Vie­le Arbeit­neh­mer gehen davon aus, dass sie wäh­rend einer Krank­schrei­bung vor einer Kün­di­gung geschützt sind. Doch lei­der kommt es immer wie­der vor, dass Arbeit­ge­ber ver­su­chen, Mit­ar­bei­ter auch im Kran­ken­stand frist­los zu ent­las­sen. Eine sol­che Situa­ti­on ist für die Betrof­fe­nen äußerst belas­tend und wirft vie­le Fra­gen auf: Ist das über­haupt zuläs­sig? Wel­che Rech­te habe ich? Wie kann ich mich weh­ren?

In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie alles Wich­ti­ge zum The­ma frist­lo­se Kün­di­gung trotz Krank­schrei­bung. Wir erklä­ren Ihnen die recht­li­che Lage, zei­gen auf, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und geben Ihnen kon­kre­te Hand­lungs­emp­feh­lun­gen.

Bei dhk Rechts­an­wäl­te Steu­er­be­ra­ter sind wir spe­zia­li­siert auf die Ver­tre­tung von Arbeit­neh­mern in Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren. Unse­re lang­jäh­ri­ge Erfah­rung und Exper­ti­se im Arbeits­recht ermög­li­chen es uns, schnell zu erken­nen, wo Arbeit­ge­ber Feh­ler gemacht haben und die Kün­di­gung angreif­bar ist.

Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Eine frist­lo­se Kün­di­gung im Kran­ken­stand ist nur in extre­men Aus­nah­me­fäl­len recht­mä­ßig

  • Arbeit­ge­ber müs­sen sehr hohe Hür­den über­win­den, um eine sol­che Kün­di­gung zu recht­fer­ti­gen
  • Mit anwalt­li­cher Hil­fe haben Sie gute Chan­cen, sich erfolg­reich gegen eine unbe­rech­tig­te Kün­di­gung zu weh­ren

Die Aus­gangs­si­tua­ti­on: Schock und Ver­un­si­che­rung

Eine frist­lo­se Kün­di­gung im Kran­ken­stand trifft die meis­ten Arbeit­neh­mer völ­lig uner­war­tet. Der ers­te Schock sitzt tief: Man ist ohne­hin gesund­heit­lich ange­schla­gen und muss sich nun auch noch um sei­ne beruf­li­che und finan­zi­el­le Zukunft sor­gen. Vie­le Betrof­fe­ne kön­nen kaum glau­ben, dass ein sol­ches Vor­ge­hen rech­tens sein soll. Sie füh­len sich vom Arbeit­ge­ber unge­recht behan­delt und im Stich gelas­sen.

Typi­scher­wei­se sind Arbeit­neh­mer in die­ser Situa­ti­on hoch­gra­dig ver­un­si­chert, wütend und ver­zwei­felt. Sie haben Angst, kei­nen neu­en Job zu fin­den und in finan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten zu gera­ten. Die Sor­gen um die Zukunft sind groß: Wie soll es beruf­lich und pri­vat wei­ter­ge­hen? Wird man je wie­der rich­tig Fuß fas­sen kön­nen? Beson­ders beängs­ti­gend ist der plötz­li­che Weg­fall der finan­zi­el­len Sicher­heit, die der Job bis­her garan­tiert hat.

Wenn Sie sich in einer sol­chen Lage befin­den, ist es völ­lig nor­mal, dass Sie emo­tio­nal auf­ge­wühlt sind. Doch las­sen Sie sich von Ihrer Ver­un­si­che­rung nicht läh­men! Es gibt gute Chan­cen, sich erfolg­reich gegen eine unge­recht­fer­tig­te Kün­di­gung zu weh­ren.

Die recht­li­che Lage: Hohe Hür­den für den Arbeit­ge­ber

Zunächst ein­mal die gute Nach­richt: Eine frist­lo­se Kün­di­gung ist nur in abso­lu­ten Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig. Das Gesetz stellt sehr hohe Anfor­de­run­gen an eine sol­che Kün­di­gung.

Eine frist­lo­se Kün­di­gung ist nach § 626 BGB nur aus wich­ti­gem Grund mög­lich. Sie stellt eine Aus­nah­me dar und setzt vor­aus, dass dem Arbeit­ge­ber die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar ist. Eine Krank­schrei­bung allein ist nie­mals ein aus­rei­chen­der Grund für eine frist­lo­se Kün­di­gung.

Nur in extre­men Aus­nah­me­fäl­len kann eine Kün­di­gung trotz Krank­schrei­bung gerecht­fer­tigt sein, etwa wenn der Arbeit­neh­mer die Erkran­kung nach­weis­lich vor­ge­täuscht hat. Doch selbst dann muss der Arbeit­ge­ber eini­ge Pflich­ten erfül­len, bevor er eine wirk­sa­me Kün­di­gung aus­spre­chen kann.

Bevor ein Arbeit­ge­ber eine frist­lo­se Kün­di­gung im Kran­ken­stand aus­spricht, soll­te er eine nega­ti­ve Gesund­heits­pro­gno­se erstel­len las­sen, den Betriebs­rat anhö­ren (falls vor­han­den), bei schwer­be­hin­der­ten Arbeit­neh­mern die Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­am­tes ein­ho­len und den Kün­di­gungs­grund bewei­sen kön­nen. Zudem muss der Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­wer­den der Kün­di­gungs­grün­de aus­spre­chen. Ver­säumt er die­se Frist, ist die Kün­di­gung unwirk­sam.

In der Pra­xis machen Arbeit­ge­ber bei frist­lo­sen Kün­di­gun­gen im Kran­ken­stand oft Feh­ler, die die Kün­di­gung angreif­bar machen. Häu­fi­ge Feh­ler­quel­len sind unzu­rei­chen­de Bewei­se für den Kün­di­gungs­grund, Ver­säum­nis der zwei­wö­chi­gen Kün­di­gungs­frist, feh­len­de oder feh­ler­haf­te Anhö­rung des Betriebs­rats, Nicht­be­ach­tung des Son­der­kün­di­gungs­schut­zes und Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Kün­di­gung.

Als Arbeit­neh­mer soll­ten Sie wis­sen: Sie müs­sen nicht an einer Auf­klä­rung mit­wir­ken, die Sie selbst belas­ten könn­te. Schwei­gen ist oft der bes­te Schutz.

Ihre Hand­lungs­mög­lich­kei­ten: So weh­ren Sie sich erfolg­reich

Wenn Sie im Kran­ken­stand eine frist­lo­se Kün­di­gung erhal­ten haben, soll­ten Sie nicht in Schock­star­re ver­fal­len. Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, sich zu weh­ren. Bewah­ren Sie Ruhe und han­deln Sie über­legt. Sichern Sie alle rele­van­ten Unter­la­gen wie die Kün­di­gungs­er­klä­rung, Ihre Krank­mel­dun­gen und even­tu­ell vor­han­de­ne Zeu­gen­aus­sa­gen.

Beach­ten Sie unbe­dingt die Frist für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge. Sie haben nur drei Wochen Zeit, um die­se beim Arbeits­ge­richt ein­zu­rei­chen. Die­se Frist beginnt mit dem Zugang des Kün­di­gungs­schrei­bens. Ver­säu­men Sie die­se Frist, gilt die Kün­di­gung auto­ma­tisch als wirk­sam.

Eine frist­lo­se Kün­di­gung im Kran­ken­stand ist recht­lich kom­plex. Suchen Sie sich einen erfah­re­nen Anwalt für Arbeits­recht, der Ihre Inter­es­sen ver­tritt. Nur so kön­nen Sie sicher sein, dass alle recht­li­chen Mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft wer­den. Ihr Anwalt wird genau prü­fen, ob die vom Arbeit­ge­ber ange­führ­ten Grün­de für eine frist­lo­se Kün­di­gung aus­rei­chen. Oft stellt sich her­aus, dass die hohen Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt sind.

In vie­len Fäl­len ist es mög­lich, mit dem Arbeit­ge­ber zu ver­han­deln. Ziel kann die Wei­ter­be­schäf­ti­gung sein oder — falls eine Rück­kehr nicht gewünscht ist — eine ange­mes­se­ne Abfin­dung. Füh­ren Ver­hand­lun­gen zu kei­nem Ergeb­nis, bleibt der Gang vors Arbeits­ge­richt. Mit einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge kön­nen Sie die Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung fest­stel­len las­sen.

Unse­re Exper­ti­se: Star­ker Part­ner an Ihrer Sei­te

Bei dhk Rechts­an­wäl­te Steu­er­be­ra­ter sind wir spe­zia­li­siert auf die Ver­tre­tung von Arbeit­neh­mern in Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren. Unse­re lang­jäh­ri­ge Erfah­rung und Exper­ti­se im Arbeits­recht ermög­li­chen es uns, schnell zu erken­nen, wo Arbeit­ge­ber Feh­ler gemacht haben und die Kün­di­gung angreif­bar ist.

Wir bie­ten Ihnen eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung der Recht­mä­ßig­keit der Kün­di­gung, erhe­ben wenn nötig eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge und ver­han­deln mit dem Arbeit­ge­ber über Wei­ter­be­schäf­ti­gung oder Abfin­dung. Dabei set­zen wir alle Ihre Ansprü­che durch, von Lohn­fort­zah­lung bis Scha­dens­er­satz, und berück­sich­ti­gen stets Ihre per­sön­li­che und wirt­schaft­li­che Situa­ti­on.

Unse­re Erfol­ge spre­chen für sich: In vie­len Fäl­len konn­ten wir nach­wei­sen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine frist­lo­se Kün­di­gung nicht vor­la­gen und die Kün­di­gung mög­li­cher­wei­se aus Will­kür oder Ärger über die Erkran­kung aus­ge­spro­chen wur­de. Oft gelang es uns, eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Man­dan­ten zu errei­chen, teils sogar eine Wie­der­ein­stel­lung nach erfolg­ter Kün­di­gung. Wo eine Rück­kehr nicht erwünscht war, haben wir regel­mä­ßig gute Abfin­dun­gen für unse­re Man­dan­ten ver­han­delt.

Fazit: Las­sen Sie sich nicht ein­schüch­tern!

Eine frist­lo­se Kün­di­gung im Kran­ken­stand ist ein schwe­rer Schlag, doch Sie müs­sen sie nicht ein­fach hin­neh­men. Die recht­li­chen Hür­den für den Arbeit­ge­ber sind hoch und mit fach­kun­di­ger Unter­stüt­zung haben Sie gute Chan­cen, Ihre Rech­te durch­zu­set­zen.

Zögern Sie nicht, sich pro­fes­sio­nel­le Hil­fe zu holen. Nur ein erfah­re­ner Anwalt kann Ihre Situa­ti­on umfas­send beur­tei­len und die rich­ti­gen Schrit­te ein­lei­ten. Je frü­her Sie han­deln, des­to bes­ser sind Ihre Aus­sich­ten.

Las­sen Sie sich von Ihrem Arbeit­ge­ber nicht ein­schüch­tern oder unter Druck set­zen. Sie haben Rech­te — und wir hel­fen Ihnen, die­se durch­zu­set­zen!

Kon­tak­tie­ren Sie uns noch heu­te.

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Grund­sätz­lich ist eine frist­lo­se Kün­di­gung wäh­rend einer Krank­schrei­bung mög­lich, aber nur in sehr sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len recht­lich zuläs­sig. Der Arbeit­ge­ber muss dafür einen wich­ti­gen Grund nach­wei­sen, der so schwer­wie­gend ist, dass ihm die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar ist. Die Krank­schrei­bung allein reicht dafür nicht aus.

Mög­li­che Grün­de könn­ten sein: nach­weis­li­cher Betrug bei der Krank­mel­dung, Arbeit für einen ande­ren Arbeit­ge­ber wäh­rend der Krank­schrei­bung oder schwer­wie­gen­de Pflicht­ver­let­zun­gen, die noch vor der Krank­schrei­bung began­gen wur­den. Aller­dings muss jeder Fall indi­vi­du­ell geprüft wer­den.

Sie haben nur drei Wochen Zeit, um eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim zustän­di­gen Arbeits­ge­richt ein­zu­rei­chen. Die­se Frist beginnt mit dem Zugang des Kün­di­gungs­schrei­bens. Ver­pas­sen Sie die­se Frist, gilt die Kün­di­gung auto­ma­tisch als wirk­sam.

Nein, wäh­rend einer ärzt­lich attes­tier­ten Arbeits­un­fä­hig­keit müs­sen Sie nicht zur Arbeit erschei­nen. Ihr Arbeit­ge­ber darf Sie dazu auch nicht auf­for­dern. Aller­dings könn­te er Sie zu einem Per­so­nal­ge­spräch ein­la­den, sofern Ihr Gesund­heits­zu­stand dies zulässt.

Ja, der Arbeit­ge­ber darf Zwei­fel an einer Arbeits­un­fä­hig­keit äußern. Er kann auch die Kran­ken­kas­se auf­for­dern, eine Über­prü­fung durch den Medi­zi­ni­schen Dienst zu ver­an­las­sen. Eigen­mäch­tig darf er jedoch kei­ne Nach­for­schun­gen anstel­len.

Wenn Sie eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ein­rei­chen und die­se Erfolg hat, haben Sie Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung. Ihr Arbeit­ge­ber muss Ihnen dann das Gehalt nach­zah­len, wenn er Sie wäh­rend des Pro­zes­ses nicht beschäf­tigt hat. 

Ein gesetz­li­cher Anspruch auf Abfin­dung besteht nicht. Oft eini­gen sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer jedoch im Rah­men eines Ver­gleichs auf eine Abfin­dung. Die Höhe hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab, wie Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und Alter des Arbeit­neh­mers.

Wenn das Gericht die Kün­di­gung für unwirk­sam erklärt, besteht Ihr Arbeits­ver­hält­nis fort. Sie haben dann Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung und Nach­zah­lung des ent­gan­ge­nen Gehalts. Aller­dings kön­nen Sie und Ihr Arbeit­ge­ber auch eine ein­ver­nehm­li­che Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­ein­ba­ren.

Grund­sätz­lich soll­ten Sie wäh­rend einer Krank­schrei­bung kei­ne Tätig­kei­ten aus­üben, die Ihre Gene­sung beein­träch­ti­gen könn­ten. Ein Neben­job wäh­rend der Krank­schrei­bung kann als Beweis für Arbeits­fä­hig­keit gewer­tet wer­den und eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen. Im Zwei­fels­fall soll­ten Sie Ihren Arzt kon­sul­tie­ren.

Der bes­te Weg ist, umge­hend recht­li­chen Bei­stand zu suchen. Ein auf Arbeits­recht spe­zia­li­sier­ter Anwalt kann Ihre Situa­ti­on ein­schät­zen, Sie über Ihre Rech­te auf­klä­ren und die not­wen­di­gen recht­li­chen Schrit­te ein­lei­ten. Wich­tig ist, schnell zu han­deln, um die drei­wö­chi­ge Kla­ge­frist nicht zu ver­säu­men.

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Über den Autor

  • Dr. Dirk Brust

    Dr. Dirk Brust ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1994 und Fach­an­walt für Arbeits­recht und für Ver­kehrs­recht. Ein wei­te­rer Schwer­punkt sei­ner Tätig­keit ist das Ver­si­che­rungs­recht. Zum Anwalts­pro­fil