I.

Im fol­gen­den soll der Fra­ge nach­ge­gan­gen wer­den, ob Apo­the­ken an Ver­trä­gen zu inte­grier­ten Ver­sor­gung teil­neh­men kön­nen und wel­che gesetz­li­chen Rege­lun­gen zu berück­sich­ti­gen sind.

1. Inte­grier­te Ver­sor­gung

Die inte­grier­te Ver­sor­gung ist in den §§ 140a ff. SGB V gere­gelt. Es han­delt sich bei der inte­grier­ten Ver­sor­gung um eine die ver­schie­de­nen Leis­tungs­sek­to­ren über­grei­fen­de oder inter­dis­zi­pli­när-fach­über­grei­fen­de Ver­sor­gung außer­halb des nor­ma­len Sicher­stel­lungs­auf­trags der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen. Grund­la­ge sind Ein­zel­ver­trä­ge zwi­schen ein­zel­nen Kran­ken­kas­sen und Leis­tungs­er­brin­gern.

Grund­vor­aus­set­zung für einen Ver­trag zu inte­grier­ten Ver­sor­gung ist mit­hin das ver­zah­nen unter­schied­li­cher Leis­tungs­sek­to­ren oder die Eta­blie­rung einer inter­dis­zi­pli­när-fach­über­grei­fen­den Ver­sor­gung.

Gesetz­li­che Defi­ni­tio­nen hier­für feh­len. Die Geset­zes­be­grün­dung lie­fert aller­dings eini­ge Anhalts­punk­te, wann eine leis­tungs­sek­toren­über­grei­fen­de Ver­sor­gung vor­liegt. So nennt der Gesetz­ge­ber aus­drück­lich inte­grier­te Ver­sor­gungs­for­men zwi­schen Haus- und Fach­ärz­ten, zwi­schen ärzt­li­chen und nicht­ärzt­li­chen Leis­tungs­er­brin­gern oder zwi­schen dem ambu­lan­ten und sta­tio­nä­ren Bereich der Pati­en­ten­ver­sor­gung.

Die zu ver­knüp­fen­den Sek­to­ren dürf­ten somit die haus­ärzt­li­che Ver­sor­gung, fach­ärzt­li­che Ver­sor­gung, ver­trags­zahn­ärzt­li­che Ver­sor­gung, Kran­ken­haus­ver­sor­gung, Ver­sor­gung mit sta­tio­nä­ren Vor­sor­ge­leis­tun­gen, medi­zi­ni­sche Reha­bi­li­ta­ti­on, Arz­nei- und Ver­band­mit­tel Ver­sor­gung, Heil­mit­tel­ver­sor­gung, Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung, Ver­sor­gung mit Kran­ken­trans­port­leis­tun­gen, Sozio­lo­gie­t­he­ra­pie, Heb­am­men­leis­tun­gen und Pfle­ge­leis­tun­gen des SGB V sein (Bäu­ne, Hand­buch Medi­zin­recht, 3. Aufl., Kap. 8 Rn. 9 mit wei­te­ren Nach­wei­sen).

Eine inter­dis­zi­pli­när-fach­über­grei­fen­de Ver­sor­gung ist vor dem Hin­ter­grund des ärzt­li­chen Wei­ter­bil­dungs­rechts zu ver­ste­hen. Wer­den einer­seits im Rah­men eines Inte­gra­ti­ons­ver­tra­ges ver­schie­de­ne medi­zi­ni­sche Fach­ge­bie­te mit­ein­an­der ver­zahnt und steht dahin­ter ein Kon­zept einer län­ger­fris­ti­gen, am Wohl des Pati­en­ten ori­en­tier­ten, gemein­sa­men Behand­lung, so liegt jeden­falls dann ein Ver­trag zur inte­grier­ten Ver­sor­gung vor, wenn die vor­ge­se­he­ne Zusam­men­ar­beit über das übli­che Maß der ärzt­li­chen Zusam­men­ar­beit im ambu­lan­ten Bereich hin­aus­geht.

Die inte­grier­te Ver­sor­gung soll eine Alter­na­ti­ve zur übli­chen Regel­ver­sor­gung der gesetz­lich ver­si­cher­ten Pati­en­ten dar­stel­len. Hier­aus folgt das Erfor­der­nis, dass für bestimm­te Krank­heits­bil­der, die im Rah­men des Ver­tra­ges zur inte­grier­ten Ver­sor­gung behan­delt wer­den sol­len, auch eine tat­säch­lich abschlie­ßen­de Ver­sor­gung der Betei­lig­ten Leis­tungs­er­brin­ger in ihrem jewei­li­gen Leis­tungs­ge­biet statt­fin­den muss.

Zuge­las­se­ne Ver­trags­part­ner sind nach dem Wort­laut des § 140b SGB V Ver­trags­ärz­te und ‑zahn­ärz­te, Medi­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­zen­tren und sons­ti­ge zuge­las­se­ne Leis­tungs­er­brin­ger, zuge­las­se­ne Kran­ken­häu­ser sowie Trä­ger von Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen, Manage­ment­ge­sell­schaf­ten, die eine Pati­en­ten­ver­sor­gung durch nach­ge­schal­te­te zuge­las­se­ne Leis­tungs­er­brin­ger anbie­ten, dicke Kas­sen und Trä­ger zuge­las­se­ne Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Pra­xis­kli­ni­ken nach § 115 SGB V, phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer sowie letzt­lich Medi­zin­pro­dukte­her­stel­ler.

2. Apo­the­ker als Ver­trags­part­ner von Inte­gra­ti­ons­ver­trä­gen

Apo­the­ken sind in § 140b Abs. 1 SGB V nicht aus­drück­lich als Leis­tungs­er­brin­ger, die einen Inte­gra­ti­ons­ver­trag abschlie­ßen kön­nen, benannt. Aller­dings kön­nen auch Apo­the­ker Ver­trags­part­ner von Inte­gra­ti­ons­ver­trä­gen sein. Dies ergibt sich aus der aus­drück­li­chen Son­der­re­ge­lung des § 129 Abs. 5b SGB V:

»Apo­the­ken kön­nen an ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­sor­gungs­for­men betei­ligt wer­den; die Ange­bo­te sind öffent­lich aus­zu­schrei­ben. In Ver­trä­gen nach Satz 1 sol­len auch Maß­nah­men zur qua­li­täts­ge­si­cher­ten Bera­tung des Ver­si­cher­ten durch die Apo­the­ke ver­ein­bart wer­den. In der beson­de­ren Ver­sor­gung kann in Ver­trä­gen nach Satz 1 das Nähe­re über Qua­li­tät und Struk­tur der Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung für die an der inte­grier­ten Ver­sor­gung teil­neh­men­den Ver­si­cher­ten auch abwei­chend von Vor­schrif­ten die­ses Buches ver­ein­bart wer­den.«

Die­se gesetz­li­che Rege­lung eröff­net den Apo­the­ken die Teil­nah­me an ver­trag­lich zwi­schen Kran­ken­kas­sen und vor­ste­hend genann­ten Leis­tungs­er­brin­gern ver­ein­bar­ten Ver­sor­gungs­for­men. Damit soll erreicht wer­den, dass die Pati­en­ten eine mög­lichst umfas­sen­de und gebün­del­te Ver­sor­gung durch ansons­ten von­ein­an­der gänz­lich unab­hän­gi­ge Leis­tungs­er­brin­ger, nament­lich Ver­trags­ärz­te einer­seits und Apo­the­ker ande­rer­seits, erhal­ten.

Im Rah­men des Ver­tra­ges der integrierten/besonderen Ver­sor­gung kön­nen die Ver­trags­par­tei­en eine von den gesetz­li­chen Rege­lun­gen des SGB V abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung zur Qua­li­tät und Struk­tur der Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung tref­fen. In der Geset­zes­be­grün­dung wer­den bei­spiel­haf­te Qua­li­täts­ver­bes­se­run­gen genannt. So wird eine Ver­ein­ba­rung zur phar­ma­zeu­ti­schen Betreu­ung durch Vertrags‑, ins­be­son­de­re Haus­apo­the­ken sowie Rege­lun­gen zur Aus­wahl preis­güns­ti­ger und ver­gleich­ba­rer Arz­nei­mit­tel auf­grund ärzt­li­cher Verordnung/Dauerverordnung als mög­li­chen Rege­lungs­in­halt beschrie­ben (Deut­scher Bun­des­tag, Druck­sa­che 15/1525, 122).

3. Pflicht zur öffent­li­chen Aus­schrei­bung

§ 129 Abs. 5b SGB V ent­hält das Gebot einer öffent­li­chen Aus­schrei­bung. Auch aus § 69 Abs. 2 S. 4 SGB V ergibt sich die Anwend­bar­keit der ver­ga­be­recht­li­chen Vor­schrif­ten.

Das Ver­fah­ren und die Kri­te­ri­en für einen Zuschlag im Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren rich­ten sich jedoch nicht nach den Rege­lun­gen des SGB V. Inso­weit sind die ver­ga­be­recht­li­chen Vor­schrif­ten des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB) maß­geb­lich.

Einig­keit besteht, dass Kran­ken­kas­sen öffent­li­che Auf­trag­ge­ber im Sin­ne die­ser Rege­lun­gen sind. Dar­über hin­aus hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) mit Urteil vom 11.06.2009 fest­ge­stellt, dass es sich bei Ver­trä­gen zu inte­grier­ten Ver­sor­gung grund­sätz­lich nicht um (nicht der Aus­schrei­bungs­ver­pflich­tung unter­fal­len­de) Dienst­leis­tungs­kon­zes­sio­nen han­delt, son­dern um Aus­schrei­bungs­ge­set­ze öffent­li­che Auf­trä­ge. Wenn­gleich die­ser Stand­punkt des EuGH durch­aus umstrit­ten ist, soll­te man den Kran­ken­kas­sen anra­ten, Auf­trä­ge zu Erbrin­gung von Leis­tun­gen der inte­grier­ten Ver­sor­gung gene­rell aus­zu­schrei­ben. Ins­be­son­de­re betrifft dies auf­grund der Rege­lung des § 129b SGB V die Teil­nah­me von Apo­the­ken.

Die Ver­pflich­tung zur Aus­schrei­bung im Rah­men von Ver­trä­gen zur inte­grier­ten Ver­sor­gung wird gestärkt durch eine aktu­el­le Ent­schei­dung des OLG Düs­sel­dorf zur Aus­schrei­bungs­ver­pflich­tung bei Ver­trä­gen zur spe­zia­li­sier­ten ambu­lan­ten Pal­lia­tiv­ver­sor­gung (SAPV).

Zuvor hat­te das OLG Düs­sel­dorf bereits mit Beschluss vom 01.08.2012 fest­ge­hal­ten, dass auch bei Inte­gra­ti­ons­ver­trä­gen, die mit Manage­ment­ge­sell­schaf­ten abge­schlos­sen wer­den, dann von der Manage­ment­ge­sell­schaft die ver­ga­be­recht­li­chen Aus­schrei­bungs­pflich­ten ein­zu­hal­ten sind. Eine Kran­ken­kas­se kön­ne sich den ver­ga­be­recht­li­chen Vor­schrif­ten nicht dadurch ent­zie­hen, indem eine Manage­ment­ge­sell­schaft ein­ge­schal­tet wird, die dann durch den Ver­trags­schluss mit Leis­tungs­er­brin­gern den Beschaf­fungs­be­darf der Kran­ken­kas­se decke. In die­sen Fäl­len müs­se die Kran­ken­kas­se die Manage­ment­ge­sell­schaft ver­pflich­ten, die Leis­tungs­er­brin­ger in einem gere­gel­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­zu­wäh­len.

Wird unzu­läs­si­ger­wei­se kein Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren durch­ge­führt, kann ein ver­ga­be­recht­li­che Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den. In die­sem Ver­fah­ren kann die Unwirk­sam­keit des abge­schlos­se­nen Ver­tra­ges fest­ge­stellt wer­den.

4. Ein­schrän­kun­gen durch das Apo­the­ken­ge­setz oder Rege­lun­gen der Berufs­ord­nung

a) Apo­the­ken­ge­setz
§ 11 Abs. 1 Apo­the­ken­ge­setz kodi­fi­ziert Ver­ein­ba­rung eines Apo­the­kers als unzu­läs­sig, wenn mit Ärz­ten oder ande­ren Per­so­nen, die sich mit der Behand­lung von Krank­hei­ten befas­sen, Ver­trä­ge oder Abspra­chen ver­ein­bart wer­den, die die Zufüh­rung von Pati­en­ten oder die Zuwei­sung von Ver­schrei­bun­gen zum Gegen­stand haben.

In die­sem Zusam­men­hang ist die »Pati­en­ten­ring-Ent­schei­dung« des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 13.03.2014, Az. I ZR 120/13, zu beach­ten. In die­ser Ent­schei­dung hat der BGH fest­ge­stellt, dass beson­de­re im SGB V ver­an­ker­te Ver­sor­gungs­an­ge­bo­te für gesetz­lich ver­si­cher­te Pati­en­ten eine ein­schrän­ken­de Aus­le­gung des § 11 Abs. 1 Apo­the­ken­ge­setz erfor­dern. In der Ent­schei­dung des BGH ging es um die Teil­nah­me einer Apo­the­ke an dem in § 39 Abs. 1a SGB V gere­gel­ten Ent­lass­ma­nage­ment, mit wel­chem den Pati­en­ten ein Über­gang von der sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­be­hand­lung in die ambu­lan­te Wei­ter­ver­sor­gung erleich­tert wer­den soll.

Indes las­sen sich die Erwä­gun­gen des Gerich­tes auch auf die gleich­falls im SGB V gere­gel­te integrierte/besondere Ver­sor­gung nach § 140a SGB V über­tra­gen.

Das Ver­bot einer Abspra­che, die die Zuwei­sung von Ver­schrei­bun­gen zum Gegen­stand hat, soll die Unab­hän­gig­keit des Ver­trags­arz­tes und des Apo­the­kers gewähr­leis­ten. Der Arzt soll sich bei der Aus­wahl von Arz­nei­mit­teln aus­schließ­lich von fach­lich-medi­zi­ni­schen Gesichts­punk­ten lei­ten las­sen, wohin­ge­gen der Apo­the­ker die ihm zuge­wie­se­ne Kon­troll­funk­ti­on bei der Aus­wahl der beschrie­be­nen Medi­ka­men­te sach­lich und eigen­ver­ant­wort­lich wahr­neh­men soll. Zudem soll die Bestim­mung des § 11 Apo­the­ken­ge­setz die Wahl­frei­heit des Pati­en­ten bei der Aus­wahl »sei­ner Apo­the­ke« gewähr­leis­ten.

Im Rah­men der inte­grier­ten Ver­sor­gung stellt sich bereits die Fra­ge, ob über­haupt ein Ver­trag mit einem Arzt oder einem sonst an der Ver­sor­gung von Pati­en­ten betei­lig­ten Leis­tungs­er­brin­ger gege­ben ist. Der Ver­trag zur besonderen/integrierten Ver­sor­gung wird mit der Kran­ken­kas­se abge­schlos­sen. Die Kran­ken­kas­se jedoch dürf­te nicht unter den genann­ten Per­so­nen­kreis zu sub­su­mie­ren sein. Jeden­falls dann, wenn Ver­trags­part­ner der Kran­ken­kas­se eine Manage­ment­ge­sell­schaft ist, die als dann wie­der­um mit ver­schie­de­nen Leis­tungs­er­brin­gern — dar­un­ter Apo­the­kern — Teil­nah­me­ver­trä­ge zur Leis­tungs­er­brin­gung im Rah­men des Ver­tra­ges zu besonderen/integrierten Ver­sor­gung abschließt, dürf­te der Anwen­dungs­be­reich von § 11 Abs. 1 Apo­the­ken­ge­setz nicht eröff­net sein (so auch Hartmann/Souglu, MPR 2014, 160). Jeden­falls bei der sei­tens des BGH für not­wen­dig erach­te­ten ein­schrän­ken­den Aus­le­gung des § 11 Abs. 1 Apo­the­ken­ge­setz fal­len ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit Manage­ment­ge­sell­schaf­ten nicht unter das Ver­bot.

Nun besteht für den Pati­en­ten kein Anspruch auf den Abschluss eines Ver­tra­ges zu besonderen/integrierten Ver­sor­gung durch die Kran­ken­kas­se. Dies unter­schei­det zunächst die Sach­la­ge von der Ent­schei­dung des BGH in der oben genann­ten Pati­en­ten­ring-Ent­schei­dung. Des Wei­te­ren sind auch die Mit­glie­der der Kran­ken­kas­sen, die Ver­trä­ge zur besonderen/integrierten Ver­sor­gung abge­schlos­sen haben, nicht zur Teil­nah­me an die­sen Ver­trä­gen ver­pflich­tet. Die Teil­nah­me ist viel­mehr für die Mit­glie­der der Kran­ken­kas­sen frei­wil­lig.

Solan­ge indes das Mit­glied der Kran­ken­kas­se sei­ne Teil­nah­me­er­klä­rung an dem Ver­trag zu besonderen/integrierten Ver­sor­gung abgibt und auf­recht­erhält, so besteht spie­gel­bild­lich zu der Ver­pflich­tung des Ver­si­cher­ten, aus­schließ­lich die an dem Inte­gra­ti­ons­ver­trag teil­neh­men­den Leis­tungs­er­brin­ger in Anspruch zu neh­men auch eine Ver­pflich­tung gegen­über dem Pati­en­ten, eben die­se Leis­tun­gen auch zu sei­nen Guns­ten zu erbrin­gen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der sozi­al­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung, wonach nur dann ein »ech­ter« Ver­trag zur inte­grier­ten Ver­sor­gung mit einer Manage­ment­ge­sell­schaft vor­liegt, wenn sich die betei­lig­ten Leis­tungs­er­brin­ger nicht nur gegen­über die­ser Gesell­schaft, son­dern auch gegen­über den betei­lig­ten Kran­ken­kas­sen zur tat­säch­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung ver­pflich­ten.

Der sich erge­ben­de Wider­spruch zwi­schen der not­wen­di­gen ver­trag­li­chen Abspra­che zwi­schen der Apo­the­ke im Rah­men eines Ver­tra­ges zur besonderen/integrierten Ver­sor­gung einer­seits und dem Ver­bot einer sol­chen ver­trag­li­chen Abspra­che in § 11 Apo­the­ken­ge­setz ande­rer­seits lässt sich nach dem benann­ten Urteil des BGH mit dem Vor­rang der neue­ren und spe­zi­el­le­ren Rege­lung des SGB V gegen­über § 11 Apo­the­ken­ge­setz auf­lö­sen. Der BGH hat die­sen Vor­rang der aktu­el­le­ren Rege­lun­gen des SGB V damit begrün­det, »dass ein rei­bungs­los funk­tio­nie­ren­des Ent­lass­ma­nage­ment geeig­net ist, Gesund­heits­ge­fah­ren abzu­weh­ren, die sich für die Pati­en­tin im Zusam­men­hang mit ihrer Ent­las­sung aus der Kran­ken­haus­be­hand­lung — unter ande­rem dadurch, dass die nach­fol­gend benö­tig­ten Medi­ka­men­te mög­li­cher­wei­se nicht sofort zur Ver­fü­gung ste­hen — erge­ben. Die­sem Ziel kommt ein wesent­lich grö­ße­res Gewicht (…) als der Durch­set­zung des in § 11 Abs. 1 S. 1 Fall 3 Apo­the­ken­ge­setz gere­gel­ten Ver­bots zu, weil der Zweck die­ser Bestim­mung vor­lie­gend nicht nen­nens­wert beein­träch­tigt wird«.

Die­se Begrün­dung lässt sich auf einen Ver­trag zur besonderen/integrierten Ver­sor­gung, der die wei­te­ren gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen eines sol­chen Ver­tra­ges erfüllt, ohne wei­te­res über­tra­gen.

Im Ergeb­nis also steht § 11 Apo­the­ken­ge­setz einer Teil­nah­me von Apo­the­ken an Ver­trä­gen zur besonderen/integrierten Ver­sor­gung nicht ent­ge­gen.

b)Berufsordnungen
Auch berufs­recht­lich ist in den ein­schlä­gi­gen Berufs­ord­nun­gen der Lan­des­apo­the­ker­kam­mern eine Ver­ein­ba­rung oder Abspra­chen und (schlüs­si­ge) Hand­lun­gen, die eine Zufüh­rung von Pati­en­ten oder die Zuwei­sung von Ver­schrei­bun­gen zum Gegen­stand haben, unter­sagt. Anders als § 11 Abs. 1 Apo­the­ken­ge­setz kommt es nach der Berufs­ord­nung nicht dar­auf an, ob die Zuwei­sung durch einen Arzt oder eine ande­re Per­son erfolgt, die sich mit der Behand­lung von Krank­hei­ten befasst.

Auch die­ser ver­meint­li­che Wider­spruch zwi­schen der Mög­lich­keit zur Teil­nah­me von Apo­the­ken an Ver­trä­gen zur besonderen/integrierten Ver­sor­gung einer­seits und dem berufs­recht­li­chen Ver­bot bestimm­ter Ver­ein­ba­run­gen lässt sich durch den vor­ste­hend dar­ge­leg­ten der aktu­el­le­ren und spe­zi­el­le­ren Rege­lun­gen des SGB V auf­lö­sen.

Im Ergeb­nis ste­hen also auch berufs­recht­li­che Rege­lun­gen einer Teil­nah­me von Apo­the­ken an Ver­trä­gen zur besonderen/integrierten Ver­sor­gung nicht ent­ge­gen.

5. Straf­bar­keit nach § 299a StGB, Kor­rup­ti­on im Gesund­heits­we­sen

Durch die Teil­nah­me einer Apo­the­ke an einem Ver­trag zu besonderen/integrierten Ver­sor­gung wer­den die in dem Ver­trag ver­bun­de­nen Leis­tungs­er­brin­ger mög­li­cher­wei­se gegen­über ande­ren Leis­tungs­er­brin­gern, die nicht an dem Ver­trag teil­neh­men, bevor­zugt.

Indes wird die gesetz­lich in § 129 Abs. 5b SGB V aus­drück­lich als zuläs­sig erach­te­te Teil­nah­me einer Apo­the­ke an einem Ver­trag zu besonderen/integrierten Ver­sor­gung, der wie­der­um nach § 140a bzw. § 140b SGB V eine zuläs­si­ge Ver­sor­gungs­form dar­stellt, nicht durch straf­ge­setz­li­che Rege­lun­gen kon­ter­ka­riert.

Die blo­ße Teil­nah­me also an einem Ver­trag zu besonderen/integrierten Ver­sor­gung führt nicht zu einer Straf­bar­keit. Allen­falls dann, wenn ledig­lich unter dem Deck­man­tel eines sol­chen Ver­tra­ges beson­de­re Ver­gü­tun­gen abge­schöpft wer­den, auf die tat­säch­lich kein Anspruch besteht, weil, was kei­ne ent­spre­chen­den Leis­tun­gen erbracht wer­den oder nur ein »Eti­ket­ten­schwin­del« betrie­ben wird, wird eine der­ar­ti­ge Straf­bar­keit in Betracht kom­men.

Hin­zu kommt, dass § 299a StGB in letz­ter Minu­te im Rah­men des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens noch eine für Apo­the­ker erheb­li­che Ein­schrän­kung erfah­ren hat. Die gesetz­li­che For­mu­lie­rung, die auch eine Vor­teils­ver­ein­ba­rung unter Stra­fe stel­len soll­te, die eine Abga­be von bestimm­ten Arz­nei­mit­teln bewir­ken soll­te, ist aus dem Geset­zes­wort­laut gestri­chen wor­den. Dadurch wur­de die Straf­bar­keit für Apo­the­ker erheb­lich ein­ge­schränkt. Eine Ver­ein­ba­rung, wel­che die Abga­be bestimm­ter Arz­nei­mit­tel zum Gegen­stand hat, ist für den teil­neh­men­den Apo­the­ker nicht nach § 299a StGB straf­bar.

II.

Im Ergeb­nis also wird die Apo­the­ke (nach erfolg­ter Aus­schrei­bung) an Ver­trä­gen zur besonderen/integrierten Ver­sor­gung teil­neh­men kön­nen.

 

Tho­mas Oede­ko­ven,
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Medi­zin­recht
Fach­an­walt für Sozi­al­recht
Wirt­schafts­me­dia­tor

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