Land­ge­richt Mün­chen I ver­ur­teilt Mana­ger zu 15 Mio. € Scha­dens­er­satz

Sie­mens und kein Ende. Acht Jah­re nach Auf­de­ckung der größ­ten Kor­rup­ti­ons­af­fä­re der deut­schen Wirt­schaft­ge­schich­te geht die gericht­li­che Auf­ar­bei­tung in eine wei­te­re Run­de. Mana­ger müs­sen daher auch wei­ter­hin auf der Hut sein, wenn es um die Reich­wei­te ihrer per­sön­li­chen Ver­ant­wor­tung für Ver­feh­lun­gen im Unter­neh­men geht.

Zur Erin­ne­rung:

Seit den 1980er Jah­ren waren bei dem deut­schen Vor­zei­ge­un­ter­neh­men erheb­li­che Beträ­ge für Schmier­geld­zah­lun­gen ein­ge­setzt wor­den und zwar nicht nur spo­ra­disch, son­dern inner­halb eines aus­ge­feil­ten Sys­tems, in dem intern codier­te Frei­ga­ben für sol­che Zah­lun­gen erteilt wur­den. Die schwar­zen Kas­sen wur­den spä­ter durch ein Sys­tem von Schein­be­ra­ter­ver­trä­gen abge­löst. Die Auf­de­ckung des Skan­dals ab 2006 hat­te zahl­rei­che per­so­nel­le Kon­se­quen­zen, u.a. den Abgang von Auf­sichts­rat-Chef von Pie­rer und Vor­stands­vor­sit­zen­den Klein­feld. Sie­mens zahl­te bis heu­te an Stra­fen und Scha­dens­er­satz eine Sum­me von bei­na­he 3 Mrd. €. Ein Teil davon wur­de – und wird – von den Mana­gern des Unter­neh­mens zurück­ge­for­dert.

Die Cau­sa Sie­mens reicht aber weit über das Unter­neh­men hin­aus: Die Gerich­te haben in den ver­gan­ge­nen Jah­ren einen zuneh­mend genau­en Anfor­de­rungs­ka­ta­log ent­wi­ckelt, mit dem Geset­zes­ver­let­zun­gen von Unter­neh­men ver­mie­den wer­den sol­len. Vor­stän­de und Geschäfts­füh­rer soll­ten dem größ­te Auf­merk­sam­keit wid­men, wenn sie Scha­den nicht nur vom Unter­neh­men, son­dern auch von sich selbst per­sön­lich abwen­den wol­len. Die jüngst ergan­ge­ne Ent­schei­dung des Land­ge­rich­tes Mün­chen I vom 10.12.2013 (ZIP 2014, S. 570) führt dies deut­lich vor Augen: Wer als ver­ant­wort­li­ches Organ im Unter­neh­men kein ange­mes­se­nes Com­pli­ance-Manage­ment-Sys­tem eta­bliert hat, die­ses „lebt“ und not­falls auch gegen Wider­stän­de durch­setzt, kann bei Geset­zes­ver­stö­ßen des Unter­neh­mens mil­lio­nen­schwe­ren Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen aus­ge­setzt sein.

1. Die Fak­ten des Ver­fah­rens

Nach­dem Sie­mens bereits im Jah­re 2007 wegen der Schmier­geld­zah­lun­gen im Bereich der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­spar­te zu einer Geld­bu­ße in Höhe von 201 Mio € ver­ur­teilt wor­den war, nahm das Unter­neh­men ehe­ma­li­ge Organ­mit­glie­der in Regress, weil die­se ihren Pflich­ten zur Sicher­stel­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Com­pli­ance nicht ange­mes­sen nach­ge­kom­men waren. Im Wege des Ver­glei­ches einig­te Sie­mens sich dabei mit den meis­ten Organ­mit­glie­dern bzw. ihren D&O Ver­si­che­rern über die Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen. Im Ver­hält­nis zu ihrem frü­he­ren Finanz­vor­stand Neu­bür­ger waren die­se Ver­gleichs­be­mü­hun­gen aller­dings geschei­tert. Dar­auf­hin hat­te Sie­mens vor dem Land­ge­richt Mün­chen I auf Scha­dens­er­satz geklagt und Recht bekom­men: Das Gericht ver­ur­teil­te den Mana­ger in der zitier­ten Ent­schei­dung auf Zah­lung von 15.000.000 € Scha­dens­er­satz. Die Beru­fung gegen die­ses Urteil ist noch anhän­gig (OLG Mün­chen, Az. 7 U 113/14).

2. Die Vor­wür­fe und Ver­feh­lun­gen im Ein­zel­nen

Im Kern warf das Gericht dem Mana­ger vor, sei­ne Pflicht zur sorg­fäl­ti­gen Geschäfts­füh­rung aus § 93 I AktG ver­letzt zu haben. Die­se Pflicht umfasst u.a. die Schaf­fung einer insti­tu­tio­na­li­sier­ten und dem Geschäfts­be­trieb und sei­nen Risi­ken ange­mes­se­nen Struk­tur, wel­ches scha­dens­ver­hü­tend die grund­le­gen­den Funk­tio­nen Prä­ven­ti­on, Auf­de­ckung und Reak­ti­on umfas­sen muss. Eine sol­che, heu­te als soge­nann­tes Com­pli­ance-Manage­ment-Sys­tem bezeich­ne­te Struk­tur bestand zwar bei Sie­mens, doch konn­te der Mana­ger nicht nach­wei­sen, dass bei der Ein­rich­tung und Über­wa­chung mit aus­rei­chen­der Sorg­falt vor­ge­gan­gen wor­den war. Das Gericht ergänz­te, dass es hier­bei auch nicht aus­rei­che, selbst geset­zes­kon­for­men zu han­deln, son­dern auch Geset­zes­ver­let­zun­gen durch Mit­ar­bei­ter ver­hin­dert wer­den müss­ten. Gera­de das habe der Mana­ger aber nicht sicher­ge­stellt und dadurch die ihm oblie­gen­de Lega­li­täts­kon­troll­pflicht ver­letzt.

Das Gericht stell­te wei­ter­hin eine Pflicht auch zur effek­ti­ven Com­pli­ance auf. Hier­nach muss das ein­mal ein­ge­rich­te­te Sys­tem auch wirk­sam und nach­hal­tig imple­men­tiert sein, was durch regel­mä­ßi­ge und anlass­be­zo­gen Prü­fun­gen sicher­zu­stel­len sei. Im Fal­le von Defi­zi­ten sei nach­zu­bes­sern. Auf­grund von Vor­komm­nis­sen waren bei Sie­mens rele­van­te Ände­run­gen am Sys­tem erfor­der­lich gewor­den waren. Die­se hat­te der Mana­ger in Tei­len auch ange­sto­ßen; nach­dem die Kol­le­gen hier­auf aber nicht posi­tiv reagiert hat­ten, hat­te auch der Mana­ger sei­nen Vor­stoß auf­ge­ge­ben. Auch dies wer­te­te das Gericht als Pflicht­ver­stoß. Der Mana­ger hät­te im Vor­stand oder Auf­sichts­rat sei­ne Posi­ti­on nach­hal­tig vor­brin­gen müs­sen.

Das Gericht beton­te schließ­lich auch, dass Com­pli­ance eine Lei­tungs­auf­ga­be des (Gesamt-) Vor­stands sei, und die Haf­tung hier­für weder hori­zon­tal auf ein Vor­stands­mit­glied noch ver­ti­kal auf nach­ge­ord­ne­te Mit­ar­bei­ter dele­gier­bar sei. Aller­dings müs­se auf Vor­stands­ebe­ne ein Mit­glied die Haupt­ver­ant­wor­tung über­neh­men, um Kon­zep­ti­on und Umset­zung sicher­zu­stel­len. In die­sem Rah­men sei auch eine ver­ti­ka­le Dele­ga­ti­on mög­lich (und ist in der Pra­xis auch üblich, Anm. des Verf.). Auch dies sei aber bei Sie­mens nicht klar gere­gelt wor­den, wes­we­gen es an Hand­lungs­be­fug­nis­sen fehl­te, eine ord­nungs­ge­mä­ße Com­pli­ance dau­er­haft zu eta­blie­ren.

Einen wei­te­ren Pflicht­ver­stoß sah das Gericht schließ­lich dar­in, dass der Mana­ger die Bera­ter­ver­trä­ge, über die die Schmier­geld­zah­lun­gen spä­ter abge­wi­ckelt wur­den, nie erfasst und auf ihr Risi­ko­po­ten­ti­al hin durch­leuch­tet hat­te. Im Hin­blick auf das geschäft­li­che Umfeld und Risi­ko­po­ten­ti­al bei Sie­mens wäre das aber erfor­der­lich gewe­sen. Das Gericht emp­fahl vor­lie­gend eine quan­ti­ta­ti­ve Risi­ko­be­wer­tung nach einem Punk­te­sys­tem (Score­board), um prä­ven­tiv Geset­zes­ver­stö­ßen begeg­nen zu kön­nen.

Last but not least zwei­fel­te das Gericht schließ­lich auch am Com­mit­ment to com­pli­ance des Mana­gers. Die­ser hat­te trotz vie­ler Hin­wei­se auf die Exis­tenz schwar­zer Kas­sen erst gar nicht und dann nur unzu­rei­chend reagiert. Das bedin­gungs­lo­se Bekennt­nis der Geschäfts­füh­rung zur Com­pli­ance ist aber unab­ding­ba­re Bedin­gung für jedes Com­pli­ance-Manage­ment-Sys­tem. Das Signal von der Spit­ze war in die­sem Sin­ne nicht nur unzu­rei­chend, son­dern in Rich­tung der betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter gera­de­zu ver­hee­rend. Woll­te man die dem Mana­ger zur Last geleg­ten Ver­stö­ße gewich­ten, so wird man das feh­len­de Bekennt­nis zur Com­pli­ance als grund­le­gend und inso­fern beson­ders gra­vie­rend kenn­zeich­nen müs­sen.

3. Kon­se­quen­zen, ins­be­son­de­re für den Geschäfts­füh­rer der GmbH

Der Ver­gleich zwi­schen Äpfeln und Bir­nen drängt sich auf, wenn man die Com­pli­ance-Anfor­de­run­gen an das eins­ti­ge deut­sche Vor­zei­ge­un­ter­neh­men mit sei­nen immer noch 360.000 Mit­ar­bei­tern den­je­ni­gen gegen­über­stellt, die an eine mit­tel­stän­di­sche GmbH oder gar an das vom Allein­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer geführ­te Unter­neh­men zu stel­len sind.

Wer dar­aus für sein „Klein­un­ter­neh­men“ fol­gert, es gäbe kei­nen Hand­lungs­be­darf, ris­kiert indes­sen viel: Zunächst gilt es zu erken­nen, dass das bei einem diver­si­fi­zier­ten, bör­sen­no­tier­ten und welt­weit täti­gen Kon­zern zu eta­blie­ren­de Sys­tem natür­lich nicht 1:1 auf ein noch so klei­nes Unter­neh­men zu über­tra­gen ist. Das ver­langt auch weder das Gesetz noch irgend­ein Gericht. Der Ein­wand gera­de aus dem GmbH-Umfeld, „man brau­che das alles nicht“, ist aber eben­so ver­fehlt wie gefähr­lich. Das LG Mün­chen hat hier sehr zutref­fend argu­men­tiert, der Umfang einer Com­pli­ance-Orga­ni­sa­ti­on sei am kon­kre­ten Gefah­ren- bzw. Risi­ko­po­ten­ti­al des jewei­li­gen Unter­neh­mens fest­zu­ma­chen. Also weder Ruhe­kis­sen noch Kano­nen­don­ner, son­dern erst Risi­ko­ana­ly­se und dann Schaf­fung einer ange­mes­se­nen und schlan­ken Struk­tur, die dem Unter­neh­men hilft und es nicht unnütz belas­tet.

Dass eine sol­che Struk­tur auch in der GmbH erfor­der­lich ist, steht aller­dings außer Fra­ge: Denn die Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns, die der Sie­mens-Mana­ger ver­letzt hat, fin­det sich nicht nur in § 93 I AktG, son­dern eben­so in § 43 I GmbHG. Und zu die­sen Pflich­ten zählt die Pflicht zur Errich­tung eines Risi­ko­früh­erken­nungs- und Über­wa­chungs­sys­tems. Nichts ver­deut­licht dies bes­ser als die Begrün­dung des Geset­zes zur Kon­trol­le und Trans­pa­renz im Unter­neh­mens­be­reich (Kon­TraG) aus dem Jahr 1998. Dort heißt es:

Die Ver­pflich­tung des Vor­stands, für ein ange­mes­se­nes Risi­ko­ma­nage­ment … zu sor­gen, (ist) … eine gesetz­li­che Her­vor­he­bung der all­ge­mei­nen Lei­tungs­auf­ga­be des Vor­stands gemäß § 76 AktG, zu der auch die Orga­ni­sa­ti­on gehört. Die Ver­let­zung die­ser Orga­ni­sa­ti­ons­pflicht kann zur Scha­dens­er­satz­pflicht füh­ren (§ 93 Abs. 2 AktG). Die kon­kre­te Aus­for­mung der Pflicht ist von der Grö­ße, Bran­che, Struk­tur, dem Kapi­tal­markt­zu­gang usw. des jewei­li­gen Unter­neh­mens abhän­gig. Dies bedarf kei­ner aus­drück­li­chen Erwäh­nung im Gesetz. Zu den den Fort­be­stand der Gesell­schaft gefähr­den­den Ent­wick­lun­gen gehö­ren ins­be­son­de­re risi­ko­be­haf­te­te Geschäf­te, Unrich­tig­kei­ten der Rech­nungs­le­gung und Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten, die sich auf die Vermögens‑, Finanz- und Ertrags­la­ge der Gesell­schaft oder des Kon­zerns wesent­lich aus wir­ken. Die Maß­nah­men inter­ner Über­wa­chung sol­len so ein­ge­rich­tet sein, daß sol­che Ent­wick­lun­gen früh­zei­tig, also zu einem Zeit­punkt, erkannt wer­den, in dem noch geeig­ne­te Maß­nah­men zur Siche­rung des Fort­be­stan­des der Gesell­schaft ergrif­fen wer­den kön­nen. Bei Mut­ter­un­ter­neh­men im Sin­ne des § 290 HGB ist die Über­wa­chungs- und Orga­ni­sa­ti­ons­pflicht im Rah­men der bestehen­den gesell­schafts­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten kon­zern­weit zu ver­ste­hen, sofern von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten den Fort­be­stand der Gesell­schaft gefähr­den­de Ent­wick­lun­gen aus­ge­hen kön­nen. (…) Die Ver­pflich­tung des Vor­stan­des zur Ein­rich­tung eines Über­wa­chungs­sys­tems wird in § 91 Abs. 2AktG nun­mehr klar­stel­lend erwähnt.

In das GmbHG soll kei­ne ent­spre­chen­de Rege­lung auf­ge­nom­men wer­den. Es ist davon aus­zu­ge­hen, daß für Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung je nach ihrer Grö­ße, Kom­ple­xi­tät ihrer Struk­tur usw. nichts ande­res gilt und die Neu­re­ge­lung Aus­strah­lungs­wir­kung auf den Pflich­ten­rah­men der Geschäfts­füh­rer auch ande­rer Gesell­schafts­for­men hat.

Zu ergän­zen ist noch, dass Ver­stö­ße gegen § 93 I AktG bzw. § 43 I GmbHG nach § 130 OwiG auch straf­recht­lich rele­vant sind und eine Geld­stra­fe bis zu einer Höhe von 1 Mio. € droht. In den meis­ten Fäl­len – so auch im Fall des Sie­mens-Mana­gers – wur­den die straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen aller­dings man­gels nach­weis­ba­ren Vor­sat­zes gegen Zah­lung einer Geld­auf­la­ge gem. § 153a StPO ein­ge­stellt. Inter­es­sant ist hier­bei die Fest­stel­lung, dass es für den zivil­recht­li­chen Ver­stoß auf Vor­satz nicht ankommt. Hier genügt bereits leich­te Fahr­läs­sig­keit, um den – in die­sem Fall deut­lich höhe­ren – zivil­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch zu begrün­den.

 

4. Fazit und Check­lis­te

Die Ent­schei­dung des LG Mün­chen I gibt Geschäfts­füh­rern wie Vor­stän­den Anlass dar­über nach­zu­den­ken, ob das Unter­neh­men, dem man sel­ber vor­steht, so orga­ni­siert ist, dass jeden­falls eine per­sön­li­che Inan­spruch­nah­me aus­ge­schlos­sen ist. Das soll­te jedem Mana­ger ein Anlie­gen sein, und in die­sem Sin­ne soll die Beant­wor­tung fol­gen­der Fra­gen Hil­fe­stel­lung geben:

  • Schlie­ßen Sie aus, dass Ihr Unter­neh­men beson­de­ren Risi­ken aus­ge­setzt ist?
  • Schlie­ßen Sie aus, dass geschäft­li­che Ver­bin­dun­gen zu Län­dern oder Bran­chen bestehen, in denen ein erhöh­tes Kor­rup­ti­ons­ri­si­ko, oder ein erhöh­tes Risi­ko ille­ga­ler Abspra­chen besteht?
  • Bestehen ange­mes­se­ne Struk­tu­ren, die die zwin­gend umzu­set­zen­den Kern­funk­tio­nen Prä­ven­ti­on, Auf­de­ckung und Reak­ti­on in allen Fäl­len gewähr­leis­ten?
  • Wer­den die­se Struk­tu­ren auch gelebt (und ste­hen sie nicht nur auf dem Papier)?

Wenn die­se Fra­gen mit einem über­zeug­ten JA beant­wor­tet wer­den kön­nen, dürf­te der vom Unter­neh­men ein­ge­schla­ge­ne Weg mit hoher Wahr­schein­lich­keit der rich­ti­ge sein. Andern­falls ist eine Ana­ly­se der Ist-Situa­ti­on als ein ers­ter Schritt unver­meid­bar, um sodann die Wei­chen für eine ange­mes­se­ne Struk­tur und ihre prak­ti­sche Umset­zung zu stel­len.


Dr. Eric Heit­zer ist Rechts­an­walt und Bank­kauf­mann.

Er hat Unter­neh­men unter­schied­li­cher Grö­ße und Bran­chen bei der Schaf­fung effi­zi­en­ter Kon­troll­struk­tu­ren beglei­tet und über­nimmt teils auch spe­zi­fi­sche Funk­tio­nen eines Com­pli­ance-Manage­ment-Sys­tems, etwa die eines exter­nen Com­pli­ance Offices. Zwi­schen 1998 und 2010 war Dr. Heit­zer in der Geschäfts­lei­tung nam­haf­ter Kabel- und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men tätig.

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Über den Autor

  • Dr. Eric Heitzer

    Dr. Eric Heit­zer ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1997 (u.a. mit dem Fach­ge­biet IT und Daten­schutz) und Bank­kauf­mann. Er hat für ver­schie­de­ne Unter­neh­men die Auf­ga­ben eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten wie auch die des aus­ge­la­ger­ten Com­pli­ance-Offices über­nom­men.