gang aller Gesellschafter zum Notar unumgänglich sein. Eingetragen werden dann im Gesellschaftsregister alle Gesellschafter mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum.

Zusätzlich wird erfasst, welche(r) Gesellschafter in welcher Form vertretungsberechtigt ist/sind. Gesellschafter können ihre Vertretungsbefugnis deswegen dann künftig mit einem Auszug aus dem GbR-Register nachweisen.

Wie auch bei anderen Gesellschaften sind künftig außerdem Veränderungen der GbR (z.B. in der Gesellschafterstruktur) einzutragen. Veränderungen oder auch die Auflösung der Gesellschaft werden in Zukunft bei eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts also deutlich aufwendiger.

Und doch ist es ratsam, eintragungspflichtige Änderungen künftig bei der eingetragenen GbR zeitnah zu veranlassen. Denn ist das GbR-Gesellschaftsregister falsch (weil z.B. Änderungen nicht eingetragen wurden), kann das negative rechtliche Folgen haben: Zwangsgelder, aber auch im Hinblick auf die Haftung.

Publizität sorgt für Vertrauen – und ggfs. für Handlungsbedarf

Ganz grundsätzlich und unabhängig von faktischen Zwängen ist es für Gesellschaften bürgerlichen Rechts häufig sinnvoll, über eine Eintragung nachzudenken. Denn die Publizität des GbR-Gesellschaftsregisters wird das Vertrauen in eingetragene Gesellschaften generell stärken.

Und doch ist Publizität in manch einer Konstellation nicht unproblematisch. Das gilt vor allem, wenn die exakte Gesellschafterstruktur und Personendaten der Gesellschafter nicht unbedingt an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Hier gilt es, die Eintragung der GbR kritisch zu prüfen bzw. im Vorfeld im Detail vorzubereiten oder: über eine Änderung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafterstruktur nachzudenken. Betreffen wird das vor allem Gesellschaften mit Immobilienvermögen, z.B. Erbengemeinschaften und Familiengesellschaften.

Was ist noch wichtig zu wissen?

Eine eGbR hat die Möglichkeit der freien Sitzwahl, kann also künftig auch im Ausland tätig sein, wenn der registrierte Sitz in Deutschland ist. Außerdem ist eine eGbR uneingeschränkt umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Und nicht zuletzt: Die eGbR ist als „eingetragene Gesellschaft“ in geldwäscherechtliche Mitteilungspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) eingebunden. Mit der Eintragung gehen also mehr Rechte, aber auch mehr Pflichten einher.

Was ist also vor Einführung des GbR-Gesellschaftsregisters zu tun?

Die Einführung des GbR-Gesellschaftsregisters wird grundlegende Veränderungen mit sich bringen. Diese Veränderungen werden aber bei weitem nicht alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts betreffen.

So gilt:

  1. Vor allem Gesellschaften mit Immobilienvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden sich eintragen lassen müssen, um handlungsfähig zu bleiben.
  2. Kleine Gesellschaften ohne Immobilienvermögen können über eine Eintragung nachdenken, um positive Effekte der Publizität „mitzunehmen“. Sie sollten aber den gesteigerten Aufwand für die Eintragung und Veränderungen des Registers im Blick behalten.
  3. Wer sich für eine Eintragung entscheidet, sollte in jedem Falle prüfen, ob im VORFELD eine Anpassung der Gesellschafterstruktur sinnvoll / notwendig ist, um negative Effekte der Publizität und Kosten von nachträglichen Änderungen zu vermeiden.

Sie benötigen Rat zum Thema GbR-Gesellschaftsregister oder wollen Ihre GbR rechtzeitig auf die Rechtslage ab dem 01.01.2024 anpassen? Sprechen Sie uns gerne an!

Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Christoph Schmitz-Schunken ist zugelassener Rechtsanwalt seit 2005, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, zert. Berater Steuerstrafrecht (DAA) und Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln. Zum Anwaltsprofil