Die Fra­ge, was mit einem Social-Media-Account nach dem Tod des Inha­bers geschieht, betrifft immer mehr Men­schen. Insta­gram, aber auch ande­re Platt­for­men wie Face­book oder X, sind inzwi­schen fes­ter Bestand­teil des Nach­las­ses gewor­den. Gera­de bei Accounts mit hoher Reich­wei­te oder beson­de­rem ideel­len Wert stel­len sich vie­le Erben und Erb­las­ser die Fra­ge: Wer darf nach dem Tod eines Nut­zers auf des­sen Kon­to zugrei­fen und es wei­ter­füh­ren?

Recht­li­cher Hin­ter­grund: Gesamt­rechts­nach­fol­ge und digi­ta­ler Nach­lass

Im deut­schen Erbrecht gilt der Grund­satz der soge­nann­ten Uni­ver­sal­suk­zes­si­on (§ 1922 BGB): Der gesam­te Nach­lass und dazu gehö­ren grund­sätz­lich auch digi­ta­le Kon­ten, geht auf die Erben über. Das bedeu­tet: Der Nut­zungs­ver­trag zwi­schen dem Erb­las­ser und der Platt­form wird auf die Erben über­tra­gen. Die Erben ste­hen damit recht­lich „in den Schu­hen“ des Ver­stor­be­nen und über­neh­men des­sen Rech­te und Pflich­ten im Zusam­men­hang mit dem Kon­to.

Lese­recht oder auch akti­ve Nut­zung? Die jüngs­te Recht­spre­chung sorgt für Klar­heit

Bis­lang war oft unklar, ob Erben ledig­lich die bestehen­den Inhal­te eines Accounts ein­se­hen (Lese­recht) oder das Pro­fil auch aktiv wei­ter nut­zen dür­fen. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Olden­burg hat nun ent­schie­den (13 U 116/23, Urt. v. 30.12.2024): Die Erben haben – sofern kei­ne beson­de­ren Aus­schluss­grün­de bestehen – nicht nur ein Ein­sichts­recht, son­dern kön­nen den Insta­gram-Account auch aktiv nut­zen und bei­spiels­wei­se neue Bei­trä­ge pos­ten oder Nach­rich­ten ver­schi­cken.

Aus­schlag­ge­bend für die­se Ent­schei­dung war, dass die Ver­pflich­tun­gen aus dem Nut­zungs­ver­trag nicht sog. höchst­per­sön­li­cher Natur sind, wie etwa bei einem Behand­lungs­ver­trag mit einem Arzt. Die Dienst­leis­tung der Platt­form­be­trei­ber besteht viel­mehr in der rein tech­ni­schen Bereit­stel­lung der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­form. Die­ser Ser­vice kann unver­än­dert auch gegen­über den Erben erbracht wer­den.

Was spricht gegen die akti­ve Nut­zung durch Erben?

Platt­form­be­trei­ber beru­fen sich häu­fig auf den soge­nann­ten „Gedenk­zu­stand“, mit dem Kon­ten nach Todes­mel­dung ein­ge­fro­ren und eine akti­ve Nut­zung unter­bun­den wird. Das OLG Olden­burg sieht hier jedoch kei­ne aus­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge für einen völ­li­gen Nut­zungs­aus­schluss. Nach Auf­fas­sung des Gerichts ent­hal­ten die Ver­trags­be­din­gun­gen der Anbie­ter in der Regel kei­ne wirk­sa­me Beschrän­kung der Ver­erb­lich­keit. Soweit ent­spre­chen­de Rege­lun­gen bestehen, sei­en die­se recht­lich meist unwirk­sam, da sie die Erben unzu­läs­sig benach­tei­li­gen.

Weder Daten­schutz­recht oder das Fern­mel­de­ge­heim­nis noch das post­mor­ta­le Per­sön­lich­keits­recht des Erb­las­sers oder der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­part­ner ste­hen dem Zugriffs- und Nut­zungs­recht der Erben nach Auf­fas­sung des OLG Olden­burg grund­sätz­lich ent­ge­gen. Auch even­tu­el­le Inter­es­sen Drit­ter sei­en regel­mä­ßig nach­ran­gig gegen­über den Rech­ten der Erben als Rechts­nach­fol­ger des Erb­las­sers.

Abgren­zung zu ande­ren Ver­trags­ver­hält­nis­sen

Das Gericht hat aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass der Fall nicht mit der Nut­zung eines Bank­kon­tos (Giro­ver­trag) ver­gleich­bar ist. Anders als bei einem Bank­kon­to ist für die Nut­zung eines Social-Media-Accounts kei­ne beson­de­re per­sön­li­che Ver­trau­ens­be­zie­hung zwi­schen dem Anbie­ter und dem Kon­to­in­ha­ber erfor­der­lich. Im Gegen­teil: Social-Media-Pro­fi­le kön­nen für die Erben sogar erheb­li­chen ideel­len oder wirt­schaft­li­chen Wert haben, etwa durch die bestehen­de Fol­lower-Com­mu­ni­ty.

Pra­xis­tipp: Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten und Vor­sor­ge

Wer nicht möch­te, dass nach sei­nem Tod der eige­ne Social-Media-Auf­tritt aktiv wei­ter­ge­führt wird, soll­te dies ein­deu­tig in einer Ver­fü­gung (z.B. Tes­ta­ment, Vor­sor­ge­voll­macht) oder als Wil­lens­äu­ße­rung gegen­über den Erben regeln. Ansons­ten besteht die Mög­lich­keit, dass die Erben das Pro­fil im eige­nen Namen wei­ter betrei­ben – ein­schließ­lich der Mög­lich­keit, neue Bei­trä­ge zu ver­öf­fent­li­chen.

Fazit: Kla­re Rech­te, aber auch Ver­ant­wor­tung für Erben

Erben haben grund­sätz­lich Anspruch auf voll­stän­di­gen (also auch akti­ven) Zugang zum Insta­gram-Kon­to des Ver­stor­be­nen. Nur in Aus­nah­me­fäl­len, etwa bei ein­deu­ti­gen anders­lau­ten­den Rege­lun­gen im Nut­zungs­ver­trag oder aus­drück­li­chem Wil­len des Erb­las­sers, kann die Platt­form die akti­ve Nut­zung ver­weh­ren. Emp­feh­lens­wert ist es für Erb­las­ser, den digi­ta­len Nach­lass in die Nach­lass­pla­nung ein­zu­be­zie­hen und kla­re Anwei­sun­gen zum Umgang mit Online-Pro­fi­len zu hin­ter­las­sen.

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Dr. Joerg Wernery

    Dr. Jörg Wer­nery ist zuge­las­sen als Rechts­an­walt seit 1999 und Fach­an­walt für Arbeits­recht. Wei­te­re Fach­ge­bie­te sind Erbrecht, Ver­mö­gens­nach­fol­ge und Stif­tun­gen sowie Ver­trags­ge­stal­tung.

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