Urteil gegen BMW Bank — Auto­kre­dit­ver­trag wider­ruf­bar — LG Ravens­burg, 30.07.2019 zum Akten­zei­chen 2 O 90/19 -

Urteil gegen Hyun­dai Capi­tal Bank Euro­pe- Auto­kre­dit­ver­trag wider­ruf­bar — LG Wup­per­tal vom 31.07.2019, zum Akten­zei­chen 3 O 22/19 — Auto­kre­dit­ver­trag wider­ruf­bar -

Urteil gegen VW — Scha­den­er­satz wegen unzu­rei­chen­der Nach­bes­se­rung, LG Düs­sel­dorf, Urteil vom 31.07.2019 zum Akten­zei­chen — 7 O 166/18 (nicht rechts­kräf­tig)

Der Wider­ruf des Auto­kre­dit- oder Lea­sing­ver­tra­ges bie­tet noch immer vie­len Auto­fah­rern die Mög­lich­keit ein finan­zier­tes oder geleas­tes Fahr­zeug wirt­schaft­lich lukra­tiv los­zu­wer­den. Ver­brau­cher, deren Fahr­zeug nicht über eine ille­ga­le Abschalt­ein­rich­tung ver­fügt, die aber von Fahr­ver­bo­ten betrof­fen sind oder einen Die­sel-Pkw besit­zen, den kei­ner mehr kau­fen will, soll­ten über einen Wider­ruf ihrer Pkw-Finan­zie­rung nach­den­ken.

Im bun­des­weit ers­ten Urteil vom 30.07.2019 (Az. 2 O 90/19) hat das LG Ravens­burg aus­drück­lich bestä­tigt, dass auch der Wort­laut von Kfz-Kre­dit­ver­trä­ge der BMW Bank Rechts­feh­ler beinhal­ten und des­halb zeit­lich unbe­fris­tet wider­ru­fen wer­den kön­nen. In dem vor­ge­nann­ten Ver­fah­ren schloss die Klä­ge­rin im Novem­ber 2016 mit der BMW Bank einen Kre­dit­ver­trag zur Finan­zie­rung eines BMW 120d und ver­ein­bar­te eine Ver­trags­lauf­zeit von 30 Mona­ten. Den Wider­ruf des Kre­dit­ver­tra­ges erklär­te sie erst im Novem­ber 2018, also zwei Jah­re nach Ver­trags­schluss und einer Lauf­leis­tung von 65.000 Kilo­me­tern. Das Land­ge­richt Ravens­burg urteil­te: die beklag­te BMW Bank habe die Klä­ge­rin ins­be­son­de­re nicht unmiss­ver­ständ­lich über die Rechts­fol­gen des Wider­rufs belehrt. Dem­nach habe die grund­sätz­lich zwei­wö­chi­ge Wider­rufs­frist zuguns­ten der Klä­ge­rin zum Zeit­punkt des Wider­rufs noch nicht zu lau­fen begon­nen. Auch ste­he dem Wider­ruf nicht der Ein­wand der Ver­wir­kung oder des Rechts­miss­brauchs ent­ge­gen.

Das Land­ge­richt Wup­per­tal hat mit Urteil vom 31.07.2019 (Az.: 3 O 22/19) erst­mals die Feh­ler­haf­tig­keit eines Auto­kre­dit­ver­tra­ges der Hyun­dai Capi­tal Bank Euro­pe bestä­tigt. Der Klä­ger hat­te im Okto­ber 2017 mit der Hyun­dai Capi­tal Bank einen Dar­le­hens­ver­trag mit einer Lauf­zeit von 48 Mona­ten zur Finan­zie­rung des Kaufs eines Hyun­dai i40 geschlos­sen. Der ent­spre­chen­de Kre­dit­ver­trag ist dabei von einem Auto­haus aus Wup­per­tal ver­mit­telt wor­den. Den Wider­ruf des Kre­dit­ver­tra­ges hat der Klä­ger erst ein Jahr nach Ver­trags­schluss im Okto­ber 2018 erklärt. Das LG hat ent­schie­den, dass der Wider­ruf frist­ge­recht und wirk­sam erfolg­te. Die beklag­te Hyun­dai Bank hat­te den Klä­ger feh­ler­haft über das Bestehen sei­nes Wider­rufs­rechts belehrt. Der Ver­trag beinhal­te ins­be­son­de­re feh­ler­haf­te Aus­füh­run­gen zur Ver­brau­cher­ei­gen­schaft. Die­se Falsch­in­for­ma­ti­on sei geeig­net, einen durch­schnitt­li­chen, ver­stän­di­gen Dar­le­hens­neh­mer vom Wider­ruf sei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges abzu­hal­ten und las­se ihn über die Reich­wei­te sei­nes Wider­rufs­rechts im Unkla­ren. Auf­grund des wirk­sam erklär­ten Wider­rufs habe der Klä­ger einen Anspruch auf Erstat­tung der monat­lich erbrach­ten Zah­lun­gen und der an die Beklag­te geleis­te­ten Anzah­lung. Den finan­zier­ten Pkw kön­ne der Klä­ger im Gegen­zug an die Bank zurück­ge­ben.

Ver­brau­cher, in deren Fahr­zeug eine ille­ga­le Abschalt­ein­rich­tung ein­ge­baut ist, kön­nen den jewei­li­gen Her­stel­ler auf Scha­dens­er­satz ver­kla­gen.

VW muss dem Käu­fer eines vom soge­nann­ten Abgas-Skan­dal betrof­fe­nen Die­sel­fahr­zeugs trotz Auf­spie­lens eines Soft­ware-Updates zur Nach­bes­se­rung Scha­dens­er­satz wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung zah­len, so das LG Düs­sel­dorf (7 O 166/18).

Der Klä­ger ist Käu­fer eines vom soge­nann­ten Abgas-Skan­dal betrof­fe­nen VW-Die­sel­fahr­zeugs (VW Tigu­an 2.0 TDI). Nach Abstim­mung mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt wur­de zur Behe­bung des rechts­wid­ri­gen Zustands der Abschalt­ein­rich­tung bei dem Fahr­zeug des Klä­gers ein Soft­ware­up­date auf­ge­spielt. Die Abgas­rei­ni­gung funk­tio­nier­te jedoch trotz Update nur unzu­rei­chend. Die Abgas­rei­ni­gung war durch das Update bewusst so pro­gram­miert wor­den, dass ein “Ther­m­ofens­ter“ ent­stan­den ist. Dadurch funk­tio­nier­te die Abgas­rei­ni­gung nur bei Tem­pe­ra­tu­ren zwi­schen 10° bis 32° Cel­si­us. Bei Tem­pe­ra­tu­ren unter 10° Cel­si­us und über 32° Cel­si­us fin­det kei­ne Abgas­rei­ni­gung statt. Außer­dem wur­de die Abgas­rei­ni­gung ab einer Höhe von 1.000 Metern aus­ge­schal­tet. Das Land­ge­richt hat dem Klä­ger einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung gemäß § 826 BGB zuge­spro­chen. VW müs­se dem Klä­ger den Kauf­preis für das Fahr­zeug abzüg­lich einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung erstat­ten und das Fahr­zeug zurück­neh­men, weil kei­ne Auf­klä­rung über die Ein­schrän­kun­gen bei der Abgas­rei­ni­gung und die vor­han­de­nen Abschalt­vor­rich­tun­gen erfolgt sei. Der Klä­ger sei schon durch den Kauf eines man­gel­haf­ten Fahr­zeugs ohne vor­he­ri­ge umfas­sen­de Auf­klä­rung in sei­ner Ent­schei­dungs­frei­heit beein­träch­tigt und geschä­digt wor­den. Das Auf­spie­len des Soft­ware-Updates habe hier­für nicht nur kei­ne Kom­pen­sa­ti­on bewirkt, son­dern die Schä­di­gung qua­si per­p­etu­iert. Auf­grund der durch das “Ther­m­ofens­ter“ gege­be­nen Ein­schrän­kun­gen bei der Abgas­rei­ni­gung ver­fü­ge das Fahr­zeug auch nach dem Update über eine unzu­läs­si­ge Abschalt­vor­rich­tung im Sinn der euro­päi­schen Vor­schrif­ten. Dabei sei es uner­heb­lich, ob VW ihr Vor­ge­hen seit Bekannt­wer­den des “Abgas­skan­dals“ mit dem Kraft­fahrt­bun­des­amt abge­stimmt habe oder die Abgas­wer­te mitt­ler­wei­le ein­ge­hal­ten wür­den.

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Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bian­ca M. Jan­ßen ist seit 2005 als Rechts­an­wäl­tin zuge­las­sen. Zudem ist sie Fach­an­wäl­tin für Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie Miet- und Wohn­ei­gen­tums­recht. Anwalts­pro­fil