Aus­gangs­la­ge einer Anfech­tung

Eine insol­venz­recht­li­che Anfech­tung, erklärt durch einen Insol­venz­ver­wal­ter, bedeu­tet für den­je­ni­gen, der in Anspruch genom­men wird, dass das zurück­ver­langt wird, was der Insol­venz­schuld­ner einem gege­ben hat. Zumeist ist dies eine Zah­lung auf eine berech­tig­te For­de­rung und damit eine Zah­lung des (spä­ter) insol­ven­ten Unter­neh­mens.

Es gibt ver­schie­de­ne recht­li­che Grund­la­gen für einen Insol­venz­ver­wal­ter, eine Anfech­tung gel­tend zu machen. Die für die Anfech­tungs­geg­ner zeit­lich am wei­tes­ten zurück gehen­de ist die der vor­sätz­li­chen Benach­tei­li­gung in § 133 InsO. Danach kann eine Rück­for­de­rung für Rechts­hand­lun­gen (zum Bei­spiel Zah­lun­gen) des Insol­venz­schuld­ners erfol­gen, die sich in den letz­ten vier Jah­ren vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ereig­net haben.

Der Zeit­raum, in dem die­se poten­ti­el­le Anfech­tungs­ge­fahr besteht, ist also nicht kurz.

 

Drei Urtei­le des Bun­des­ge­richts­ho­fes

Soweit die Aus­gangs­la­ge. Um das Ergeb­nis, benannt in der Über­schrift, vor­weg­zu­neh­men: Es gibt aus den letz­ten zwölf Mona­ten drei Urtei­le des Bun­des­ge­richts­ho­fes, die jeweils Argu­men­te auf­zei­gen, die gegen eine Inan­spruch­nah­me aus einer Vor­satz­an­fech­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Die­ser Umstand ist der Anlass für die­se Dar­stel­lung.

Um die Gegen­ar­gu­men­te zu ver­ste­hen, ist es wie­der­um wich­tig zu ver­ste­hen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Vor­satz­an­fech­tung, also eine Rück­for­de­rung des Insol­venz­ver­wal­ters nach § 133 InsO, bestehen kann.

Kurz zusam­men­ge­fasst ist das Herz­stück der Argu­men­ta­ti­on des Insol­venz­ver­wal­ters bei einer Rück­for­de­rung aus Vor­satz­an­fech­tung fol­gen­de Argu­men­ta­ti­on:

  • In den letz­ten vier Jah­ren haben Sie als Anfech­tungs­geg­ner Zah­lun­gen vom spä­ter insol­ven­ten Unter­neh­men erhal­ten.
  • Zu die­sem Zeit­punkt, zu dem die­se Zah­lun­gen erfolg­ten, kann­te Ihr Ver­trags­part­ner sei­ne zu die­sem Zeit­punkt bereits bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit und wuss­te, dass er auch zukünf­tig sei­ne Gläu­bi­ger nicht voll­stän­dig wird befrie­di­gen kön­nen.
  • Von die­ser Kennt­nis des soge­nann­ten Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­vor­sat­zes Ihres Ver­trags­part­ners hat­ten Sie als jet­zi­ger Anfech­tungs­geg­ner damals eben­falls Kennt­nis und wuss­ten, dass Ihr Ver­trags­part­ner (jet­zi­ger Insol­venz­schuld­ner) sei­ne übri­gen Gläu­bi­ger auch künf­tig nicht wird befrie­di­gen kön­nen.

Bei die­sen bei­den letzt­ge­nann­ten Aspek­ten han­delt es sich um soge­nann­te sub­jek­ti­ve Tat­be­stands­merk­ma­le und damit Aspek­te, die nur dadurch beweis­bar sind, dass der Insol­venz­ver­wal­ter und das Gericht auf äuße­re Gege­ben­hei­ten und damit Indi­zi­en abstel­len, auf­grund derer die­se soge­nann­ten inne­ren Tat­sa­chen anzu­neh­men sind.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in drei Urtei­len Aspek­te benannt, auf­grund derer die­se Vor­satz­an­fech­tung nicht vor­lie­gen kann:

1. Argu­ment: Ein­ge­schränk­ter Erkennt­nis­ho­ri­zont des Anfech­tungs­geg­ners

Als Anfech­tungs­geg­ner muss ich die dama­li­ge Zah­lungs­un­fä­hig­keit mei­nes Ver­trags­part­ners gekannt haben und damit die Umstän­de, die dar­auf hin­wei­sen.

Zu die­sem not­wen­di­gen Tat­be­stands­merk­mal für eine erfolg­rei­che Anfech­tung hat der Bun­des­ge­richts­hof in einem Urteil vom 06.05.2021 (Az. IX ZR 72/20) fol­gen­des aus­ge­führt:

„Rich­ti­ger­wei­se hän­gen Stär­ke und Dau­er der Ver­mu­tung davon ab, in wel­chem Aus­maß die Zah­lungs­un­fä­hig­keit zuta­ge getre­ten ist. Dies gilt ins­be­son­de­re für den Erkennt­nis­ho­ri­zont des Anfech­tungs­geg­ners. Sein Wis­sen um die Liqui­di­tät des Schuld­ners bleibt in den meis­ten Fäl­len hin­ter den Erkennt­nis­sen des Schuld­ners zurück. Des­sen Kri­se kann tat­säch­lich schon weit fort­ge­schrit­ten sein, sich dem Anfech­tungs­geg­ner jedoch nur ein­ge­schränkt offen­ba­ren. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn sich das Wis­sen des Anfech­tungs­geg­ners auf das Zah­lungs­ver­hal­ten des Schuld­ners ihm gegen­über beschränkt.“

Das Argu­ment für den Anfech­tungs­geg­ner kann dem­zu­fol­ge sein ein­ge­schränk­ter Blick auf die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on des Insol­venz­schuld­ners sein. Von ihm ist zu benen­nen, was er denn vom Zah­lungs­ver­hal­ten sei­nes Ver­trags­part­ners wuss­te und das kann wenig sein.

Hier­in liegt ein mög­li­ches Argu­ment, einem Anfech­tungs­an­spruch ent­ge­gen­zu­tre­ten.

2. Argu­ment: Feh­len­de Kennt­nis des Schuld­ners von sei­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Der Auto­ma­tis­mus „aus heu­ti­ger Sicht gab es damals beim Schuld­ner fäl­li­ge Ver­bind­lich­kei­ten und die­se wur­den von ihm nicht begli­chen und auf­grund des­sen kann­te der Schuld­ner sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit“ greift nicht immer. Eine Situa­ti­on, die dies beschreibt, benennt der Bun­des­ge­richts­hof in einem Urteil vom 24.02.2022 (Az. IX ZR 52/20) in fol­gen­dem Leit­satz:

 „Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit stellt nur dann ein Indiz für den Benach­tei­li­gungs­vor­satz dar, wenn der Schuld­ner sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit erkannt hat.“

 

In dem betref­fen­den Fall hing die Fra­ge, ab wann der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig war, von der recht­li­chen Bewer­tung ab, ab wann Wan­del­dar­le­hen von ihm zurück­zu­zah­len und fäl­lig waren. Dies war eine, wie der BGH in sei­nem vor­ge­nann­ten Urteil (Rz. 26) aus­führt, schwie­ri­ge und höchst­rich­ter­lich nicht geklär­te Rechts­fra­ge und die­se Rück­for­de­rung war zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en strei­tig. Der Schuld­ner selbst ver­nein­te die Fäl­lig­keit der Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung hier­aus zu dem betref­fen­den Zeit­punkt. Dies steht nach Ansicht des Bun­des­ge­richts­ho­fes der Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ent­ge­gen. Infol­ge­des­sen ist ein Anfech­tungs­an­spruch nach § 133 InsO zu ver­nei­nen.

Der Anwen­dungs­raum für eine der­ar­ti­ge feh­len­de Kennt­nis von der Durch­setz­bar­keit oder Fäl­lig­keit einer Zah­lungs­ver­pflich­tung ist klein. Hilf­reich kann die­se Argu­men­ta­ti­on in Situa­tio­nen sein, in denen die zu beur­tei­len­de Rechts­la­ge schwie­rig und höchst­rich­ter­lich unge­klärt ist.

3. Argu­ment: Ein­schrän­kung der gesetz­li­chen Ver­mu­tung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Wie ein­gangs dar­ge­stellt, han­delt es sich bei den Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen der Kennt­nis, die für eine Vor­satz­an­fech­tung vor­lie­gen müs­sen, um soge­nann­te inne­re Tat­sa­chen. Man kann nie­man­dem in den Kopf gucken. Inso­fern ist der Insol­venz­ver­wal­ter bei der Dar­le­gung, dass die not­wen­di­gen Kennt­nis­se auch bestan­den, auf Indi­zi­en ange­wie­sen.

Hilf­reich für ihn ist dabei auch eine gesetz­li­che Ver­mu­tung. Die­se fin­det sich in § 17 Abs. 2 S. 2 InsO mit fol­gen­dem Inhalt: „Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist in der Regel anzu­neh­men, wenn der Schuld­ner sei­ne Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.“

Die Argu­men­ta­ti­on des Insol­venz­ver­wal­ters lau­tet dazu: Es liegt der Fall der Zah­lungs­ein­stel­lung vor und damit eine wider­leg­li­che Ver­mu­tung für die ein­ge­tre­te­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Die­se Zah­lungs­ein­stel­lung (mit der Fol­ge der gesetz­li­chen Ver­mu­tung) wird zum Bei­spiel ange­nom­men, wenn der Schuld­ner außer­stan­de ist, Ver­bind­lich­kei­ten zu beglei­chen, die für ihn von Rele­vanz sind. Dies kön­nen Ansprü­che von Lie­fe­ran­ten oder Miet­zins­for­de­run­gen sein.  Die­se Zah­lungs­ein­stel­lung muss dann wie­der­um für die Gläu­bi­ger erkenn­bar sein.

In Insol­venz­ver­fah­ren, in denen bereits län­ge­re Zeit vor dem Insol­venz­an­trag Zah­lun­gen nicht mehr erfolg­ten, besteht ein erhöh­tes Anfech­tungs­ri­si­ko, da mit der hier­auf basie­ren­den  gesetz­li­chen Ver­mu­tung die Zah­lungs­un­fä­hig­keit ange­nom­men wer­den kann.

Die­se Tor­öff­nung zur gesetz­li­chen Ver­mu­tung hat der Bun­des­ge­richts­hof in einem Urteil vom 10.02.2022 (Az. IX ZR 148/19) zuguns­ten der Anfech­tungs­geg­ner etwas ver­klei­nert. Der betref­fen­de Leit­satz lau­tet wie folgt:

„Wird die Ver­bind­lich­keit, wel­che die Annah­me einer Zah­lungs­ein­stel­lung des Schuld­ners trägt, erfüllt oder gestun­det und will der Ver­wal­ter die Ver­mu­tung der Fort­dau­er der Zah­lungs­ein­stel­lung für sich in Anspruch neh­men, kann er unter dem Gesichts­punkt der sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last gehal­ten sein, zum Zah­lungs­ver­hal­ten des Schuld­ners im Übri­gen, ins­be­son­de­re zu wei­te­ren nicht bedien­ten Ver­bind­lich­kei­ten des Schuld­ners, vor­zu­tra­gen.“

 

Was hat der Bun­des­ge­richts­hof mit die­sem Satz gemeint? Ver­deut­licht wird dies durch den Sach­ver­halt, der zu ent­schei­den war: Der Insol­venz­ver­wal­ter als Klä­ger for­der­te von der Beklag­ten, einer Spe­di­ti­on, Zah­lun­gen zurück, die sie vom insol­ven­ten Unter­neh­men (ihrem Auf­trag­ge­ber) im Zeit­raum April 2014 bis Sep­tem­ber 2015 für Trans­port­leis­tun­gen erhal­ten hat­te.

Der Insol­venz­ver­wal­ter begrün­de­te sei­nen Anfech­tungs­an­spruch nach § 133 InsO mit der Ver­mu­tung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Er behaup­te­te, dass die Schuld­ne­rin spä­tes­tens seit Mit­te 2013 nicht mehr der Lage gewe­sen sei, ihren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men und begrün­de­te dies damit, dass es bereits Anfang 2013 von einer Kran­ken­ver­si­che­rung und dem Finanz­amt Anträ­ge auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin gege­ben habe. Zur Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens kam es damals nicht, da die For­de­run­gen von der Schuld­ne­rin begli­chen wor­den waren.

Auf die­se dama­li­ge Situa­ti­on und damit eine anzu­neh­men­de Zah­lungs­ein­stel­lung Anfang 2013 war nach Ansicht des Insol­venz­ver­wal­ters die Ver­mu­tung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu stüt­zen: dies wären erheb­li­che „Lang­zeit­fol­gen“ zu las­ten der beklag­ten Spe­di­ti­on, die ihr Geld ab April 2014 erhielt.

Wenn die­se gesetz­li­che Ver­mu­tung greift, kann sich ein Anfech­tungs­geg­ner aus deren Fän­gen nur sehr schwer befrei­en, denn der Bun­des­ge­richts­hof hat in die­sem Zusam­men­hang zulas­ten der Anfech­tungs­geg­ner fol­gen­des ent­schie­den:

  • Eine ein­mal ein­ge­tre­te­ne Zah­lungs­ein­stel­lung (hier vom Insol­venz­ver­wal­ter behaup­tet für Anfang 2013) wirkt fort, bis der Schuld­ner sei­ne Zah­lun­gen im All­ge­mei­nen wie­der auf­ge­nom­men hat;
  • und die­sen Umstand der all­ge­mei­nen Wie­der­auf­nah­me der Zah­lun­gen hat der Anfech­tungs­geg­ner dar­zu­le­gen und zu bewei­sen.

Wie soll ein Spe­di­teur, der Zah­lun­gen in den Jah­ren 2014 und 2015 erhielt, gegen­über dem Insol­venz­ver­wal­ter und dem erken­nen­den Gericht dar­le­gen, dass sein dama­li­ger Ver­trags­part­ner nach Mit­te 2013 sei­ne Zah­lun­gen ins­ge­samt wie­der auf­ge­nom­men hat? Hier­zu hat der Spe­di­teur kei­ne Kennt­nis, denn er kennt nur die Zah­lun­gen, die er erhal­ten hat und nicht das übri­ge Zah­lungs­ver­hal­ten sei­nes (spä­ter insol­ven­ten) Auf­trag­ge­bers.

An die­ser Stel­le kommt der vom Bun­des­ge­richts­hof mit Urteil vom 06.05.2021 erwähn­te ein­ge­schränk­te Erkennt­nis­ho­ri­zont des Anfech­tungs­geg­ners ins Spiel (das vor­be­nann­te 1. Argu­ment).

Auf­grund des­sen ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof in sei­nem   Urteil vom 10.02.2022 fol­gen­des:

  • Hat es eine Situa­ti­on gege­ben, die eine Wie­der­auf­nah­me der Zah­lun­gen als mög­lich erschei­nen lässt (Anmer­kung: Im vor­lie­gen­den Fall die erfolg­te Bezah­lung von Kran­ken­ver­si­che­rung und Finanz­amt im Jah­re 2013);
  • und hat der Anfech­tungs­geg­ner (hier Spe­di­teur) weder nähe­re Kennt­nis­se über die wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des insol­ven­ten Unter­neh­mens (sei­nes dama­li­gen Auf­trag­ge­bers), noch die Mög­lich­keit zur wei­te­ren Sach­auf­klä­rung;
  • wäh­rend der Insol­venz­ver­wal­ter die wesent­li­chen Tat­sa­chen kennt und es ihm unschwer mög­lich und zumut­bar ist, hier­zu nähe­re Anga­ben zu machen;
  • kann sich der Insol­venz­ver­wal­ter nicht auf die gesetz­li­che Ver­mu­tung nach § 17 Abs. 2 InsO zurück­zie­hen, son­dern ist er (im Zuge der soge­nann­ten sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last) ver­pflich­tet, zum Zah­lungs­ver­hal­ten des Schuld­ners und der nicht bedien­ten Ver­bind­lich­kei­ten vor­zu­tra­gen.

Was bedeu­tet dies in der Pra­xis für Anfech­tungs­geg­ner?

Nicht gezahl­te Ver­bind­lich­kei­ten des Insol­venz­schuld­ners kön­nen eine Grund­la­ge für die Annah­me der gesetz­li­chen Ver­mu­tung für eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit sein. Wenn die­se gesetz­li­che Ver­mu­tung vor­liegt, sind die Ver­mu­tungs­wir­kun­gen vom Anfech­tungs­geg­ner nur schwer zu wider­le­gen.

Infol­ge­des­sen muss das Haupt­au­gen­merk dar­auf gerich­tet sein, die Grund­la­ge, auf­grund derer die­se Ver­mu­tung ange­nom­men wer­den kann, zu erschüt­tern und damit zu ver­mei­den, dass es die­se Ver­mu­tungs­wir­kung über­haupt geben kann.

Das Argu­ment hier­zu kann sein, dass es zu dem dama­li­gen Zeit­punkt, auf den der Insol­venz­ver­wal­ter als Grund­la­ge für die Ver­mu­tung abstellt, Zah­lun­gen des insol­ven­ten Unter­neh­mens gege­ben hat. Dies führt dann zu der Fol­ge, dass der Insol­venz­ver­wal­ter sich ergän­zend zum Zah­lungs­ver­hal­ten des schuld­ne­ri­schen Unter­neh­mens äußern muss. Dies wie­der­um kann dann zu neu­en Anhalts­punk­ten für Ein­wen­dun­gen gegen die gesetz­li­che Ver­mu­tung und die Anfech­tung füh­ren.

Ins­ge­samt bleibt die Vor­satz­an­fech­tung ein Risi­ko­feld für Ver­trags­part­ner eines spä­ter insol­ven­ten Unter­neh­mens. Argu­men­te, einer Anfech­tungs­er­klä­rung eines Insol­venz­ver­wal­ters ent­ge­gen­zu­tre­ten, gibt es. Der Bun­des­ge­richts­hof hat Aspek­te hier­zu in drei Urtei­len aus den letz­ten 12 Mona­ten benannt.

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Über den Autor

  • Carsten Lange

    Cars­ten Lan­ge ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1996 und Fach­an­walt für Insol­venz­recht und für Steu­er­recht, zudem ist er aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor und Coach. Zum Anwalts­pro­fil