Als Arbeit­neh­mer befin­den Sie sich in einer äußerst belas­ten­den Situa­ti­on, wenn Sie wäh­rend einer Krank­heit eine Kün­di­gung erhal­ten. Neben den gesund­heit­li­chen Sor­gen kom­men nun auch noch exis­ten­zi­el­le Ängs­te hin­zu. Vie­le Betrof­fe­ne fra­gen sich ver­zwei­felt: Darf der Arbeit­ge­ber das über­haupt? Wel­che Rech­te habe ich in die­ser Lage? Und wie kann ich mich am bes­ten weh­ren?

In die­sem Arti­kel möch­ten wir Ihnen einen umfas­sen­den Über­blick über Ihre recht­li­che Situa­ti­on geben und auf­zei­gen, wel­che Hand­lungs­mög­lich­kei­ten Sie haben. Als erfah­re­ne Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht ste­hen wir Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Sei­te.

Das Wich­tigs­te im Über­blick:

  • Eine Kün­di­gung wäh­rend der Krank­heit ist grund­sätz­lich mög­lich, aber an stren­ge Vor­aus­set­zun­gen geknüpft

  • Betrof­fe­ne soll­ten die kur­ze Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge unbe­dingt beach­ten
  • Fach­kun­di­ge anwalt­li­che Unter­stüt­zung erhöht die Chan­cen, eine unbe­rech­tig­te Kün­di­gung abzu­wen­den

Die recht­li­che Aus­gangs­la­ge: Kün­di­gung trotz Krank­heit mög­lich

Zunächst ein­mal die wich­tigs­te Infor­ma­ti­on vor­weg: Ent­ge­gen einer weit ver­brei­te­ten Annah­me ist eine Kün­di­gung wäh­rend einer Krank­schrei­bung grund­sätz­lich mög­lich. Der Kün­di­gungs­schutz gilt auch in die­ser Zeit. Aller­dings müs­sen beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, um eine Kün­di­gung rechts­wirk­sam aus­spre­chen zu kön­nen.

Wann ist eine Kün­di­gung wäh­rend der Krank­heit zuläs­sig?

Eine krank­heits­be­ding­te Kün­di­gung kann nur unter bestimm­ten Umstän­den wirk­sam sein. Dafür müs­sen in der Regel drei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  1. Nega­ti­ve Gesund­heits­pro­gno­se: Es muss zum Zeit­punkt der Kün­di­gung von erheb­li­chen krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten auch in Zukunft aus­zu­ge­hen sein.
  2. Erheb­li­che betrieb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen: Die zu erwar­ten­den Fehl­zei­ten müs­sen zu einer wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der unter­neh­me­ri­schen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers füh­ren.
  3. Inter­es­sen­ab­wä­gung: Die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers an der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses müs­sen die Inter­es­sen des Arbeit­neh­mers an des­sen Fort­be­stand über­wie­gen.

Es ist wich­tig zu ver­ste­hen, dass eine Kün­di­gung nicht allein des­halb unwirk­sam ist, weil sie wäh­rend einer Erkran­kung aus­ge­spro­chen wird. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob die oben genann­ten Kri­te­ri­en erfüllt sind.

Beson­der­hei­ten bei Lang­zeit­er­kran­kun­gen

Bei Lang­zeit­er­kran­kun­gen gel­ten beson­de­re Regeln. Hier kann eine Kün­di­gung in Betracht kom­men, wenn:

  • die Krank­heit auch künf­tig für nicht abseh­ba­re Zeit anhal­ten wird oder
  • eine Wie­der­her­stel­lung der Arbeits­fä­hig­keit nicht abseh­bar ist und
  • die betrieb­li­chen Inter­es­sen erheb­lich beein­träch­tigt wer­den.

Auch in die­sen Fäl­len muss der Arbeit­ge­ber jedoch eine sorg­fäl­ti­ge Inter­es­sen­ab­wä­gung vor­neh­men und alle Mög­lich­kei­ten der Wei­ter­be­schäf­ti­gung prü­fen.

Ihre Rech­te bei einer Kün­di­gung wäh­rend der Krank­heit

Wenn Sie eine Kün­di­gung wäh­rend Ihrer Krank­schrei­bung erhal­ten, ste­hen Ihnen ver­schie­de­ne Rech­te zu:

  1. Ent­gelt­fort­zah­lung: Ihr Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall bleibt von der Kün­di­gung unbe­rührt. Dies ist in § 8 des Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­set­zes (EFZG) gere­gelt.
  2. Kün­di­gungs­schutz­kla­ge: Sie haben das Recht, gegen die Kün­di­gung vor dem Arbeits­ge­richt vor­zu­ge­hen. Hier­für gilt aller­dings eine sehr kur­ze Frist von nur drei Wochen ab Zugang der Kün­di­gung.
  3. Abfin­dung: Soll­te sich die Kün­di­gung als unwirk­sam erwei­sen, kön­nen Sie unter Umstän­den eine Abfin­dung aus­han­deln.

Häu­fi­ge Irr­tü­mer zum The­ma Kün­di­gung bei Krank­heit

Im Zusam­men­hang mit Kün­di­gun­gen wäh­rend einer Krank­schrei­bung kur­sie­ren vie­le Fehl­an­nah­men. Hier möch­ten wir mit eini­gen weit ver­brei­te­ten Irr­tü­mern auf­räu­men:

  1. “Im Kran­ken­stand bin ich unkünd­bar”: Wie bereits erläu­tert, ist eine Kün­di­gung auch wäh­rend einer Krank­schrei­bung mög­lich.
  2. “Ich muss dem Arbeit­ge­ber mei­ne Dia­gno­se mit­tei­len”: Sie sind nicht ver­pflich­tet, Ihrem Arbeit­ge­ber Details zu Ihrer Erkran­kung offen­zu­le­gen.
  3. “Solan­ge ich krank­ge­schrie­ben bin, läuft die Kün­di­gungs­frist nicht”: Die Kün­di­gungs­frist beginnt mit dem Zugang der Kün­di­gung, unab­hän­gig von einer bestehen­den Krank­schrei­bung.

Was tun, wenn Sie im Kran­ken­stand gekün­digt wer­den?

Wenn Sie eine Kün­di­gung wäh­rend Ihrer Krank­schrei­bung erhal­ten, soll­ten Sie fol­gen­de Schrit­te unter­neh­men:

  1. Ruhe bewah­ren: Eine über­eil­te Reak­ti­on könn­te Ihrer Posi­ti­on scha­den.
  2. Unter­la­gen sam­meln: Stel­len Sie alle rele­van­ten Doku­men­te zusam­men (Arbeits­ver­trag, Kün­di­gungs­schrei­ben, Krank­mel­dun­gen etc.).
  3. Fris­ten beach­ten: Den­ken Sie an die sehr kur­ze Frist für eine mög­li­che Kün­di­gungs­schutz­kla­ge.
  4. Recht­li­che Bera­tung ein­ho­len: Kon­sul­tie­ren Sie umge­hend einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt für Arbeits­recht.
  5. Arbeits­su­chend mel­den: Mel­den Sie sich bei der Agen­tur für Arbeit arbeits­su­chend, um kei­ne Nach­tei­le zu ris­kie­ren.

Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Als Fach­an­wäl­te für Arbeits­recht ver­fü­gen wir über lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der Bear­bei­tung von Kün­di­gungs­fäl­len, ins­be­son­de­re auch bei Krank­heit. Unse­re Exper­ti­se umfasst:

  • Sorg­fäl­ti­ge Prü­fung der Wirk­sam­keit der Kün­di­gung
  • Ent­wick­lung indi­vi­du­el­ler Stra­te­gien zur Durch­set­zung Ihrer Rech­te
  • Ver­hand­lung mit dem Arbeit­ge­ber zur Erzie­lung best­mög­li­cher Ergeb­nis­se
  • Ver­tre­tung vor dem Arbeits­ge­richt, falls erfor­der­lich.

Wir ver­ste­hen, dass Sie sich in einer emo­tio­nal belas­ten­den Situa­ti­on befin­den. Daher legen wir gro­ßen Wert auf eine kla­re, ver­ständ­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on und einen trans­pa­ren­ten Pro­zess. Unser Ziel ist es, Ihnen die best­mög­li­che recht­li­che Unter­stüt­zung zu bie­ten und gemein­sam mit Ihnen eine Lösung zu fin­den, die Ihren Inter­es­sen am bes­ten dient.

Fazit: Han­deln Sie schnell und las­sen Sie sich bera­ten

Eine Kün­di­gung wäh­rend der Krank­heit stellt Sie vor gro­ße Her­aus­for­de­run­gen. Es ist wich­tig, dass Sie Ihre Rech­te ken­nen und schnell han­deln. Die kur­ze Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge von nur drei Wochen erfor­dert rasches Han­deln.

Mit fach­kun­di­ger anwalt­li­cher Unter­stüt­zung kön­nen Sie Ihre Chan­cen deut­lich ver­bes­sern, eine unbe­rech­tig­te Kün­di­gung abzu­wen­den oder zumin­dest eine ange­mes­se­ne Kom­pen­sa­ti­on zu erhal­ten. Zögern Sie nicht, sich pro­fes­sio­nel­le Hil­fe zu suchen – es geht um Ihre beruf­li­che Zukunft und finan­zi­el­le Sicher­heit.

Wie Sie uns errei­chen kön­nen

Wenn Sie von einer Kün­di­gung wäh­rend Ihrer Krank­heit betrof­fen sind oder wei­te­re Fra­gen zu die­sem The­ma haben, ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung. Sie kön­nen uns wie folgt errei­chen:

Alter­na­tiv kön­nen Sie auch direkt einen Ter­min für ein ers­tes Bera­tungs­ge­spräch buchen. Wir freu­en uns dar­auf, Ihnen mit unse­rem Fach­wis­sen und unse­rer Erfah­rung zur Sei­te zu ste­hen.

Las­sen Sie uns gemein­sam die bes­te Lösung für Ihre Situa­ti­on fin­den. Ihr Recht ist unse­re Lei­den­schaft – wir set­zen uns mit vol­lem Enga­ge­ment für Sie ein.

Häu­fig gestell­te Fra­gen

Ja, eine Kün­di­gung wäh­rend einer Krank­schrei­bung ist grund­sätz­lich mög­lich. Aller­dings muss der Arbeit­ge­ber bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, damit die Kün­di­gung recht­mä­ßig ist.

Für eine wirk­sa­me krank­heits­be­ding­te Kün­di­gung müs­sen in der Regel drei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Eine nega­ti­ve Gesund­heits­pro­gno­se
  • Erheb­li­che betrieb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen
  • Eine Inter­es­sen­ab­wä­gung zuguns­ten des Arbeit­ge­bers

Die Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kün­di­gung. Die­se Frist soll­ten Sie unbe­dingt ein­hal­ten, da sie sehr strikt ist und in der Regel nicht ver­län­gert wer­den kann.

Ja, Ihr Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall bleibt von der Kün­di­gung unbe­rührt. Dies ist in § 8 des Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­set­zes (EFZG) gere­gelt.

Nein, Sie sind nicht ver­pflich­tet, Ihrem Arbeit­ge­ber Details zu Ihrer Erkran­kung offen­zu­le­gen. Eine all­ge­mei­ne Krank­mel­dung reicht aus.

Bes­ten­falls tre­ten Sie mit uns in Kon­takt und las­sen sich anwalt­lich bera­ten. Wir prü­fen Ihre Ansprü­che und set­zen uns für Ihre Inter­es­sen ein.

Ein gesetz­li­cher Anspruch auf Abfin­dung bei einer krank­heits­be­ding­ten Kün­di­gung besteht in der Regel nicht. Jedoch kann eine Abfin­dung oft im Rah­men von Ver­hand­lun­gen oder eines Ver­gleichs vor Gericht erzielt wer­den, wenn die Kün­di­gung mög­li­cher­wei­se unwirk­sam ist.

Eine Kün­di­gung wäh­rend der Krank­heit hat grund­sätz­lich kei­ne nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf Ihren Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld, sofern Sie die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Sie soll­ten sich aber so bald wie mög­lich bei der Agen­tur für Arbeit mel­den.

Wenn die Kün­di­gung wirk­sam war, endet das Arbeits­ver­hält­nis zum vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt, unab­hän­gig davon, ob Sie wie­der arbeits­fä­hig sind. War die Kün­di­gung unwirk­sam, haben Sie Anspruch auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung. Die­sen Anspruch müs­sen Sie aber im Wege der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge bei Gericht ein­kla­gen.

In vie­len Fäl­len lohnt es sich, gegen eine sol­che Kün­di­gung vor­zu­ge­hen. Oft sind krank­heits­be­ding­te Kün­di­gun­gen angreif­bar, da die Vor­aus­set­zun­gen sehr streng sind. Eine fach­kun­di­ge anwalt­li­che Bera­tung kann Ihre Chan­cen deut­lich ver­bes­sern, ent­we­der die Kün­di­gung abzu­wen­den oder zumin­dest eine ange­mes­se­ne Abfin­dung zu erzie­len.

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Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Dr. Dirk Brust

    Dr. Dirk Brust ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1994 und Fach­an­walt für Arbeits­recht und für Ver­kehrs­recht. Ein wei­te­rer Schwer­punkt sei­ner Tätig­keit ist das Ver­si­che­rungs­recht.

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