Anfang Okto­ber 2017 hat­te ich in einem Stand­punkt über das Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 28.09.2016 berich­tet, mit wel­chem das Bun­deso­zi­al­ge­richt klar­ge­stellt hat, dass die Stel­le eines Fach­arz­tes für Chir­ur­gie in einem Medi­zi­ni­schen Ver­or­gungs­zen­trum (MVZ) nicht mit einem Fach­arzt für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie nach­be­setzt wer­den kann, ohne zugleich eine Beschrän­kung auf rein unfall­chir­ur­gi­sche Tätig­kei­ten anzu­ord­nen.

Es war also nicht ohne wei­te­res mög­lich, eine bis­lang von einem Chir­ur­gen besetz­te Stel­le durch einen Fach­arzt für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie nach­zu­be­set­zen.

Am 20.09.2018 fass­te nun der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) einen Beschluss zur Ände­rung der Bedarfs­pla­nungs­richt­li­nie. Die Fach­arzt­grup­pen der Chir­ur­gen und Ortho­pä­den wer­den zusam­men­ge­legt!

Künf­tig wer­den Chir­ur­gen und Ortho­pä­den eine gemein­sa­me Arzt­grup­pe im Rah­men der Bedarfs­pla­nung bil­den. Die­ser Arzt­grup­pe gehö­ren die Fach­ärz­te für Chir­ur­gie, Fach­ärz­te für All­ge­mei­ne Chir­ur­gie, die Fach­ärz­te für Kin­der­chir­ur­gie, die Fach­ärz­te für Plas­ti­sche Chir­ur­gie, die Fach­ärz­te für Plas­ti­sche und Ästhe­ti­sche Chir­ur­gie, die Fach­ärz­te für Gefäß­chir­ur­gie, die Fach­ärz­te für Vis­ceral­chir­ur­gie, die Fach­ärz­te für Ortho­pä­die sowie die Fach­ärz­te für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie an.

Die­ser Beschluss zur Ände­rung der Bedarfs­pla­nung knüpft an die Reform der Wei­ter­bil­dungs­ord­nung aus dem Jahr 2003 an, wo die bis dahin getrenn­ten Gebie­te der Ortho­pä­die und Chir­ur­gie zusam­men­ge­fasst wur­den. Bekannt­lich wur­de dort der bis­he­ri­ge Fach­arzt für Ortho­pä­die und der bis­he­ri­ge Fach­arzt für Chir­ur­gie mit Schwer­punkt Unfall­chir­ur­gie im Fach­arzt für Ortho­pä­die und Unfall­chir­ur­gie zusam­men­ge­fasst. Eine Anpas­sung der Bedarfs­pla­nung jedoch unter­blieb zunächst.

Auf­grund zuneh­men­der Schwie­rig­kei­ten bei der Nach­be­set­zung von Fach­ärz­ten für Chir­ur­gie und nicht zuletzt auch auf­grund der Hin­wei­se des Bun­des­so­zi­al­ge­rich­tes in der Ent­schei­dung vom 28.09.2016 sah sich der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss nun zur Ände­rung der Bedarfs­pla­nung ver­an­lasst.

Die Ortho­pä­den wer­den künf­tig gemein­sam mit den Chir­ur­gen in einer gemein­sa­men Arzt­grup­pe zusam­men­ge­fasst. Mit die­ser Ände­rung geht eine Anpas­sung der Ver­hält­nis­zah­len ein­her, wobei sich der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss wei­ter­hin an dem bis­he­ri­gen Vor­ge­hen ori­en­tiert und hier­für das Ver­hält­nis der Ein­woh­ner zu der Zahl der nie­der­ge­las­se­nen Ortho­pä­den und Chir­ur­gen her­an­zieht.

Damit hat aber die Zusam­men­fas­sung der Ortho­pä­den und Chir­ur­gen in einer Arzt­grup­pe nicht nur Aus­wir­kun­gen auf die mög­li­che Nach­be­set­zung von Stel­len, die bis­lang von Fach­ärz­ten für Chir­ur­gie besetzt sind. Viel­mehr sind je nach regio­na­ler Kon­stel­la­ti­on Ände­run­gen bei den Ver­sor­gungs­gra­den der Chir­ur­gen und Ortho­pä­den zu erwar­ten. Es kann damit in bestimm­ten regio­na­len Kon­stel­la­tio­nen zur Fest­stel­lung von Über­ver­sor­gung oder auch zu einer par­ti­el­len Ent­sper­rung von Pla­nungs­be­rei­chen im Rah­men der Bedarfs­pla­nung kom­men.

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss sieht in sei­nem Beschluss vor, dass die Zusam­men­fas­sung der Ortho­pä­den und Chir­ur­gen in einer gemein­sa­men Arzt­grup­pe 4 Jah­re nach Inkraft­tre­ten der Beschluss­fas­sung noch­mals auf den Prüf­stand kom­men soll. Soll­ten hier­bei Ver­wer­fun­gen inner­halb der Arzt­grup­pe deut­lich wer­den, wird der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss sich dafür ein­set­zen, eine dif­fe­ren­zier­te Steue­rungs­mög­lich­keit gesetz­lich zu regeln.

Die Bun­des­ärz­te­kam­mer hat im Rah­men einer Stel­lung­nah­me gegen­über dem Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss die Anpas­sung der Bedarfs­pla­nungs­richt­li­nie begrüßt.

Der Beschluss mit den Ände­run­gen der Bedarfs­pla­nungs­richt­li­nie soll am Tag nach der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft tre­ten. Eine vor­sich­ti­ge Pro­gno­se ist, dass frü­hes­tens zum 2. Quar­tal 2019 mit einer ent­spre­chen­den Umset­zung gerech­net wer­den kann.

Tho­mas Oede­ko­ven
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Medi­zin­recht

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