Vie­le Unter­neh­men haben in der aktu­el­len Coro­na-Kri­se Kurz­ar­beit bean­tragt und spre­chen trotz­dem ver­ein­zelt betriebs­be­dingt Kün­di­gun­gen aus.
Für betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer stellt sich dann in die­ser Situa­ti­on die Fra­ge: Ist das über­haupt mög­lich? Oder sperrt der Antrag auf Kurz­ar­beit, die Mög­lich­keit des Arbeit­ge­bers, eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung aus­zu­spre­chen? Gegen den Aus­spruch einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung?

BAG zu betriebs­be­ding­ter Kün­di­gung wäh­rend Kurz­ar­beit

Mit die­ser Fra­ge hat sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) nur ein­mal im Jah­re 2012 beschäf­tigt.

Nach den in die­sem Urteil ent­wi­ckel­ten Grund­sät­zen spricht die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit grund­sätz­lich dage­gen, dass Grün­de für eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung vor­lie­gen. Denn Kurz­ar­beit setzt einen nur vor­über­ge­hen­den Arbeits­man­gel vor­aus — und exakt die­ser vor­über­ge­hen­de Arbeits­man­gel kann nicht als Begrün­dung für eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung her­an­ge­zo­gen wer­den. Der Arbeit­ge­ber hat durch den Antrag auf Kurz­ar­beit deut­lich zum Aus­druck gebracht, dass er eben nur von einem vor­über­ge­hen­den Arbeits­man­gel aus­geht. Hier­an ist er in gewis­ser Wei­se gebun­den.
Das wür­de natür­lich deut­lich gegen die Mög­lich­keit betriebs­be­ding­ter Kün­di­gun­gen wäh­rend der Kurz­ar­beit spre­chen.

Kurz­ar­beit als Indiz gegen Mög­lich­keit einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung

Klar ist aber auch: Die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit ist ledig­lich ein Indiz dafür, dass die Vor­aus­set­zun­gen für betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen nicht vor­lie­gen. Die­ses Indiz kann der Arbeit­ge­ber nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts durch kon­kre­ten Sach­vor­trag ent­kräf­ten, was nicht immer leicht­fal­len dürf­te und damit eine Chan­ce für Arbeit­neh­mer ist:
Ein drin­gen­des betrieb­li­ches Erfor­der­nis für eine Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit könn­te aber z.B. vor­lie­gen, wenn nach dem Antrag auf Kurz­ar­beit jeg­li­che Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten ent­fal­len, weil sich der Arbeit­ge­ber bei­spiels­wei­se dazu ent­schließt, bestimm­te Arbei­ten dau­er­haft gar nicht mehr durch­zu­füh­ren oder er Stand­or­te schließt. Nur wenn sich nach dem Antrag auf Kurz­ar­beit die Situa­ti­on der­art ver­än­dert, dass eine Redu­zie­rung der Arbeits­zeit nicht mehr aus­reicht, um den betrieb­li­chen Grün­den Rech­nung zu tra­gen, ist eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung in der Kurz­ar­beit des­halb über­haupt denk­bar.

Fazit: Kün­di­gung wäh­rend Kurz­ar­beit nicht ganz ein­fach

Über die Grün­de, die zur Kurz­ar­beit geführt haben, hin­aus müs­sen also wei­te­re drin­gen­de betrieb­li­che Erfor­der­nis­se hin­zu­kom­men, damit eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit über­haupt mög­lich ist. Die­se Erfor­der­nis­se muss der Arbeit­ge­ber auch noch so sub­stan­ti­iert dar­stel­len.
Die Mess­lat­te und die Anfor­de­run­gen an die betriebs­be­ding­te Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit sind damit sehr hoch. Denn bei einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit sind deut­lich höhe­re Anfor­de­run­gen an den betriebs­be­ding­ten Grund im Hin­blick auf den Weg­fall der Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit zu stel­len als bei einer „nor­ma­len“ betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung. Grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen ist die­se Mög­lich­keit aber nicht – betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen in der Kurz­ar­beit sind mög­lich!
Da bis­her jedoch nur die genann­te eine Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zum The­ma „betriebs­be­ding­te Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit“ gibt, ist abzu­war­ten, ob sich die­se Recht­spre­chung auch in der aktu­el­len Situa­ti­on fort­set­zen und damit ver­fes­ti­gen wird bzw. wel­che Anfor­de­run­gen die Recht­spre­chung künf­tig auf­stel­len wird.

Man soll­te in einer sol­chen Kon­stel­la­ti­on immer einen Fach­an­walt für Arbeits­recht hin­zu­zie­hen. Hier­zu bera­ten wir Sie ger­ne. Tele­fo­nisch sind wir für Sie erreich­bar in Aachen unter 0241 94621 0 und unter kanzlei@dhk-law.com!

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Über den Autor

  • Dr. Dirk Brust

    Dr. Dirk Brust ist zuge­las­se­ner Rechts­an­walt seit 1994 und Fach­an­walt für Arbeits­recht und für Ver­kehrs­recht. Ein wei­te­rer Schwer­punkt sei­ner Tätig­keit ist das Ver­si­che­rungs­recht. Zum Anwalts­pro­fil