Urteil gegen BMW Bank – Autokreditvertrag widerrufbar – LG Ravensburg, 30.07.2019 zum Aktenzeichen 2 O 90/19 –

Urteil gegen Hyundai Capital Bank Europe– Autokreditvertrag widerrufbar – LG Wuppertal vom 31.07.2019, zum Aktenzeichen 3 O 22/19 – Autokreditvertrag widerrufbar –

Urteil gegen VW – Schadenersatz wegen unzureichender Nachbesserung, LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2019 zum Aktenzeichen – 7 O 166/18 (nicht rechtskräftig)

Der Widerruf des Autokredit- oder Leasingvertrages bietet noch immer vielen Autofahrern die Möglichkeit ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug wirtschaftlich lukrativ loszuwerden. Verbraucher, deren Fahrzeug nicht über eine illegale Abschalteinrichtung verfügt, die aber von Fahrverboten betroffen sind oder einen Diesel-Pkw besitzen, den keiner mehr kaufen will, sollten über einen Widerruf ihrer Pkw-Finanzierung nachdenken.

Im bundesweit ersten Urteil vom 30.07.2019 (Az. 2 O 90/19) hat das LG Ravensburg ausdrücklich bestätigt, dass auch der Wortlaut von Kfz-Kreditverträge der BMW Bank Rechtsfehler beinhalten und deshalb zeitlich unbefristet widerrufen werden können. In dem vorgenannten Verfahren schloss die Klägerin im November 2016 mit der BMW Bank einen Kreditvertrag zur Finanzierung eines BMW 120d und vereinbarte eine Vertragslaufzeit von 30 Monaten. Den Widerruf des Kreditvertrages erklärte sie erst im November 2018, also zwei Jahre nach Vertragsschluss und einer Laufleistung von 65.000 Kilometern. Das Landgericht Ravensburg urteilte: die beklagte BMW Bank habe die Klägerin insbesondere nicht unmissverständlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt. Demnach habe die grundsätzlich zweiwöchige Widerrufsfrist zugunsten der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht zu laufen begonnen. Auch stehe dem Widerruf nicht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 31.07.2019 (Az.: 3 O 22/19) erstmals die Fehlerhaftigkeit eines Autokreditvertrages der Hyundai Capital Bank Europe bestätigt. Der Kläger hatte im Oktober 2017 mit der Hyundai Capital Bank einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten zur Finanzierung des Kaufs eines Hyundai i40 geschlossen. Der entsprechende Kreditvertrag ist dabei von einem Autohaus aus Wuppertal vermittelt worden. Den Widerruf des Kreditvertrages hat der Kläger erst ein Jahr nach Vertragsschluss im Oktober 2018 erklärt. Das LG hat entschieden, dass der Widerruf fristgerecht und wirksam erfolgte. Die beklagte Hyundai Bank hatte den Kläger fehlerhaft über das Bestehen seines Widerrufsrechts belehrt. Der Vertrag beinhalte insbesondere fehlerhafte Ausführungen zur Verbrauchereigenschaft. Diese Falschinformation sei geeignet, einen durchschnittlichen, verständigen Darlehensnehmer vom Widerruf seines Darlehensvertrages abzuhalten und lasse ihn über die Reichweite seines Widerrufsrechts im Unklaren. Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der monatlich erbrachten Zahlungen und der an die Beklagte geleisteten Anzahlung. Den finanzierten Pkw könne der Kläger im Gegenzug an die Bank zurückgeben.

Verbraucher, in deren Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut ist, können den jeweiligen Hersteller auf Schadensersatz verklagen.

VW muss dem Käufer eines vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugs trotz Aufspielens eines Software-Updates zur Nachbesserung Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen, so das LG Düsseldorf (7 O 166/18).

Der Kläger ist Käufer eines vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen VW-Dieselfahrzeugs (VW Tiguan 2.0 TDI). Nach Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt wurde zur Behebung des rechtswidrigen Zustands der Abschalteinrichtung bei dem Fahrzeug des Klägers ein Softwareupdate aufgespielt. Die Abgasreinigung funktionierte jedoch trotz Update nur unzureichend. Die Abgasreinigung war durch das Update bewusst so programmiert worden, dass ein “Thermofenster“ entstanden ist. Dadurch funktionierte die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius findet keine Abgasreinigung statt. Außerdem wurde die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1.000 Metern ausgeschaltet. Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zugesprochen. VW müsse dem Kläger den Kaufpreis für das Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen, weil keine Aufklärung über die Einschränkungen bei der Abgasreinigung und die vorhandenen Abschaltvorrichtungen erfolgt sei. Der Kläger sei schon durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und geschädigt worden. Das Aufspielen des Software-Updates habe hierfür nicht nur keine Kompensation bewirkt, sondern die Schädigung quasi perpetuiert. Aufgrund der durch das “Thermofenster“ gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfüge das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinn der europäischen Vorschriften. Dabei sei es unerheblich, ob VW ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des “Abgasskandals“ mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe oder die Abgaswerte mittlerweile eingehalten würden.

Über den Autor

  • Bianca M. Janßen

    Bianca M. Janßen ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Zudem ist sie Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Miet- und Wohneigentumsrecht. Anwaltsprofil