Durch das ver­hee­ren­de Hoch­was­ser am 14./15.07.2021 in Berei­chen von Nord­rhein-West­fa­len und Rhein­land- Pfalz haben vie­le Men­schen buch­stäb­lich alles ver­lo­ren. Gut, wenn eine Gebäu­de- und auch Haus­rats­ver­si­che­rung mit Ein­schluss von Ele­men­tar­schä­den durch Hoch­was­ser besteht.

Was tun jedoch, wenn die­se Ele­men­tar­scha­dens­ver­si­che­rung nicht abge­schlos­sen wur­de?

 

Der Bund und die betrof­fe­nen Län­der haben Sofort­hil­fen beschlos­sen:

In NRW kön­nen Pri­vat­haus­hal­te bei der eige­nen Gemein­de zunächst bis zum 31.08.2021 eine Sofort­hil­fe i.H.v. 1500,00 € bean­tra­gen. Ob die Frist zur Bean­tra­gung der Leis­tung ver­län­gert wird, ist uns nicht bekannt. Die der Leis­tung zugrun­de lie­gen­de Richt­li­nie tritt aller­dings erst am 31.12.2021 außer Kraft.

Jede wei­te­re Per­son, die im glei­chen Haus­halt wohnt, kann über die 1500,00 € für den »Haus­halts­vor­stand« hin­aus wei­te­re 500,00 € erhal­ten. Der Betrag ist für eine Fami­lie auf ins­ge­samt 3500,00 € begrenzt. Das Antrags­for­mu­lar kann unter: »https://www.land.nrw/de/soforthilfe« als PDF auf­ge­ru­fen wer­den. Sofern Ihnen wegen Hoch­was­ser­schä­den ein Aus­dru­cken des For­mu­lars nicht mög­lich ist, kön­nen Sie uns kon­tak­tie­ren. Wir sind gern behilf­lich.

Antrags­be­rech­tigt sind Men­schen, die in einer der betrof­fe­nen Regio­nen in den Regie­rungs­be­zir­ken Arns­berg, Düs­sel­dorf oder Köln leben und durch die Unwet­ter­ka­ta­stro­phe betrof­fen sind.

Unglück­li­cher­wei­se gel­ten die­se letzt­lich unbü­ro­kra­tisch aus­ge­zahl­ten Gel­der nicht als Sozi­al­leis­tung. Dies führt dazu, dass bei den Men­schen, die bereits vor der Unwet­ter­ka­ta­stro­phe oder im Zuge der Unwet­ter­ka­ta­stro­phe eine Kon­to­pfän­dung hin­neh­men muss­ten, bei einer Über­wei­sung des Betra­ges auf das Kon­to an die­se Hilfs­gel­der nicht her­an­kom­men. Die Zah­lung unter­liegt der Pfän­dung. Sofern Sie von einer Kon­to­pfän­dung betrof­fen sind, soll­ten Sie also bei der Bean­tra­gung und Aus­zah­lung der Hil­fe­leis­tung dar­auf ach­ten, dass die Aus­zah­lung in bar erfolgt.

Für Gewer­be­trei­ben­de, Frei­be­ruf­ler, Land- und Forst­wir­te wird eben­falls eine sofor­ti­ge Höchst­leis­tung ange­bo­ten. Auch hier­für gibt es ein For­mu­lar, das unter oben genann­ter Inter­net­adres­se auf­ge­ru­fen wer­den kann. Eine Leis­tung in Höhe von 5000,00 € pro Betriebs­stät­te kann bean­tragt wer­den. Auch die­se Leis­tung ist nicht rück­zahl­bar.

Es besteht die Beson­der­heit, dass eine vor dem 14.07.2021 bereits ange­mel­de­te Insol­venz die­se Sofort­hil­fe aus­schließt, wenn nicht der Insolvenzverwalter/die Insol­venz­ver­wal­te­rin eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se abgibt. In die­sem Fall muss also der zustän­di­ge Insolvenzverwalter/die zustän­di­ge Insol­venz­ver­wal­te­rin mit der Bean­tra­gung der Leis­tun­gen bestä­ti­gen, dass das betrof­fe­ne Gewer­be pro­gnos­tisch nach Abschluss des Insol­venz­ver­fah­rens fort­ge­führt wer­den kann.

Eine Anrech­nung die­ser Sofort­hil­fe auf ande­re öffent­li­che Bei­hil­fen erfolgt nicht. Aller­dings ist die Sofort­hil­fe bei spä­te­rer Antrag­stel­lung für ande­re öffent­li­che Hil­fen anzu­ge­ben, da geprüft wer­den soll, ob eine Über­kom­pen­sa­ti­on ein­tritt, was bei­spiels­wei­se bei Betrie­ben mit glück­li­cher­wei­se über­schau­ba­ren Schä­den gesche­hen könn­te.

 

In steu­er­li­cher Hin­sicht sind die Leis­tun­gen der Sofort­hil­fe nach den all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Rege­lun­gen im Rah­men der Gewinn­ermitt­lung zu berück­sich­ti­gen.

In wel­cher Form Hil­fe beim Auf­bau zer­stör­ter Häu­ser erfolgt, steht noch nicht fest. Es wird ein Hilfs­fonds gege­ben, der dann ent­spre­chen­de Gel­der bereit­stellt. Die Ent­schei­dung jun­gen über die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung erfolgt durch Bun­des­tag und Bun­des­rat vor­aus­sicht­lich im Sep­tem­ber.

Neben die­sen staat­li­chen Sofort­hil­fen sind erheb­li­che Spen­den­gel­der ein­ge­sam­melt wor­den. Betrof­fe­ne soll­ten Hil­fe­leis­tun­gen bei den Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen erbit­ten. Die christ­li­chen Hilfs­wer­ke Dia­ko­nie und Cari­tas kön­nen eben­falls mit einer Sofort­hil­fe von bis zu 1500,00 € pro Haus­halt hel­fen.

 

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