Die pri­va­te Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung soll im Fall der Krank­heit und der dar­aus resul­tie­ren­den dau­ern­den Berufs­un­fä­hig­keit eine finan­zi­el­le Absi­che­rung bie­ten.

 

Für Selbst­stän­di­ge gel­ten aller­dings eini­ge Beson­der­hei­ten, die dazu füh­ren, dass BU-Ver­si­che­run­gen all­zu häu­fig nicht ein­hal­ten, was bei Ver­trags­schluss voll­mun­dig ver­spro­chen wur­de.

 

1.

Wenn ein Ver­si­che­rungs­neh­mer durch eine Krank­heit, Kör­per­ver­let­zung oder Kräf­te­ver­fall vor­aus­sicht­lich dau­ernd außer­stan­de ist, sei­nen Beruf oder eine ande­re sei­ner bis­he­ri­gen Lebens­stel­lung und Aus­bil­dung ent­spre­chen­de Tätig­keit aus­zu­üben, ist der Ver­si­che­rungs­fall der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ein­ge­tre­ten.

 

Gegen­über dem Ver­si­che­rer wird also dar­zu­le­gen sein, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer infol­ge von Krank­heit sei­nen bis­he­ri­gen Beruf vor­aus­sicht­lich dau­ernd nicht mehr wird aus­üben kön­nen und auch eine ande­re Tätig­keit, die auf­grund Aus­bil­dung und Lebens­stel­lung zumut­bar erscheint, nicht ergrif­fen wer­den kann.

 

Maß­geb­lich ist inso­weit der zuletzt kon­kret aus­ge­üb­te Beruf. Dabei genügt die blo­ße Benen­nung der Berufs­be­zeich­nung nicht. Es kommt viel­mehr auf die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der zuletzt aus­ge­üb­ten beruf­li­chen Tätig­keit im jewei­li­gen Ein­zel­fall an.

 

2.

Gelingt die­se Dar­le­gung für Arbeit­neh­mer noch leid­lich gut, so ist für Selbst­stän­di­ge die ent­spre­chen­de Dar­le­gung gegen­über der Ver­si­che­rung erheb­lich erschwert.

 

Als Selb­stän­di­ger arbei­tet man regel­mä­ßig nicht fremd­be­stimmt. Der Selbst­stän­di­ge ent­schei­det grund­sätz­lich selbst, was er wann wie tut. Dar­aus folgt, dass der Selbst­stän­di­ge erst dann außer­stan­de ist, sei­nen bis­he­ri­gen Beruf aus­zu­üben, wenn er auch unter Aus­nut­zung die­ses Frei­raums sei­ne bis­he­ri­ge Tätig­keit nicht mehr fort­set­zen kann.

 

Der Selbst­stän­di­ge muss also wei­ter­ge­hend dar­le­gen und auch gege­be­nen­falls bewei­sen, dass es ihm nicht mög­lich ist, durch eine zumut­ba­re Umor­ga­ni­sa­ti­on sei­nes Betrie­bes oder sei­nes Büros eine gesund­heit­lich noch zu bewäl­ti­gen­de Tätig­keit zu ent­wi­ckeln. Selbst­stän­di­ge haben gegen­über ihren bis­he­ri­gen Ange­stell­ten und Arbei­tern ein arbeit­ge­ber­sei­ti­ges Direk­ti­ons­recht. Die­ses ermög­licht es Ihnen, bis­her etwa­ig von Ihnen selbst aus­ge­üb­te Tätig­kei­ten zumin­dest teil­wei­se auf ande­re zu über­tra­gen. Wenn eine sol­che Umor­ga­ni­sa­ti­on ohne nen­nens­wer­te Ein­kom­mens­ein­bu­ßen mög­lich und zumut­bar ist und eine sinn­vol­le eige­ne Tätig­keit dadurch noch ent­wi­ckelt wer­den kann, ist eine Berufs­un­fä­hig­keit nicht ein­ge­tre­ten.

 

Bei die­sem Erfor­der­nis einer etwa­igen Umor­ga­ni­sa­ti­on des eige­nen Betriebs oder Büros han­delt es sich auch nicht um eine Ver­wei­sung auf eine ande­re Tätig­keit. Es bleibt die bis­her aus­ge­üb­te Tätig­keit, die gera­de durch die Umor­ga­ni­sa­ti­on wei­ter­hin mög­lich bleibt.

 

Der Hand­wer­ker bei­spiels­wei­se, dem eine Tätig­keit auf sei­nen Bau­stel­len nicht mehr voll­um­fäng­lich mög­lich ist, wird daher mög­li­cher­wei­se von sei­nem Ver­si­che­rer dar­auf ver­wie­sen, dass er statt­des­sen sei­ne Arbeits­zeit für Buch­hal­tung, Akqui­se und das Aus­ar­bei­ten von Ange­bo­ten wei­ter­hin sinn­voll nut­zen kann. Der Inha­ber eines Gas­tro­no­mie­be­trie­bes wird dar­auf ver­wie­sen, dass bei­spiels­wei­se die Mög­lich­keit fort­be­steht, in der Küche tätig zu sein, sodass Berufs­un­fä­hig­keit nicht im erfor­der­li­chen Umfang ein­ge­tre­ten sei.

 

In die­sen Fäl­len muss sau­ber abge­grenzt wer­den, wel­che kon­kre­ten Tätig­kei­ten vom Inha­ber des Betriebs oder des Büros tat­säch­lich vor der Erkran­kung in wel­chem Umfang aus­ge­übt wur­den. Nur so kann bestimmt wer­den, ob durch den Weg­fall ver­schie­de­ner Ein­satz­mög­lich­kei­ten noch ein aus­rei­chen­des »Rest­leis­tungs­ver­mö­gen« vor­han­den ist, dass durch eine Umor­ga­ni­sa­ti­on des Betriebs oder des Büros sinn­voll ein­ge­setzt wer­den kann. Auch eine hohe Spe­zia­li­sie­rung im Rah­men der bis­he­ri­gen Tätig­keit kann der Mög­lich­keit einer Umor­ga­ni­sa­ti­on ent­ge­gen­ste­hen.

 

3.

Regel­mä­ßig ent­hal­ten die Ver­trä­ge zur Berufs­un­fä­hig­keit eine Klau­sel, wonach eine min­des­tens 50 %ige Berufs­un­fä­hig­keit genügt, um die vol­len Leis­tun­gen des Ver­si­che­rers zu erhal­ten. Auch dies ist bei der Fra­ge der mög­li­chen Umor­ga­ni­sa­ti­on zu berück­sich­ti­gen.

 

4.

Zudem ist in den meis­ten Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen nicht nur auf die Unfä­hig­keit zur Aus­übung des letz­ten Berufs abzu­stel­len. Hin­zu­kom­men muss fer­ner die Unfä­hig­keit, auch einen ver­gleich­ba­ren und zumut­ba­ren Beruf aus­zu­üben.

 

Ein sol­cher Beruf ist dann gege­ben, wenn er auf­grund von Aus­bil­dung und Erfah­rung aus­ge­übt wer­den kann und die­ser neue Beruf der bis­he­ri­gen Lebens­stel­lung des Ver­si­che­rungs­neh­mers ent­spricht.

 

Eine sol­che Ver­gleich­s­tä­tig­keit ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) dann gefun­den, wenn die auf­ge­zeig­te Erwerbs­tä­tig­keit kei­ne höhe­ren, aber auch kei­ne deut­lich gerin­ge­ren Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten erfor­dert und auch in ihrer Ver­gü­tung wie in ihrer Wert­schät­zung nicht spür­bar unter das Niveau des bis­lang aus­ge­üb­ten Berufs absinkt.

 

Ver­weist der Ver­si­che­rer auf eine der­ar­ti­ge Ver­gleich­s­tä­tig­keit, so liegt es an dem Ver­si­che­rungs­neh­mer dar­zu­le­gen und gege­be­nen­falls auch zu bewei­sen, war­um die­se Tätig­keit nicht mit dem zuletzt aus­ge­üb­ten Beruf ver­gleich­bar ist, will er Leis­tun­gen des Ver­si­che­rers wegen ein­ge­tre­te­ner Berufs­un­fä­hig­keit erhal­ten.

 

5.

Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­run­gen, oder kurz »BU-Ver­si­che­run­gen«, sol­len eine Ver­sor­gungs­lü­cke schlie­ßen, die im Fal­le von Krank­heit oder kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen im Rah­men der beruf­li­chen Tätig­keit und dem beruf­li­chen Ein­kom­men ent­ste­hen. Damit die­se Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge aber die­se Funk­ti­on tat­säch­lich erfül­len, muss — ins­be­son­de­re bei Selbst­stän­di­gen — der Ver­si­che­rer über­zeugt wer­den.

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