Es ist soweit: Die Berufs­zu­las­sungs­re­ge­lung für gewerb­li­che Immo­bi­li­en­mak­ler und Ver­wal­ter von Woh­nungs­ei­gen­tum kommt!

Nach lan­gen Ver­hand­lun­gen wur­de mit den Stim­men der Regie­rungs­ko­ali­ti­on ein Kom­pro­miss zur Ein­füh­rung des „Geset­zes zur Ein­füh­rung von Berufs­zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen für gewerb­li­che Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­tung und Immo­bi­li­en­mak­ler“ ver­ab­schie­det.

Die­ses Gesetz beinhal­tet erheb­li­che Neue­run­gen – sowohl für die Berufs­trä­ger selbst (zukünf­tig: Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter), als auch für deren „Kun­den“. Neu ist die Erlaub­nis­pflicht gemäß § 34 c GeO. Die­se Erlaub­nis­pflicht erfasst glei­cher­ma­ßen WEG wie auch Miet­ver­wal­ter; u. a. sind Erlaub­nis­vor­aus­set­zun­gen geord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, Zuver­läs­sig­keit und eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die zwi­schen­zeit­lich beab­sich­tig­te Prü­fung in Form des soge­nann­ten Sach­kun­de­nach­wei­ses wur­de letzt­lich zwar nicht beschlos­sen, aller­dings eine regel­mä­ßi­ge Wei­ter­bil­dungs­pflicht für die Berufs­trä­ger, die zukünf­tig eine bestimm­te Anzahl an Fort­bil­dungs­stun­den ableis­ten und nach­wei­sen müs­sen.

Dies mag sich zunächst nicht beson­ders auf­re­gend lesen – tat­säch­lich sind es aber gleich meh­re­re Schrit­te vor­wärts. Zur Erin­ne­rung: Bis­lang war bei­spiels­wei­se eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht Vor­aus­set­zung, eben­so wenig wie geord­ne­te Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se.

Es han­delt sich hier also tat­säch­lich um eine Rege­lung, die eine Schutz­vor­schrift für den Ver­brau­cher dar­stellt, gleich­zei­tig aber auch ein Schutz für die Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter gegen­über „schwar­zen Scha­fen“ in den eige­nen Krei­sen.

Wei­ter neu ein­ge­führt wird eine Infor­ma­ti­ons­pflicht für den Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ter hin­sicht­lich Qua­li­fi­ka­ti­on und Fort­bil­dung gegen­über dem Ver­brau­cher.

Die Ein­zel­hei­ten bezüg­lich der Wei­ter­bil­dungs- und Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung wie auch der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung wer­den noch in einer Rechts­ver­ord­nung gere­gelt. U. a. auch, wie die Nach­weis­pflich­ten des gewerb­li­chen Wohn­im­mo­bi­li­en­ver­wal­ters über die Ein­hal­tung sei­ner Wei­ter­bil­dungs­ver­pflich­tung gegen­über der zustän­di­gen Behör­de aus­ge­stal­tet wer­den wird.

Die Neu­re­ge­lun­gen wer­den vor­aus­sicht­lich bereits im Jah­re 2018 in Kraft tre­ten.

Ins­ge­samt eine begrü­ßens­wer­te Ent­wick­lung: Mit der vor­ge­se­he­nen Ein­füh­rung von Fort­bil­dungs­nach­wei­sen pp. wird eine Ver­bes­se­rung der von Immo­bi­li­en­mak­ler und WEG-Ver­wal­ter erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen damit eine Stär­kung des Ver­brau­cher­schut­zes ange­strebt und erreicht wer­den.

Zudem ist zu erwar­ten, dass eine deut­li­che „Aus­le­se“ in Ver­wal­ter­krei­sen begin­nen wird, da eine Viel­zahl der­zeit noch auf dem Markt auf­tre­ten­der Ver­wal­ter etli­che der Vor­aus­set­zun­gen, die nun gesetz­lich gere­gelt wer­den, mit­tel­fris­tig nicht mehr wer­den erfül­len kön­nen.


Alex­an­der Hess
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht
Wirt­schafts­me­dia­tor

News­let­ter-Anmel­dung

Ja, ich habe die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis genom­men und bin mit Absen­den des Kon­takt­for­mu­la­res mit der elek­tro­ni­schen Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung mei­ner Daten ein­ver­stan­den. Mei­ne Daten wer­den dabei nur streng zweck­ge­bun­den zur Bear­bei­tung und Beant­wor­tung mei­ner Anfra­ge benutzt.

Über den Autor

  • Alexander Hess

    Anwalts­pro­fil Alex­an­der Hess ist seit 1996 zuge­las­sen als Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Miet- und Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Sei­ne Fach­ge­bie­te sind Straf­recht, gewerb­li­ches und pri­va­tes Miet­recht und spa­ni­sches Wirt­schafts­recht. Zum Anwalts­pro­fil