Durch­su­chungs­maß­nah­men sind bewähr­te Ermitt­lungs­me­tho­den von kartell‑, steu­er- oder all­ge­mein straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­be­hör­den. Natur­ge­mäß erfol­gen sie über­ra­schend, häu­fig früh mor­gens und sel­ten sind sie vor­her­seh­bar. In den aller­meis­ten Fäl­len sind die betrof­fe­nen Per­so­nen und/oder Unter­neh­men mit der Situa­ti­on psy­chisch und logis­tisch über­for­dert. Unter­neh­men soll­ten daher im Rah­men ihrer Com­pli­ance-Vor­sor­ge Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Hand­lungs­an­wei­sun­gen defi­nie­ren, um Scha­den vom Unter­neh­men und Füh­rungs­kräf­te abzu­wen­den. Pri­vat­per­so­nen soll­ten sich wie Unter­neh­men fol­gen­des klar­ma­chen:

Die Durch­su­chung ist der Moment der Fahn­dung. Sie kön­nen die­se zu 95% nicht ver­hin­dern. Sie kön­nen durch Mit­wir­kung nichts ver­bes­sern. Sie kön­nen nur durch nicht umsich­ti­ges Ver­hal­ten vie­les gra­vie­rend ver­schlim­mern.

Um dies zu ver­hin­dern, soll­ten die Betrof­fe­nen das Fol­gen­de beach­ten:

 

1. Freund­lich blei­ben

Kein Streit, kei­ne Flucht, kei­ne Ver­nich­tung von Unter­la­gen oder sons­ti­gen rele­van­ten Objek­ten.

Blei­ben Sie geschäfts­mä­ßig freund­lich. Aggres­si­on führt nur zu Gegen­maß­nah­men bis hin zu vor­über­ge­hen­den Inge­wahrs­am­nah­me und kann im wei­te­ren Ver­fah­rens­ver­lauf nega­tiv gegen Sie ver­wen­det wer­den.

Flucht­ver­su­che oder die Ver­nich­tung von Unter­la­gen, rele­van­ten Objek­ten oder sons­ti­gen poten­ti­el­len Beweis­mit­tel kön­nen Haft­grün­de dar­stel­len. Unter­su­chungs­haft ist dabei kein Spaß. Es gibt Kon­takt­sper­ren, kein gere­gel­tes Gefäng­nis­le­ben und kaum eine Mög­lich­keit mehr, die eige­ne Ver­tei­di­gung zu orga­ni­sie­ren.

 

2. Durch­su­chungs­be­schluss prü­fen

Ver­lan­gen Sie nach dem Durch­su­chungs­be­schluss. Die­ser darf nicht älter als sechs Mona­te sein, sonst ist die Durch­su­chung unzu­läs­sig. Beru­fen sich die Beam­ten auf „Gefahr im Ver­zug“, las­sen Sie sich die Grün­de erläu­tern.

 

3. Dienst­aus­wei­se prü­fen

Las­sen Sie sich die Dienst­aus­wei­se der Beam­ten zei­gen und notie­ren Sie sich deren Namen, Funk­tio­nen und Dienst­stel­len.

 

4. Geschäfts­füh­rung infor­mie­ren

Infor­mie­ren Sie bei Maß­nah­men in Unter­neh­men sofort die Geschäfts­füh­rung / Stand­ort­lei­tung oder die im Vor­aus dazu bestimm­te Per­son. Die­se über­nimmt die wei­te­re Kom­mu­ni­ka­ti­on.

 

5. Schwei­gen

Reden ist schäd­lich! Schwei­gen Sie! Sie müs­sen zur Sache nichts aus­sa­gen und soll­ten dies unter kei­nen Umstän­den tun. Den­ken Sie dar­an, dass die Beam­ten Pro­fis sind. Sie wol­len Sie zum Reden brin­gen. Jedes noch so freund­li­che oder dro­hen­de Wort zielt dar­auf ab, Ihr Schwei­gen „zur Sache“ zu bre­chen. Natür­lich dür­fen Sie den Herr­schaf­ten einen Kaf­fee anbie­ten, ihnen den Stand­ort der gesuch­ten Unter­la­gen zei­gen (um das „Auf den Kopf stel­len“ der Räum­lich­kei­ten zu ver­hin­dern) oder geeig­ne­te geschäfts­mä­ßi­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on zur Ermög­li­chung der Maß­nah­me füh­ren. Sobald dies aber nur im Ent­fern­tes­ten die Sache betrifft, soll­ten Sie schwei­gen, denn Sie kön­nen durch eine Aus­sa­ge zu die­sem Zeit­punkt nichts ret­ten, son­dern sich nur belas­ten. Manch einer meint, dass ihn all­zu freund­li­ches und ent­ge­gen­kom­men­des Ver­hal­ten zu die­sem Zeit­punkt begüns­tigt. Die­se Annah­me ist falsch! Der Zeit­punkt, sich in ver­nünf­ti­gem, ggfs. auch begüns­ti­gen­dem Maße ein­zu­las­sen, kommt spä­ter!

Aus­sa­gen zu Ihren Per­so­na­li­en (Vor‑, Fami­li­en- und Geburts­na­me, Geburts­da­tum, Anschrift, Beruf, Staats­an­ge­hö­rig­keit) kön­nen bzw. soll­ten Sie täti­gen, wenn Sie danach gefragt wer­den.

In Unter­neh­men soll­ten ihre Mit­ar­bei­ter zur Sache stets auf die zur Kom­mu­ni­ka­ti­on bestimm­ten Per­so­nen ver­wei­sen und sel­ber Aus­sa­gen zur Sache unter­las­sen. Ihre Mit­ar­bei­ter sind Zeu­gen, die ohne Rechts­be­stand nicht aus­sa­gen müs­sen.

Nur vor­her bestimm­te Per­so­nen soll­ten die Gesprä­che mit den Ermitt­lern füh­ren. Den­ken Sie dar­an, dass die Beam­ten das unbe­darf­te Wort der Kol­le­gen gezielt suchen und pro­vo­zie­ren. Ein­mal aus­ge­spro­chen, bekom­men Sie die­ses jedoch kaum noch ein­ge­fan­gen. Des­halb ist es ange­bracht in Unter­neh­men Ablauf­plä­ne für der­ar­ti­ge Fäl­le vor­zu­se­hen und die Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend infor­mie­ren.

Beschul­dig­te und Ange­hö­ri­ge genie­ßen ein straf­pro­zes­sua­les Schwei­ge­recht. Zeu­gen (bspw. Mit­ar­bei­ter) sind nicht ver­pflich­tet, ohne Rechts­bei­stand aus­zu­sa­gen! Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter dar­auf hin!

Schließ­lich brau­chen Sie Ver­neh­mun­gen von Mit­ar­bei­tern auf Ihrem Betriebs­ge­län­de nicht zu dul­den. Ihr Haus­recht schützt Sie inso­weit.

 

6. Kei­ne Teil­nah­me­pflicht

Sie müs­sen an den Maß­nah­men nicht teil­neh­men. Es gibt kei­ne Teil­nah­me­pflicht. Ledig­lich hin­neh­men müs­sen Sie die Maß­nah­me. Es emp­fiehlt sich aber, die Beam­ten nicht allei­ne oder unbe­ob­ach­tet zu las­sen. Auch dar­auf haben die Beam­ten kein Recht.

Pro­to­kol­lie­ren Sie die Maß­nah­men und die Zeit­punk­te der recht­li­chen Beleh­run­gen der Beam­ten Ihnen gegen­über. Eine unter­las­se­ne Beleh­rung kann zu Beweis­ver­wer­tungs­ver­bo­ten füh­ren.

 

7. Bera­ter hin­zu­zie­hen

Infor­mie­ren Sie so schnell wie mög­lich einen straf­recht­li­chen Bera­ter (Rechts­an­walt, Straf­ver­tei­di­ger, straf­ver­tei­di­gen­de Steu­er­be­ra­ter), der so schnell wie mög­lich hin­zu­ge­zo­gen wird. Er wird Ihnen dann tele­fo­nisch wei­te­re Anwei­sun­gen ertei­len und, falls mög­lich, so schnell als mög­lich zur Maß­nah­me per­sön­lich erschei­nen, um Sie vor Ort zu unter­stüt­zen.

Uns errei­chen Sie unter +49 241 946 210.

Es gibt kei­ne all­ge­mei­ne Tele­fon­sper­re bei Durch­su­chungs­maß­nah­men. Ver­hin­dern die Beam­ten den Anruf, bit­ten Sie sie, dass die­se für Sie den Ver­tei­di­ger anru­fen!

 

8. War­te­zeit ein­for­dern

Bit­ten Sie den Lei­ter der Durch­su­chungs­maß­nah­me dar­um, mit der Durch­füh­rung der Maß­nah­me zu war­ten, bis der Rechts­bei­stand ein­ge­trof­fen ist. Hier­auf besteht zwar kein Anspruch, aber den­noch gewäh­ren dies nicht sel­ten die Ver­ant­wort­li­chen bei einer freund­li­chen Anspra­che hier­zu.

 

9. Sicher­stel­lung wider­spre­chen

Sofern Gegen­stän­de und Unter­la­gen von den Beam­ten sicher­ge­stellt wer­den sol­len, erklä­ren Sie nie Ihr Ein­ver­ständ­nis dazu, son­dern wider­spre­chen Sie for­mell der Sicher­stel­lung. Die Beam­ten wer­den die Unter­la­gen und Gegen­stän­de dann zwar offi­zi­ell beschlag­nah­men, so dass Sie das Mit­neh­men nicht ver­hin­dern kön­nen. Spä­ter muss dann jedoch ein Rich­ter über die Beschlag­nah­me ent­schei­den. Die­se Ent­schei­dung kann dann wie­der­um spä­ter im Pro­zess ange­foch­ten wer­den.

 

10. Kopien anfer­ti­gen

Sofern mög­lich, stel­len Sie Kopien der beschlag­nahm­ten Akten und Unter­la­gen an, denn die Beam­ten neh­men stets die Ori­gi­na­le mit. Sie haben ein Recht auf Anfer­ti­gung der Kopien! Der­art sichern Sie sich die Bewei­se für ein mög­li­ches spä­te­res Ver­fah­ren.

 

11. Ver­sie­ge­lung for­dern

Sie haben einen Anspruch auf Ver­sie­ge­lung der beschlag­nahm­ten Unter­la­gen. Bestehen Sie dar­auf. Ver­wei­gern dies die Beam­ten for­dern Sie jeden­falls, dass Ihr Wunsch auf Ver­sie­ge­lung im Durch­su­chungs­pro­to­koll ver­merkt wird.

 

12. Rechts­an­walt kon­tak­tie­ren

Nach der Durch­su­chung soll­ten Sie sich mit einem Rechtsanwalt/Strafverteidiger aus­tau­schen.

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Über den Autor

  • Christoph Schmitz-Schunken

    Chris­toph Schmitz-Schun­ken ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 2005, Steu­er­be­ra­ter, Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Fach­an­walt für Steu­er­recht, zert. Bera­ter Steu­er­straf­recht (DAA) und Mit­glied im Vor­stand der Rechts­an­walts­kam­mer Köln. Zum Anwalts­pro­fil