Ein­kau­fen im Drei­län­der­eck

Shop­ping in Maas­tricht, Eupen oder Lüt­tich ist für vie­le Aache­ner eine will­kom­me­ne Abwechs­lung und Berei­che­rung ihres All­tags. Wie aber sieht es bei einer Rekla­ma­ti­on mit dem anwend­ba­ren Recht und der Durch­set­zung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen aus?

Die Fra­ge des anwend­ba­ren Rechts ist in der Rom-I-Ver­ord­nung gere­gelt. Grund­sätz­lich ist das Recht des Lan­des, in dem der Ver­käu­fer sei­nen Sitz hat, anwend­bar. Bei dem Ein­kauf im Nach­bar­land wäre daher zunächst das bel­gi­sche oder nie­der­län­di­sche Recht ein­schlä­gig.

Ande­res gilt bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten. Ver­brau­cher­ge­schäf­te im Sin­ne der Ver­ord­nung sind aber nicht bereits alle Geschäf­te zwi­schen einem Unter­neh­mer und einem Ver­brau­cher. Nach der Rom-I-VO muss der Unter­neh­mer sei­ne Tätig­keit auf den Wohn­sitz­staat des Ver­brau­chers aus­ge­rich­tet haben, z.B. indem er Anzei­gen in Aache­ner Zei­tun­gen schal­tet.

In die­sem Fall ist deut­sches Recht anwend­bar, es sei denn, die Par­tei­en ver­ein­ba­ren die Anwend­bar­keit des aus­län­di­schen Rechts. Dies sehen Ver­käu­fer-AGB häu­fig vor. Die wesent­li­chen ver­brau­cher­schüt­zen­den Bestim­mun­gen sind aber auch in Bel­gi­en und den Nie­der­lan­den gül­tig. Im Übri­gen gilt das Güns­tig­keits­prin­zip: Die Rechts­wahl darf die Posi­ti­on des Ver­brau­chers nicht zu sei­nem Nach­teil abän­dern. Im Zwei­fel gilt dann deut­sches Recht, wenn dies für den Ver­brau­cher vor­teil­haf­ter wäre.

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten im Übri­gen nur dann, wenn sie dem Ver­brau­cher vor oder bei Abschluss des Ver­tra­ges mit­ge­teilt wur­den. Die Über­mitt­lung erst per Lie­fer­schein oder Rech­nung reicht nicht. Auch müs­sen sie in der Spra­che der Ver­trags­ver­hand­lun­gen ver­fasst sein. Denn der Ver­brau­cher muss sie ver­ste­hen kön­nen.

Hin­sicht­lich des Gerichts­stands gilt gemäß der Brüs­sel-I-VO, dass ent­we­der die Gerich­te am Sitz des Ver­käu­fers zustän­dig sind oder alter­na­tiv die Gerich­te am Lie­fer­ort. Bei Lie­fe­rung frei Haus wäre daher z.B. ein Gerichts­stand zum Wohn­sitz des Ver­brau­chers gege­ben.

Liegt der Lie­fer­ort im Aus­land, wie dies bei Abho­lung vor Ort der Fall ist, hilft die Defi­ni­ti­on des Ver­brau­cher­ver­tra­ges nach der Brüs­sel-I-VO, wobei hier zusätz­lich der Kauf beweg­li­cher Sachen auf Teil­zah­lung als Ver­brau­cher­ge­schäft behan­delt wird. Dann kann der Ver­brau­cher das aus­län­di­sche Unter­neh­men an sei­nem Hei­mat­ge­richt in Anspruch neh­men. Eine abwei­chen­de Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung wäre unzu­läs­sig.


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