Mit der Freigabe einer Arztpraxis an einen insolventen Praxisinhaber kann letzterer wieder eigenverantwortlich und selbstständig seine Praxis – trotz bestehenden Insolvenzverfahrens – fortführen.

In vielen Fällen gibt es eine Vorausabtretung der Honorarforderungen des Arztes an seine Kreditgeber.
Diese Abtretung ist gemäß § 91 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens unwirksam.
Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 18.04.2013 (Az. IX ZR 165/12) – siehe Standpunkt vom 04.05.2015 –, dass nach einer Freigabe der Praxis diese Abtretung zu Gunsten des Kreditgebers wieder auflebe.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 06.06.2019 (Az. IX ZR 272/17) nunmehr geändert. Demnach können an dem aus der Insolvenzmasse freigegebenen Vermögen – und damit dem Praxisbetrieb – wegen der bis zur Verfahrensbeendigung maßgeblichen Sperre nach § 91 InsO keine Rechte von Gläubigern auf der Grundlage von vor Insolvenz erfolgten Verfügungen anerkannt werden. Nur dieses Verständnis werde dem Sinn und Zweck der Regelung der Freigabe (§ 35 Abs. 2 S. 1 InsO) gerecht, wonach einem Insolvenzschuldner durch die Freigabe noch vor Abschluss des Insolvenzverfahrens ein wirtschaftlicher Neustart zu eröffnen sei.

Das hätte man auch im Jahre 2013 bereits so sehen können. Nunmehr beurteilt der Bundesgerichtshof die Rechtslage seit diesem Urteil aus dem Juni 2019 auf diese Art und Weise zu Gunsten eines insolventen Praxisinhabers mit freigegebener Praxis.

Allerdings endet diese Sperrwirkung nach § 91 InsO mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder einer anderen Form der Verfahrensbeendigung. Denn ab diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück und dann erfasst eine Abtretung auch wieder die nach Verfahrensaufhebung begründeten Forderungen (z:B. ggü der KV).

Das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Juni 2019 bietet somit eine liquiditätswirksame „Verschnaufpause“ im Hinblick auf die Wirkungen der Vorausabtretungen, die vor Insolvenzeröffnung gegenüber Kreditgebern erfolgt sind.

Sollten Sie zu dieser Thematik Fragen haben, wenden Sie sich gerne an mich per E-Mail unter lange@daniel-hagelskamp.de oder über meine Mitarbeiterin Frau Schanz (Telefonnummer 0241 94621 138).

Carsten Lange
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mediator/Wirtschaftsmediator (DAA)
Coach

Über den Autor

  • Carsten Lange

    Carsten Lange ist zugelassener Rechtsanwalt seit 1996 und Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, zudem ist er ausgebildeter Wirtschaftsmediator und Coach. Zum Anwaltsprofil